Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. I ZR 136/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6963

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

25. April 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 719 Abs. 2
Hat das Berufungsgericht nach §
708 Nr.
11, §
711 ZPO angeordnet, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §
719 Abs.
2 ZPO im Regelfall nicht in Betracht, wenn der Beklagte Sicherheit geleistet hat und keine Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass der Kläger seinerseits Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird.
[X.], Beschluss vom 25. April 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
April 2012 durch [X.] [X.] und [X.] Dr.
Büscher, Prof. Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Juni 2011 einstweilen einzustellen, wird
abgelehnt.

Gründe:

[X.] Der Beklagten
ist durch Urteil des [X.] verboten worden, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau entspre-chend den Abbildungen in der Urteilsformel anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. Das Urteil ist gemäß §
708 Nr.
10
ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Gemäß §
711 Satz
1 ZPO hat das Berufungsgericht ausgespro-chen, dass die Beklagte
die Vollstreckung des [X.] durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 2
Mio.

, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Den in der Berufungs-instanz von der
Beklagten nach §
712 Abs.
1 ZPO gestellten Vollstreckungs-schutzantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

1
-
3
-
Die Beklagte beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil hinsichtlich des [X.] einstweilen einzustellen.

Sie macht
geltend, die Vollstreckung des [X.] würde ihr
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Die Verkäufe des streitgegen-ständlichen [X.] auf dem [X.] Markt machten 30% ihres Ge-samtumsatzes aus. [X.] diese Umsätze, stünden sämtliche 50
Arbeits-plätze am Produktionsstandort auf dem Spiel. Durch die erforderliche Umstruk-turierung gingen mindestens 25
Arbeitsplätze verloren.

I[X.] Der Antrag ist unbegründet.

1. Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die
Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Norm entsprechend anwendbar (§
544 Abs.
5 Satz
2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstre-ckungsschuldners in Betracht.

2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung scheidet im Streitfall von vornherein aus, weil dem überwiegende Interessen der Klägerin entgegenstehen. Die Beklagte hat
nicht geltend gemacht, zur Er-bringung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein. Vielmehr hat
sie der Klägerin bereits eine Bankbürgschaft über 2
Mio.

die 2
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5
6
-
4
-
Beklagte
wegen der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleis-tung den Vertrieb des [X.] im Inland fortsetzen und würde im weite-ren Verfahrensgang das Verbot endgültig bestätigt, wäre die Klägerin wegen des ihr entstandenen Schadens nicht hinreichend gesichert.

3. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Nicht unersetzlich im Sinne von §
719 Abs.
2
Satz
1
ZPO sind Nachteile, die die Beklagte selbst vermeiden kann. Das Berufungsgericht hat in den [X.] eine Abwendungsbefugnis nach §
711 ZPO aufgenommen. Die Be-klagte
kann
danach die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 2
Mio.

wenden. Sie hat
auch bereits eine Bankbürgschaft in entspre-chender Höhe gestellt. Die Klägerin hat zwar einzelne Klauseln der [X.] beanstandet. Darauf kommt es aber
nicht an. Die Beklagte
ist nicht gehindert
soweit dies nicht bereits geschehen ist

der Klägerin eine ordnungsgemäße Bürgschaftsurkunde zur Verfügung zu stellen.

7
8
-
5
-
Kann die Beklagte
die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsge-bot durch Sicherheitsleistung abwenden, setzt eine Einstellung der [X.] nach §
719 Abs.
2 ZPO voraus, dass nach Erbringung der Sicher-heitsleistung durch die Beklagte
damit zu rechnen ist, dass die Klägerin nach §
711 ZPO Sicherheit leistet und die Zwangsvollstreckung einleitet. Das ist zur-zeit jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Klä-gerin ihrerseits Sicherheit geleistet hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür [X.], dass sie Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2010 -
84 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 22.06.2011 -
6 [X.]/10 -

9

Meta

I ZR 136/11

25.04.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. I ZR 136/11 (REWIS RS 2012, 6963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 136/11

6 U 152/10

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