Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 93/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3524

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[X.][X.]/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaKO § 82; [X.] § 60 Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, einen [X.] gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der [X.] benötigt wird. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fis[X.]r und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.], die Revision gegen das [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. April 2008 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. 3. Der auf den 2. Juli 2009 bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben; gegebenenfalls wird ein neuer Termin bestimmt werden. 4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 511.291,88 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 1. März 1985 über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkursverfahrens, das am 4. September 1997 aufgehoben wurde. Der Kläger war Gläubiger der Gemeinschuldnerin; zu seinen Gunsten wurden bevorrechtigte Forderungen über 116.071 DM und nicht bevorrechtigte Forde-rungen über 478.790,90 DM zur [X.] festgestellt. 1 Im Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin im Jahre 1982 durchgeführ-ten Kapitalerhöhung hatte deren Hausbank, die [X.], unter aus-drückli[X.]r Bezugnahme auf § 37 AktG den Eingang einer tatsächlich nicht von den Gesellschaftern bewirkten Zahlung in Höhe von 735.000 DM auf das erhöh-te Kapital bestätigt. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, den der Gemein-schuldnerin wegen der unrichtigen Bes[X.]inigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG gegen die [X.] zustehenden, inzwis[X.]n verjährten [X.] nicht verfolgt zu haben. Der von dem Kläger auf Scha-densersatzleistung in Anspruch genommene Beklagte wurde in einem Vorpro-zess rechtskräftig zur Zahlung von 60.172,86 • verurteilt, weil der Kläger in dem Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin bei Realisierung des gegen die [X.] bestehenden Anspruchs eine entspre[X.]nd höhere Befriedigung erlangt hätte. 2 Die Gemeinschuldnerin erwirkte am 6. September 2000 gegen den [X.] einen Mahnbes[X.]id wegen Nichteinzugs der Ersatzforderung gegen die [X.]. Die Forderungen aus dem Mahnbes[X.]id trat die [X.] - 4 - meinschuldnerin am 6. September 2002 an den Kläger ab, der dies anschlie-ßend dem Mahngericht mitteilte. Das Verfahren ist auf Antrag des [X.] an das Streitgericht abgegeben worden. Entspre[X.]nd der von ihm eingereichten Klagebegründung macht der Kläger den Anspruch in eigener Person geltend. Nach teilweiser Klagerücknahme verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 511.291,86 •. Das [X.] hat die vor dem [X.] erfolgrei[X.] Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Ur-teils des [X.]s. 4 I[X.] Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, weil die hier zu ents[X.]idende Rechtsfrage anhand bereits ergangener höchstrichterli[X.]r Rechtsprechung beantwortet werden kann. Auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im [X.] zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). Ebenso wie der Gemeinschuldnerin als Zedentin fehlt dem Kläger als Zessionar der abgetretenen Forderung die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des [X.]s gegen den Beklagten. Ein zur Befriedigung der [X.] dienender Anspruch auf Ersatz des [X.] (vgl. [X.], Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 6.38) kann nach [X.] nur durch einen Sonderverwalter geltend ge-macht werden. Mithin ist die von dem [X.] als unbegründet er-achtete Klage in Einklang mit dem Verbot der reformatio in peius ([X.] 145, 316, 331) mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen. 5 - 5 - 1. Mindert der Konkursverwalter durch ein pflichtwidriges Verhalten die Konkursmasse, handelt es sich um einen Gesamtschaden (vgl. nunmehr § 92 [X.]) der [X.]. Der Schaden ist von dem hierfür gemäß § 82 KO verantwortli[X.]n Konkursverwalter durch Zahlung an die [X.] auszuglei[X.]n. Der [X.] kann nicht durch einen der be-troffenen Masse- oder [X.] verfolgt werden; vielmehr obliegt die Durchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder neu bestellten Konkursverwalter ([X.] 159, 25, 26; [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1989 - [X.] ZR 233/87, [X.], 1781, 1783; [X.]. v. 28. Oktober 1993 - [X.] ZR 21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei [X.] 124, 27 nicht abgedruckt). 6 2. Die pflichtwidrige Verringerung der Konkursmasse bedingt neben dem [X.] notwendigerweise zugleich eine Schmälerung der [X.] der einzelnen [X.]. Als Bestandteil des [X.] verwirklicht sich mithin ein Einzelschaden der Konkursgläubi-ger ([X.] 159, 25, 29). Diesen [X.] des einzelnen [X.]s kann während des Konkursverfahrens nur der Konkursver-walter gerichtlich einklagen; dem jeweils betroffenen [X.] fehlt die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis ([X.] 159, 25, 28). Hingegen sind die einzelnen [X.] nach Beendigung des Verfahrens - wie der hie-sige Kläger in dem Vorprozess - berechtigt, den auf sie entfallenden [X.] gegen den Konkursverwalter zu verfolgen ([X.] 159, 25, 29; [X.], [X.]. v. 22. Februar 1973 - [X.], NJW 1973, 1198). Diese [X.] zur Geltendmachung des [X.]s und des [X.] ist in die Regelung des § 92 [X.] eingeflossen ([X.] 159, 25, 29), so dass die nachfolgenden Ausführungen auch für das Recht der Insolvenzordnung Geltung beanspru[X.]n. 7 - 6 - 3. Die von dem [X.] wiederholt betonte ([X.] 159, 25, 27; [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) Notwendigkeit einer [X.] Verknüpfung beider Ansprü[X.] führt zu dem Ergebnis, dass nach der Beendigung des Konkursverfahrens nur noch die Einzelansprü[X.] der [X.] erhoben werden können (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 117; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 60 Rn. 30), [X.] nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks Durchsetzung des Gesamtschadens bestellt wird (vgl. MünchKomm-[X.]/ [X.], aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Dem Gemeinschuldner fehlt nach [X.] jedenfalls die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Gesamtschadens, sofern die [X.] noch nicht vollständig befriedigt sind. 8 a) Den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Erstattung des [X.]s und die An-sprü[X.] auf Ersatz des Einzelschadens aus prozessualen Gründen nicht gleichzeitig geltend gemacht werden können. 9 Während der Dauer des Konkursverfahrens kann der [X.] durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter ge-gen den pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter durchgesetzt werden. Erst nach Beendigung des Konkursverfahrens sind die [X.] berechtigt, ihren Einzelschaden gegen den Konkursverwalter [X.]. Können die [X.] ihren Einzelschaden nur nach Verfahrensbeendi-gung verfolgen, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass in dieser Phase der [X.] von dem Gemeinschuldner als Träger des Anspruchs (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783) nicht erhoben werden kann. Da der [X.] und der Einzelschaden eigenständige Ansprü-10 - 7 - [X.] bilden ([X.] 159, 25, 26; [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) und mithin eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) auss[X.]idet, führt diese Hand-habung zu dem allein sachgerechten Ergebnis, dass der haftende Konkursver-walter entweder einem Anspruch wegen des [X.]s oder An-sprü[X.]n wegen des Einzelschadens, aber nicht gleichzeitig beiden Ansprü-[X.]n ausgesetzt ist. Schon zur Vermeidung divergierender Ents[X.]idungen muss si[X.]rgestellt werden, dass nicht gleichzeitig Ansprü[X.] auf den [X.] und der Anspruch auf den [X.] einer gerichtli[X.]n Ents[X.]idung unterbreitet werden ([X.] 159, 25, 28). b) Der Gemeinschuldner ist nach [X.] auch deswegen nicht berechtigt, den [X.] zu liquidieren, weil der [X.] der dem pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter auferlegten Ersatz-pflicht vornehmlich auf die Belange der im Konkursverfahren nicht vollständig befriedigten [X.] ausgerichtet ist und dem Gemeinschuldner [X.] die Befugnis zur Einziehung des deren Vermögenssphäre zuzuordnenden Schadens fehlt. 11 aa) Durch die Pflichtverletzung des Konkursverwalters werden sowohl der Gemeinschuldner als auch die [X.] geschädigt. Infolge der Verkürzung der Konkursmasse wird zugleich die Dividende eines jeden [X.] geschmälert ([X.] 159, 25, 26); der [X.] ist damit Teil des Gesamtschadens, der sich aus der Summe der [X.] zusammensetzt ([X.] 159, 25, 27). Erleiden durch die Pflichtwidrigkeit des Konkursverwalters - wie im Streitfall infolge der ver-säumten Beitreibung einer die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung si[X.]rnden Forderung (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §§ 60, 61 Rn. 14) - die [X.] und der Gemeinschuldner einen Vermögensnachteil, verbleibt die 12 - 8 - von dem haftenden Konkursverwalter geschuldete Schadensersatzleistung nicht im Vermögen des Gemeinschuldners, sondern ist zur gleichmäßigen Be-friedigung der [X.] zu verwenden (vgl. [X.] 159, 25, 26). Damit erweist sich der Ersatzanspruch aus § 82 KO als Bestandteil der Masse ([X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Diese vermögensrechtli[X.] Zuweisung des Anspruchs an die [X.] wirkt auch nach [X.] fort, weil der Ersatzanspruch auf einer von dem Konkursverwalter während des Verfahrens begangenen Pflichtverletzung beruht ([X.] Z[X.] 2006, 415, 417). Dies schließt es aus, dass der Gemeinschuldner den Ersatzanspruch nach [X.] gerichtlich beitreibt und damit frei verfügbares Vermögen in die Hand bekommt ([X.], aaO; [X.], aaO Rn. 12.07 [X.]. 20). [X.]) Da das Vermögen des Gemeinschuldners auch nach Verfahrensbe-endigung der Verwertung zugunsten seiner [X.] unterliegt (§ 164 Abs. 1 KO, ebenso § 201 Abs. 1 [X.]), ist bei wertender Betrachtung die [X.] der [X.] als Geschädigte anzusehen (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784). [X.] der Gemeinschuldner den [X.] als mithin mehreren Berechtigten gemeinschaftlich entstandenen Schaden geltend ma[X.]n, bedarf er hierfür einer besonderen gesetzli[X.]n Befugnis ([X.], [X.]. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783). Mangels Schaffung einer entspre-[X.]nden gesetzli[X.]n Grundlage ist die nach [X.] erhobene Klage des Gemeinschuldners auf Ersatz des [X.]s als unzu-lässig zu erachten. Anders - und zwar im Sinne einer Einziehungsbefugnis des Gemeinschuldners - verhält es sich nur in dem höchst seltenen Ausnahmefall, in dem feststeht, dass den Gläubigern nach [X.] keine weite-ren Ansprü[X.] gegen den Gemeinschuldner zustehen (vgl. [X.], 186, 189). 13 - 9 - cc) Der [X.] kann nach Beendigung des [X.] nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 166 Abs. 2 KO, ebenso § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) verfolgt werden, für deren Durchführung wegen des gegen den früheren Verwalter gerichteten [X.] ein neuer Konkurs-verwalter zu bestellen ist. Durch die Nachtragsverteilung wird die Verwaltung den insolvenzrechtli[X.]n Grundsätzen unterstellt. Dies bedeutet, dass der Ge-samtschadensanspruch von dem Konkursverwalter einzuziehen und der [X.] auf die [X.] zu verteilen ist ([X.] 1976, 191, 208; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]; HK-[X.]/ [X.], 5. Aufl. § 60 Rn. 51; [X.]/[X.], aaO § 60 Rn. 135). Bei Anord-nung einer Nachtragsverteilung verlieren die [X.] die Befugnis, den ihnen erwachsenen Einzelschaden gegen den Konkursverwalter geltend zu ma[X.]n (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]). Den Belangen des an der Einziehung des Gesamtschadensanspruchs interessierten Gemein-schuldners wird durch die Möglichkeit Rechnung getragen, eine Nachtragsver-teilung anzuregen. Es liegt nahe, dass - wie das Berufungsgericht annimmt (ebenso [X.], aaO [X.]) - ein Anspruch des Gemeinschuldners gegen den Konkursverwalter auf Befreiung von den Nachforderungsansprü[X.]n der [X.] anzuerkennen ist. Dies kann vorliegend dahin stehen, weil ein sol[X.]r Anspruch nicht den Gegenstand der Klage bildet. 14 4. Nach diesen Grundsätzen ist die hier erhobene Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger ist als Zessionar der Gemeinschuldnerin nach [X.] nicht berechtigt, den Anspruch auf Ersatz des [X.]s zu verfolgen. Eine Nachtragsverteilung, die den insoweit bestellten [X.] zur Geltendmachung des Gesamtschadens berechtigt, ist nicht angeord-net worden. Folglich sind lediglich die [X.] befugt, ihren jeweiligen [X.] geltend zu ma[X.]n. 15 - 10 - Ganter Gehrlein [X.] Fis[X.]r [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt. Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 - [X.], Ents[X.]idung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -

Meta

IX ZR 93/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 93/08 (REWIS RS 2009, 3524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3524

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