Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. NotZ (Brfg) 1/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 7941

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 1/15
vom

20. Juli 2015

in dem Verfahren

wegen Besetzung einer [X.]
-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 20. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richter
Wöstmann
und
Prof. Dr. Radtke
sowie die Notare
Müller-Eising und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s für Notarsachen des [X.] vom 11. November 2014 wird auf seine Kosten abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 50.000

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. [X.] an der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts

124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO in Verbindung mit §
111d
Satz
2 BNotO), bestehen nicht.

1.
Es ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rech-ten, dass der [X.] es abgelehnt hat, dem Kläger die [X.] in N.

bei C.

zu übertragen
(vgl. §
111b Abs.
1 Satz
1 BNotO i.V.m. §
114 Satz
1 VwGO).
Der [X.] durfte dies auf die nicht
eingehaltene [X.] am derzeitigen Amtssitz des [X.] in G.

stützen.

a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die
-
vom [X.]n be-rücksichtigte
-
Stellungnahme der [X.] nach Abstimmung 1
2
3
-
3
-

mit der Justizverwaltung in [X.] zur Frage, ob von der Mindest-verweildauer für Notare in diesem konkreten Fall abgewichen werden könne. Er macht insoweit geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht grundrechtsrelevante Belange zu einer Berufung auf die nicht erfolgte Mindest-verweildauer geführt hätten. Dabei sei schon
den jährlich veröffentlichten [X.] unschwer zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der [X.] keine Seltenheit und in wachsender Zahl zu beobachten sei. Der Sachverhalt sei hier nicht weiter aufgeklärt worden.

Die Berufung der [X.] auf die nicht erfüllte [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einziehung der vom Kläger derzeit verwalteten [X.] war für den Fall der Übertragung der hier streitgegenständlichen [X.] auf den Kläger nicht vorgesehen. Der [X.] hat bereits im
vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahren mit Beschluss vom 25.
November 2013 die
Berufung der [X.] im Ein-vernehmen mit der Landesjustizverwaltung [X.]
auf die [X.] des [X.] in seiner derzeitigen [X.] als rechtmäßig bewertet.
Auf den [X.]sbeschluss vom 25.
November 2013 ([X.]([X.]) 9/13, NJW-RR 2014, 629) wird Bezug genommen. Die vom Kläger dagegen [X.] Verfassungsbeschwerde ist vom [X.] mit Beschluss vom 5. März 2014 (1 BvR
443/14) nicht zur Entscheidung angenommen [X.]. Die Prüfung, ob die Interessen
an einer geordneten Rechtspflege die Beru-fung auf die [X.] rechtfertigen, ist stets am Einzelfall zu orien-tieren (vgl. [X.], NJW-RR 2005, 1431, 1433). Entscheidend sind deshalb die Verhältnisse vor Ort betreffend die konkrete [X.].
Dementsprechend ist insoweit der
allgemein gehaltene
Vortrag des [X.], es habe schon Fälle ge-geben, in denen die [X.] in [X.] nicht einge-halten worden sei, nicht geeignet, die Berufung auf die Einhaltung der [X.]
-
4
-

verweildauer betreffend die derzeit vom Kläger verwaltete
[X.] in Frage zu stellen.

b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des [X.],
dass §
10 Abs.
1 Satz
3 BNotO die [X.] nur unter Beachtung der Belange einer geordne-ten Rechtspflege gestatte, rechtfertige es nicht, seine Rechte aus Art.
12 GG im Hinblick auf die Berufung der abgebenden Landesjustizverwaltung
auf eine [X.] einzuschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts genügt §
10 Abs.
1 Satz
3 BNotO, um den
Eingriff in die Berufsausübung im Hinblick auf einen
Wechsel des Ortes der Amtsausübung zu legitimieren (vgl. [X.] aaO
1432).

c) Unbehelflich ist der weitere Einwand des [X.], die Interessen einer geordneten Rechtspflege seien dadurch beeinträchtigt, dass die hier streitge-genständliche Stelle seit Jahren nicht besetzt worden sei. Die vorangegange-nen und auch das vorliegende Bewerbungsverfahren dienen gerade dem Zweck, den Interessen einer geordneten Rechtspflege entsprechend einen
Notar in N.

bei C.

zu
bestellen. Die Verzögerungen, die durch den Verzicht ausgewählter Bewerber und auch infolge durchgeführter
Gerichtsver-fahren eingetreten sind, können nicht gegen die Interessen einer geordneten Rechtspflege an der
Einhaltung der [X.] hinsichtlich der derzeit vom Kläger eingenommenen [X.] aufgewogen werden. Die Interessen einer geordneten Rechtspflege werden vielmehr am weitest
gehenden berück-sichtigt, wenn der Kläger seine [X.] in G.

im Rahmen der [X.] weiterhin ausübt und die hier streitgegenständliche Stelle zügig mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird.

5
6
-
5
-

d) Eine Verletzung der Rechte aus Art.
33 Abs.
2 GG (i.V.m. Art.
12 Abs.
1 GG)
im Hinblick auf die Berufung auf die [X.] liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des [X.]s steht Art.
33 GG der Berücksichtigung der [X.] auch in einem anderen [X.] nicht entgegen ([X.] aaO).

e)
Fehl geht die Rüge des [X.], Art.
103 Abs.
1 GG sei verletzt, da die Anfrage bei der [X.] und deren Antwort nach Ab-stimmung mit der Justizverwaltung [X.] ohne seine Beteiligung durchgeführt worden sei. Er habe deshalb keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Dies begründe auch eine Verletzung von Art.
6 EMRK.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] sind damit jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist Art.
103 Abs.
1 GG nicht verletzt. Art.
103 Abs.
1 GG gewährleistet
die hinreichende Möglichkeit, sich grundsätzlich vor Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in tat-sächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. [X.]E 86, 133, 144
f; 101, 106, 129). Im vorliegenden Fall bestand für den Kläger jedoch die
Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Mitteilung der [X.] vom 13.
Juli 2012 war dem Kläger bereits durch den
[X.]n
mit Schreiben vom 7.
August 2012 im vorangegangenen Bewerbungsverfahren mitgeteilt
und ist vom Kläger in der Klageschrift vom 4.
Juli 2014 angesprochen worden. Im hier streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren hatte der Kläger deshalb hin-reichend Gelegenheit, zu diesem
ihm bereits aus dem vorangegangenen Be-werbungsverfahren bekannten Schreiben der [X.] Stel-lung zu nehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen [X.] oder ein Verstoß gegen Art.
6 EMRK ist deshalb nicht erkennbar.

7
8
9
-
6
-

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO in Verbindung mit §§
111b Abs.
1
Satz
1
BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
111g Abs.
2 Satz
1 BNotO.

Galke

Wöstmann

Radtke

Müller-Eising

Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2014 -
VA -
Not 3/14 -

10

Meta

NotZ (Brfg) 1/15

20.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. NotZ (Brfg) 1/15 (REWIS RS 2015, 7941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7941

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 1/15 (Bundesgerichtshof)

Notarstellenbesetzungsverfahren in Bayern: Berücksichtigung einer Mindestverweildauer bei vorheriger Tätigkeit eines Bewerbers in einem anderen Bundesland


NotZ (Brfg) 9/13 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 9/13 (Bundesgerichtshof)

Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund


NotZ (Brfg) 2/17  (Bundesgerichtshof)


Not 3/21 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.