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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:291116B3STR235.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 235/16
vom
29. November 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29.
November 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Oktober 2015 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge des Angeklagten S.
, mit der er geltend macht, die Hauptverhandlung sei entgegen den gesetzlichen Vorgaben vom 12.
März 2015 bis zum 7.
April 2015 und damit drei Wochen und zwei "[X.]" allein auf Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen worden, obgleich es nach §
228 Abs.
1 Satz 1, §
229 Abs.
2 [X.] eines Gerichtsbeschlusses be-durft hätte, erweist sich als unbegründet.
Die Unterbrechungsfrist des §
229 Abs.
1 [X.] ist bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Verfügung des Vorsitzenden nach §
228 Abs.
1 Satz 2 [X.] genügt hat. Die Fristen des §
229 [X.] stellen keine Fristen im Sinne der §§
42, 43 [X.] dar. Weder der
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3
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Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen ([X.][X.], [X.], 26.
Aufl., §
229 Rn. 6). Vor dem 7.
April 2015 war zuletzt am Donnerstag, den 12.
März 2015, verhandelt worden, so dass die [X.], den 13.
März 2015, zu laufen begann und am
Donnerstag, den 2.
April 2015, endete. Da der 3.
April 2015 an dem die [X.] hätte fortgesetzt werden müssen, der [X.] war, musste nach §
229 Abs.
4 Satz 2 [X.] die Hauptverhandlung erst am Dienstag, den 7.
April 2015, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.
[X.] Schäfer Gericke
Spaniol [X.]
Meta
29.11.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. 3 StR 235/16 (REWIS RS 2016, 1713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1713
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 235/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Berechnung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung
1 StR 590/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 590/15 (Bundesgerichtshof)
Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Dreiwochenfrist; Eintritt der Fristhemmung kraft Gesetz
3 StR 408/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 544/15 (Bundesgerichtshof)