Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2023, Az. 5 StR 319/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6207

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung, Verleumdung und versuchter Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Nachstellung jeweils in Tateinheit mit Beleidigung in 165 tatmehrheitlichen Fällen, Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 11 tatmehrheitlichen Fällen und mit Verleumdung“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Klarstellung des Tenors und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des [X.]).

2

1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass sich der Angeklagte einer Tat der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, zu der insgesamt eine (fehlgeschlagene) versuchte Nötigung sowie Beleidigung und Verleumdung in Tateinheit stehen. Der [X.] hat den missverständlichen Tenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt (vgl. auch Antragsschrift des [X.]) und aus Gründen der Übersichtlichkeit die Tenorierung einzelner Fälle gleichartiger Tateinheit entfallen lassen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 3 [X.], NStZ-RR 2023, 78, 79 mwN).

3

2. Der vom [X.] vorgeschlagenen Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO und der Wiedereinbeziehung zuvor nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedener Tatteile vermag der [X.] nicht zu folgen:

4

Dass die [X.] angenommen hat, die Verleumdung stehe in Tateinheit zu der als eine Tat gewerteten Nachstellung, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Dies gilt auch, soweit die [X.] entgegen § 2 Abs. 2 StGB auf die erst im März 2022 beendete Tat die bis 30. September 2021 geltende Fassung des § 238 StGB angewendet hat.

5

Der [X.] sieht auf der Grundlage der [X.] Feststellungen insgesamt auch einen durch mehrfaches Ansetzen gekennzeichneten, aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe letztlich fehlgeschlagenen Nötigungsversuch belegt. Soweit die [X.] im Rahmen der Strafzumessung auf das Vorliegen mehrerer Nötigungsversuche abgestellt hat, schließt der [X.] aus, dass der Strafausspruch auf der geänderten rechtlichen Beurteilung beruht, denn auch die mehrfachen massiven Versuche zur Erreichung des einen Nötigungsziels durften zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. Für die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Bedrohungsvorwürfe sieht der [X.] deshalb keinen Anlass (vgl. zum Verhältnis von Bedrohung und versuchter Nötigung auch [X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 mwN).

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 319/23

12.09.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 20. März 2023, Az: 5 KLs 951 Js 694/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2023, Az. 5 StR 319/23 (REWIS RS 2023, 6207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6207

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 287/23

Zitiert

4 StR 389/21

3 StR 378/22

Zitieren mit Quelle:
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