Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 StR 260/09 (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der [X.] [X.] durch den Senat nicht erfasst angesehen. [X.] Schaal
Dölp König
Meta
21.07.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. 5 StR 260/09 (REWIS RS 2009, 2400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2400
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.