Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 4 StR 51/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6860

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
51/12

vom
26. April
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.
4.

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
April 2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwalt

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten zu
1.,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten zu
2.,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten zu
3.,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin der Angeklagten zu 4.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6.
Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das
[X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu Freiheitsstrafen verurteilt; bei den Angeklagten [X.]

, W.

und S.

hat es die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung
ausgesetzt. Mit ihren zu Ungunsten
der Angeklagten eingelegten Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts insbesondere die Verneinung der Tatvarianten des §
224 Abs.
1 Nr.
2 und Nr.
5 StGB. Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils saßen die Angeklag-ten mit

B.

am Abend des 6.
April 2011 in der Wohnung der Ange-
klagten S.

in G.

zusammen. Der Angeklagte W.

ärgerte sich über früheres Verhalten B.

und entschloss sich gegen
1
2
-
4
-
23.15
Uhr, B.

.

unver-
mittelt sechs oder sieben Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper, warf eine halbgefüllte Bierflasche nach ihm, die B.

verfehlte und an der Wand zer-
schellte und versetzte ihm zwei weitere Faustschläge gegen den Kopf. Die Angeklagte S.

äußerte sich lautstark beifällig zu dem Geschehen. An-
gestachelt dadurch kamen alle vier Angeklagten stillschweigend überein,
den .

zu intensivieren und ihm weitere Verletzungen zuzufü-
gen.
Die Angeklagte S.

versetzte B.

eine Ohrfeige. Der Angeklag-
te [X.]

schlug und stieß ihn mehrfach mit Fäusten und seinem Knie. Der
Angeklagte W.

schlug zweimal peitschenartig mit einer Hundeleine
aus Nylongewebe zu, so dass B.

von dem metallenen Karabinerhaken am
Ende der Leine an Kopf und Rücken getroffen wurde. Der Angeklagte M.

versetzte B.

mehrere Faustschläge gegen den Kopf. B.

rutschte infolge-
dessen vom Sofa. Die Angeklagte S.

, die ihm gegenüber saß, stieß ihn
mit der Ferse gegen die linke Gesichtshälfte. Auf ihre Aufforderung versuchte der völlig eingeschüchterte B.

, sein auf Sofa und Fußboden getropftes Blut
mit einem Handtuch aufzuwischen. Unter weiteren Beschimpfungen schlug ihm die Angeklagte S.

eine gefüllte Bierflasche auf den Kopf. Der Angeklag-
te [X.]

versetzte ihm mehrere Schläge,
und der Angeklagte M.

trat ihm
mehrmals gegen den Kopf.
Der Angeklagte [X.]

zog nun die Angeklagten M.

und S.

von B.

weg und half ihm aufzustehen. B.

begab sich ins Bad, wo er sich
das Blut abwusch und um 23.55
Uhr per Handy die Polizei zur Hilfe rief. Als B.

zurück ins Wohnzimmer ging, wurde er vom Angeklagten M.

, der
sich [X.] angezogen hatte, zweimal mit der Faust ins Gesicht 3
4
-
5
-
geschlagen. Gegen Mitternacht klingelten Polizeibeamte an der Wohnungstür. Aus Verärgerung stieß die Angeklagte S.

B.

heftig gegen eine
Schrankwand. Sein Kopf prallte gegen die Schrankwand und schlug dann auf dem Boden auf. Er blieb auf dem Boden liegen und gab schnarchartige Geräu-sche von sich. Nach dem Eintreffen von Verstärkung verschafften sich die Poli-zeibeamten um 0.55
Uhr Zutritt zu der Wohnung, wo sie B.

bewusstlos
vorfanden und sofort Rettungsmaßnahmen einleiteten. B.

erlitt durch die Tat
eine ausgedehnte Blutung unter der Hirnhaut, einen Bruch der linken Augen-höhle, einen Rippenbruch und Hautunterblutungen im Gesicht und am [X.]. Im [X.] H.

wurde im Wege einer Notoperation die
Schädeldecke eröffnet, um die Blutung unter der Hirnhaut zu entleeren. Ohne ärztliche Hilfe wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer irreparablen Hirnschädigung, möglicherweise sogar zum Tod gekommen.
Das [X.] hat alle Angeklagten einer gefährlichen Körperverlet-zung nach §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB für schuldig befunden, die Angeklagten W.

und S.

darüber hinaus der gefährlichen Körperverletzung
nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB wegen der Verwendung der Hundeleine und der gefüllten Bierflasche. Die Verwendung dieser Gegenstände hat es den jeweils anderen Mitangeklagten nicht zugerechnet, weil dies vom
gemeinsamen [X.] nicht umfasst gewesen sei, es sich mithin um [X.] einzelner Angeklagter gehandelt habe. Zu Gunsten des Angeklagten M.

ist
es davon ausgegangen, dass die -
nicht sichergestellten
-
[X.] lediglich dem Passivschutz des Trägers dienten und deshalb nicht als gefähr-liches Werkzeug im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB anzusehen seien. Auch eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden [X.] nach §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB hat das [X.] nicht festgestellt. Jeder der Angeklagten habe unwiderlegbar angegeben, die eigenen Tritte und 5
-
6
-
Schläge nicht besonders kraftvoll ausgeführt und diejenigen der Mittäter nicht ununterbrochen beobachtet zu haben. Diejenigen Tathandlungen, die sie [X.] hätten, hätten sie nicht als lebensgefährdend eingeschätzt. Aus diesen Erwägungen hat das [X.] auch bei keinem der Angeklagten einen
Tötungsvorsatz festgestellt.
II.
1.
Die vom [X.] zu §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB und
zur subjektiven Tatseite des §
212 StGB getroffenen Feststellungen beruhen allein auf den Einlassungen der Angeklagten, die das [X.] als glaubhaft angesehen hat. Diese Bewertung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
[X.] Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden [X.] bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, darf der Tatrichter nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zurückweisung einer Einlas-sung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt. [X.] muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder [X.] der Einlassung bilden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 16.
August 1995 -
2
StR
94/95, [X.]R StPO §
261 Einlassung
6; Beschluss vom
25.
April 2007 -
1
StR
159/07, [X.]St 51, 324, 325; Urteil vom 14.
Januar 2009 -
1
StR
158/08, [X.]St 53, 145, 163 Rn.
51). Dies gilt umso mehr, wenn [X.] Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen.

6
7
-
7
-
Die danach gebotene Gesamtwürdigung hat das [X.] nicht vor-hnete Darstellung aller Angeklagten, die Tätlichkeiten der jeweiligen Mittäter nicht ununterbrochen beobachtet zu haben, widerspricht dem Umstand, dass die Mitangeklagten nach den [X.] die Tatbeiträge der Angeklagten S.

stimmig übereinstimmend geschildert haben, worauf insoweit die Feststellungen auch beruhen. Im Übrigen hat der unbeteiligte Zeuge K.

Pe.

die Tatbeiträge
der Angeklagten und die Reihenfolge der einzelnen Übergriffe glaubhaft bekun-det. Dass Mitangeklagte, die sich in demselben Raum aufhielten, durch [X.] oder Telefonate so vom Tatgeschehen abgelenkt wurden, dass sie [X.] als der Zeuge Verletzungshandlungen durch Mittäter nicht bemerkten, liegt nicht nahe und hätte vom [X.]
näher begründet werden müssen.
Das [X.] hätte auch die Einlassung der Angeklagten, sie selbst hätten jeweils nicht kraftvoll zugeschlagen und die beobachteten Tathandlun-gen der Mittäter nicht für lebensgefährdend gehalten, einer näheren Prüfung unterziehen müssen. Das Tatopfer B.

wurde mit einer gefüllten Bierflasche
auf den Kopf geschlagen und gegen den Kopf getreten. Jedenfalls den Schlag der Angeklagten S.

mit der Bierflasche haben die Mitangeklagten gese-
hen. Dass eine derartige Behandlung, wie auch Tritte gegen den Kopf, generell potentiell lebensgefährdend ist (vgl. Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
224 Rn.
12b mwN), ist allgemein bekannt. Für die Massivität der Verletzungshandlungen insgesamt sprechen hier bereits die Knochenbrüche des Opfers. Darauf, dass B.

dennoch weiter ansprechbar und handlungsfähig war, eine konkrete
Lebensgefahr mithin möglicherweise noch nicht eingetreten war, kommt es
nicht an (vgl. Fischer aaO Rn.
12 mwN).

8
9
-
8
-
Das [X.] hat aus denselben fehlerhaften Erwägungen heraus auch einen Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint. Aus diesem Grunde führt der Rechtsfehler zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt.
2.
Auch der vom [X.] mit einer pauschalen Begründung bejahte [X.] der Angeklagten W.

und S.

in Bezug auf §
224
Abs.
1 Nr.
2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam
Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden ([X.], Urteil vom 25.
Juli 1989 -
1
StR
479/88, [X.]St 36, 231, 234; [X.]
25 Rn.
20 mwN). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zurechnung keine ins Einzelne gehende Vorstel-lung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten erfordert. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat ([X.], Urteil
vom 1.
September 1999 -
2
StR
94/99, NStZ
2000, 29
f.; [X.], Urteil vom 15.
September 2004 -
2
StR
242/04, [X.], 261
f.). Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1998 -
3
StR
66/98, [X.], 511
f.; [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2009 -
1
StR
205/09 Rn.
101).
Alle

i-vieren, nachdem bereits der Angeklagte W.

mit einer teilweise gefüll-
ten Bierflasche nach B.

geworfen hatte. Dies kann ein Indiz dafür sein, dass
sie mit der Verwendung vorgefundener Gegenstände gegen B.

einverstan-
den waren oder ihnen dies zumindest gleichgültig war. Alle haben auch weiter selbst auf B.

eingeschlagen, nachdem ihn W.

mit der Hundeleine
geschlagen hatte, ohne sich von dem [X.] zu distanzieren. Auf der 10
11
12
-
9
-
Grundlage der Feststellungen liegt die Annahme eines [X.]es daher eher fern. Jedenfalls hätten seine Bejahung näherer Begründung und der Aus-schluss einer vom Schwurgericht nicht angesprochenen sukzessiven Mittäter-schaft
der Erörterung bedurft.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
[X.] sind in der Regel gefährliche Werkzeuge im Sinne des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Körperverletzun-gen auszuführen. [X.] in Handschuhen verstärkt deren Schlag-wirkung und hat eine solche Wirkung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
September 1997 -
4
StR
438/97 und vom 10.
Januar 2011
-
5
StR
515/10, [X.], 111
f.; vgl. auch Urteil vom 13.
Januar 2005
-
4
StR
469/04 zu mit Plastik verstärkten Bikerhandschuhen).
b)
Der neue Tatrichter wird auch zu klären haben, ob das von den Ange-klagten S.

und M.

bei ihren Tritten gegen den Kopf des Opfers
getragene Schuhwerk als gefährliches Werkzeug zu bewerten ist
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 15.
September 2010 -
2
StR
395/10).
c)
Der Täter-Opfer-Ausgleich nach §
46a
Nr.
1 StGB setzt einen kommu-nikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassen-den Ausgleich der durch die Straftaten verursachten Folgen gerichtet sein muss; das einseitige [X.] ohne den Versuch einer Einbeziehung des Opfers genügt nicht. Regelmäßig sind dazu Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des [X.] gestellt hat und wie sicher die Erfüllung der über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden 13
14
15
16
-
10
-
weiteren Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist (vgl. [X.], Urteile vom 27.
August 2002 -
1
StR
204/02, [X.]R StGB §
46a Nr.
1 Ausgleich 6, und vom 9.
September 2004 -
4
StR
199/04). Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von §
46a Nr.
1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des [X.] als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Dagegen könnte hier sprechen, dass eine Vereinbarung über den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht getroffen war und der Angeklagte [X.]

die
200

-
die angesichts der schweren Verletzungen des [X.] zum Ausgleich des immateriellen Schadens völlig unzureichend sind
-
bei seiner Verteidigerin hinterlegt hat.
[X.]
Roggenbuck
[X.]

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 51/12

26.04.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. 4 StR 51/12 (REWIS RS 2012, 6860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6860

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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