Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. 5 StR 260/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2400

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5 StR 260/09 (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der [X.] [X.] durch den Senat nicht erfasst angesehen. [X.] Schaal

Dölp König

Meta

5 StR 260/09

21.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2009, Az. 5 StR 260/09 (REWIS RS 2009, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2400

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