Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. 1 StR 296/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4478

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[X.]/03vom18. Februar 2004in der [X.] gegen das [X.] des [X.]ndesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die [X.]vision der [X.]n wird das Urteil [X.] vom 31. Januar 2003 - ohne Fest-stellungen - aufgehoben, soweit gegen die Nebenbeteiligteder Verfall in Höhe von 193.312,77 [X.] wurde.Die weitergehende [X.]vision der Nebenbeteiligten wird [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]chts-mittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Gründe:[X.] 31. Januar 2003 verurteilte das [X.]wegen eines und [X.] wegen mehrerer Verstöße gegendas Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 4). Zudem hat die [X.] gegen[X.] und gegen die [X.], die [X.]. GmbH,gemäß §§ 73 ff. StGB den Verfall angeor[X.], hinsichtlich der [X.]. GmbH in Höhe von 193.312,77 - 3 -[X.] und [X.]betrifft. Die [X.]vision der [X.]n führtzur Aufhebung der Verfallsanordnung gegen sie, da die [X.] zur steu-erlichen Behandlung des von der [X.]. GmbH "[X.]" keine Feststellungen getroffen und diesen Aspekt dementsprechend in die Prüfung derHärteregelung des § 73c StGB nicht einbezogen hat (vgl. BGHSt 47, 260[264]).II.In diesem Zusammenhang geht es nur noch um folgenden Sachverhalt:[X.] vermittelte zusammen [X.] , einem gebürtigen [X.] mit [X.] Paß und [X.] in [X.], entgegen einem vom Sicherheitsrat der [X.] be-schlossenen und auch in der [X.]ndesrepublik [X.] umgesetzten Total-embargo, den Export von zur Waffenherstellung geeigneten Bohrwerkzeugen- mit Zubehörteilen -, die von der [X.]n, der [X.]. GmbH, [X.] in [X.], produziert bzw. zugekauft worden waren. Die Geräte wurdenim wesentlichen im Juli und September 1999 nach [X.] in die "[X.]" geliefert und von dort aus in den [X.] verbracht. Einen kleinen Teilder für den [X.] bestimmten Gesamtlieferung hatte [X.]nach Gesprä-chen bei der [X.]. GmbH am 27. April 1999 gleich selbst [X.] als Handgepäck via [X.] ausgeführt. ([X.] DM brutto, die [X.]sofort bezahlte).Das tatsächliche Ziel der Werkzeuge, den [X.], nannten [X.] und[X.]ihren Gesprächspartnern von der [X.]. GmbH nicht [X.] 4 -drücklich. Als Käufer trat allein [X.]in Erscheinung. Geliefert werdensollte nach [X.]. Der Vertriebsleiter der [X.]. GmbH, [X.] deren kaufmännischer Leiter und Vertreter des Geschäftsführers,D. , rechneten jedoch damit, daß die Geräte in den [X.] verbracht wer-den. Kontrollmechanismen, um unerlaubte Exportgeschäfte tunlichst zu [X.], hatte der Geschäftsführer der [X.]. GmbH, Dr. W. , [X.]. Er hielt sich zudem wenig in [X.] auf, da er zugleich Prokuristund Produktionsleiter der [X.] (ihr gehörte die [X.]. [X.] 100 %) war und deshalb 95 % seiner Arbeitszeit in [X.], dem [X.], verbrachte. [X.]leitete die Geschäfte der[X.]. GmbH deshalb weitgehend selbständig.Aber selbst der Transport nach [X.] wurde verschleiert. Als [X.] der ersten Teillieferung vom 27. April 1999, die [X.]mitnahm,wurde in der [X.]chnung und der Ausfuhranmeldung die "[X.]. ", [X.]. , - einvon [X.] gegründetes Unternehmen - ausgewiesen. Für dieweiteren Lieferungen gab [X.]seinem Vertriebsleiter [X.] der Nähe [X.]s zum [X.] die Anweisung, "daß das Geschäft als In-landsgeschäft zu behandeln sei". [X.] wurde deshalb dieAl. -GmbH in [X.], ein im [X.]geschäft erfahrenes Unternehmen [X.]. , bei dem früher auch [X.] beschäftigt war. Die[X.]. GmbH richtete ihre [X.]chnungen vom 11. Juli, 30. Juli und27. September 1999, in der Gesamthöhe von 371.318,32 DM - einschließlichMehrwertsteuer -, deshalb an die Al. -GmbH, die ihrerseits [X.]([X.]. Cooperation, [X.], [X.]) 401.000,-- DM jedenfalls in [X.]chnungstellte. (In den von der Al. -GmbH abgegebenen Ausfuhranmeldungen wurdeder Transport in die Freihandelszone verschwiegen.) [X.]. -GmbH- 5 -bezahlte diese [X.]chnungen. Der [X.]. GmbH flossen somit insgesamt378.086,92 DM zu. Dementsprechend or[X.]e die [X.] den Verfall von192.312,77 III.Die revisionsrechtliche Überprüfung der Verfallsanordnung erstreckt [X.] auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gegen [X.] und [X.] Feststellungen hierzu; die [X.]. GmbH war am [X.] gegen beide beteiligt (§ 437 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gleichwohl vom [X.] vorgenommene materiellrechtliche Durchsicht ergab allerdings [X.] keine [X.]chtsfehler.Zu [X.]cht ging das [X.] bei der Festsetzung des Verfallsbetragsvom "Bruttoprinzip" (vgl. [X.], 123; BGHSt 47, 369 ff. m.w.N.) aus.Der [X.] hält daran fest, daß dies auch bei der Anordnung des Verfalls gegeneinen Drittbegünstigten verfassungskonform ist (vgl. BGHSt 47, 369 [372]). Die[X.]ndesrepublik [X.] war und ist gehalten, mit effektiven [X.] entgegenzuwirken, zumal bei Kriegswaffen bzw. Geräten,die zu deren Herstellung geeignet sind (vgl. zum [X.]embargo: [X.] in der UN-[X.]solution Nr. 661 vom 6. August 1990: "Der Sicherheitsrat fordert alle [X.].... auf, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser [X.]solution zuhandeln."). Der Androhung und dann auch konsequenten Anordnung des Ver-falls des aus solchen verbotenen Geschäften "[X.]" nach dem [X.] auch beim Drittbegünstigten kommt dabei große Bedeutung zu. Nur sokann das Bewußtsein dafür geschärft werden, daß sich derartige Geschäftenicht lohnen, Aufwendungen hierfür nutzlos sind und es deshalb auch [X.] 6 -schaftlicher ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung solcherStraftaten einzurichten (vgl. BGHSt 47, 369 [372]).Die [X.] hat eine unbillige Härte wegen "Gutgläubigkeit" (vgl.BGHSt 47, 369 [376]) der Entscheidungsträger der [X.]. GmbH rechts-fehlerfrei verneint. Frei von [X.]chtsfehlern ist auch, daß die [X.] vordem Hintergrund der festgestellten Gewinnsituation und der Konzerngebun-denheit der [X.]. GmbH, deren Bestand durch die Belastungen aus [X.] nicht gefährdet ist, eine unbillige Härte im Sinne von § 73cStGB verneinte, soweit es um die Leistungsfähigkeit des Unternehmens geht.Die [X.]vision beanstandet allerdings zu [X.]cht, daß die [X.] keineFeststellungen dazu getroffen hat, ob hinsichtlich des vereinnahmten [X.] bereits Steuern - Veranlagungs- und [X.] - [X.] festgesetzt bzw. bezahlt wurden. Dies wäre - gegebenenfalls - [X.] einer Doppelbelastung bei der Anwendung der Härtevorschrift des§ 73c StGB zu berücksichtigen. Der Übergang zum "[X.] nichts (vgl. BGHSt 47, 260 [267]). Die fehlenden Feststellungen undderen Bewertung wird das [X.] - orientiert an der Entscheidung des5. Strafsenats des [X.]ndesgerichtshofs vom 21. März 2002 (BGHSt 47, 260[264 ff.]) - nachzuholen haben. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer könnten u.U.auch die steuerlichen Auswirkungen bei der Al. -GmbH bedeutsam sein.Möglicherweise wurden dort die [X.] aus den [X.]chnungender [X.]. GmbH durch deren Geltendmachung als Vorsteuer - vor demHintergrund des anschließenden [X.] ohne Kompensation - wieder"zurückgeholt".- 7 -Die bisher zur Verfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind vom[X.]chtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb aufrechterhalten.[X.]Boetticher Schluckebier Hebenstreit Frau Richterin am [X.] sich in [X.] ist deshalb an [X.] gehindertNack

Meta

1 StR 296/03

18.02.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. 1 StR 296/03 (REWIS RS 2004, 4478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4478

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