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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 135/04
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2004 wird [X.].
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von 29.784 •.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den [X.] vom 24. Mai 2005 in dieser Sache Bezug ge-nommen. Die Kläger haben von der ihnen gebotenen Gelegenheit zur Stel-lungnahme keinen Gebrauch gemacht.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.07.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 135/04 (REWIS RS 2005, 2426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2426
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