Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. I ZR 121/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 982

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 121/06 Verkündet am: 8. November 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. November 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Beide Parteien betreiben Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Sie erzielen ihre Umsätze zum wesentlichen Teil mit der Reparatur und dem Austausch von [X.]. 1 - 3 - Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mehreren Interessenten im Frühjahr 2005 angeboten, ihnen im Falle ihrer Beauftragung mit dem Austausch einer Windschutzscheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskover-sicherung ohne Ausweis auf der Rechnung in bar oder in Form von Tankgut-scheinen zu erstatten. Der Wert der versprochenen Zuwendungen habe [X.] 53 • und 100 • gelegen. Das Verhalten der [X.] sei [X.], da mit ihm Beihilfe zum Betrug zu Lasten des jeweils betroffenen [X.] geleistet werde. 2 Die Klägerin hat beantragt, 3 die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Auto-fahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutschein angeboten oder gewährt wird, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des Gut-scheins auf der Abrechnung gegenüber dem Versicherer ausgewiesen wird. Die Beklagte hält das Versprechen entsprechender Zugaben für zulässig. Die Zugabe wirke sich nicht auf die Höhe des Anspruchs des Kunden gegen-über seinem Versicherer aus, weil sie den Reparaturaufwand nicht verringere, sondern eine zusätzliche Leistung außerhalb des [X.] sei. Der Versicherer werde auch nicht getäuscht, da in der gesamten Branche mit [X.] geworben werde. Die Information des Versicherers müsse nicht notwendig durch die Ausweisung des Rabatts auf der Rechnung erfolgen. 4 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. 6 Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 242). - 4 - 7 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin war in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den [X.] für gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG begründet erachtet. Das Angebot der [X.], im Falle ihrer Beauftra-gung mit dem Austausch einer Scheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Tankgutschein zu erstatten, verstoße gegen die anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, da es die [X.] zum Vertragsbruch gegenüber ihren [X.] verleite. Deren Ersatz-pflicht sei auf die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten beschränkt. Die Beklagte habe den Versicherer gemäß § 7 [X.] über diesen Aufwand und damit auch über [X.] und Zugaben aufzuklären. Die fehlende Aufklärung ziele darauf ab, einen tatsächlich nicht entstandenen Schaden abzurechnen. 8 I[X.] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 9 1. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der [X.] nicht vertreten war, auf Antrag der [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung. 10 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Verhaltensweisen al-lerdings zu Recht für wettbewerbswidrig erachtet. Die von der Klägerin bean-standeten Angebote sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise [X.] unsachlich zu beeinflussen, und daher gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 UWG unzulässig (vgl. auch [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], [X.]-recht, 25. Aufl., § 4 UWG [X.] 1.39a). 11 a) Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ist vom Streitgegenstand erfasst. Die Klägerin hat sich zwar nicht ausdrücklich auf diesen Unlauterkeitstatbestand berufen. Sie hat aber einen Lebenssachverhalt vorgetragen, der sich unter § 4 Nr. 1 UWG subsumieren lässt (vgl. [X.], 342, 348 - Reinigungsarbeiten). Die dementsprechende rechtliche Einordnung ist Sache des Gerichts. 12 b) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des [X.] allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechen-de Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-lass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageent-scheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hinter-grund tritt (vgl. [X.], Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, [X.], 1057 = [X.], 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. [X.] - I ZR 187/02, [X.], 960 = [X.], 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwir-kung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des [X.] ist ([X.] [X.], 1057 - Einkaufsgutschein; [X.], 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; [X.], Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161 [X.]. 17 = [X.], 69 - Zeitschrift mit Sonnen-brille), kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, für sich ge-nommen die Unlauterkeit nicht begründen. 13 - 6 - 14 c) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-fen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein [X.] die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG versto-ßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, [X.], 624 = [X.], 886) und "Quersub-ventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, [X.], 1059 = [X.], 1508) zugrunde liegenden Sachverhalten [X.] (vgl. auch [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] [X.]O § 4 UWG [X.] 1.84; Seichter in [X.], jurisPK-UWG § 4 Nr. 1 [X.] 71; Münch-Komm.UWG/[X.], § 4 Nr. 1 [X.] 197 ff.). [X.]) Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprechen nach den getroffenen Feststellungen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine [X.] besteht. Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten (vgl. dazu Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 [X.] [X.] 51; [X.] in [X.]/[X.]/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 [X.] [X.] 33), auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsver-trag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der [X.] ver-sprochene Barvergütung eines Teils des Selbstbehalts oder Gewährung eines 15 - 7 - [X.] beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauf-tragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. [X.] profitiert er unmittelbar von den von der [X.] versprochenen Ver-günstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu ver-schweigen. [X.]) Das Angebot der [X.] kann den angesprochenen Verbraucher somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein des-halb zu beauftragen, weil er die von der [X.] versprochenen Vorteile er-langen möchte. Von diesen Vorteilen geht auch, da es sich dabei um nicht ganz unerhebliche Beträge handelt, ein hinreichendes Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine ver-traglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevöl-kerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren. 16 cc) Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revi-sion auch nicht in den Fällen angebracht, in denen Gutscheine angeboten wer-den. Dabei kann offenbleiben, ob entsprechende Gutscheine im Rahmen der Schadensabwicklung gemäß § 13 Abs. 5 [X.] zu berücksichtigen wären. Wie oben unter [X.] bereits dargelegt wurde, reicht es für die Annahme einer [X.] unsachlichen Beeinflussung aus, dass sich der angesprochene Verkehr durch das Versprechen des Vorteils über die Interessen seines Ver-tragspartners hinwegsetzt. Dies ist schon dann der Fall, wenn er ein gleichwer-tiges oder günstigeres Angebot eines Mitbewerbers ausschlägt, um die Zugabe 17 - 8 - zu erhalten. Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung setzt nicht voraus, dass ein Betrug begangen wird (vgl. [X.] [X.], 624, 626 - Kleidersack). Danach ist auch der Vortrag der [X.] zu der Auswir-kung der Zugabe auf die Preisbildung bzw. Versicherungsleistung nicht ent-scheidungserheblich und die von der Revision insoweit erhobene [X.] unbegründet. 3. Der [X.] geht jedoch zu weit, da der [X.] mit ihm auch wettbewerbsrechtlich zulässige Handlungen untersagt werden. 18 a) Das Verbot erfasst sämtliche Zuwendungen in bar und in Form von Gutscheinen, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Gewährung des Vorteils untersagt. Zwar ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und damit auch bei einer [X.] im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeine-rungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Ein Unterlassungsantrag wird aber (teilweise) unbegründet, wenn er Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind ([X.]Z 126, 287, 295 f. - [X.]; [X.], Urt. v. 10.12.1998 - [X.], [X.], 509, 511 = [X.], 421 - Vorrats-lücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, [X.], 1017, 1018 = [X.], 1035 - [X.]; [X.]Z 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Dies ist hier der Fall. 19 b) Das von der [X.] gemachte Angebot von [X.]n und Waren-gutscheinen ist nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig. 20 [X.]) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG liegt nicht vor, wenn die Beklagte an Kunden von [X.] herantritt, 21 - 9 - die über den Vorteil informiert und mit dessen Gewährung einverstanden sind. Aufgrund eines solchen Einverständnisses hat der Kunde bei der [X.] keine Interessen Dritter zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allerdings aus dem Umstand, dass Zugaben üblich sind und die Versicherer dazu in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine ausdrückli-chen Regelung getroffen haben, nicht etwa geschlossen werden, dass sie mit einer solchen Vorgehensweise generell einverstanden sind. Ebenso entfällt die Unlauterkeit auch nicht in jedem Fall durch eine bloße Unterrichtung des [X.]. Soweit dieser mit der Gewährung des Vorteils nicht einverstanden ist, ist es dem Versicherungsnehmer weiterhin verwehrt, seine Marktentscheidung allein im Blick auf den ihm von dem Reparaturbetrieb angebotenen Vorteil zu treffen. Wenn der Versicherungsnehmer aber damit rechnen muss, dass er den Vorteil nicht für sich behalten wird, kann es allerdings an der für die Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit i.S. des § 4 Nr. 1 UWG erforderlichen Anlockwirkung fehlen. [X.]) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG liegt ferner dann nicht vor, wenn der versprochene Vorteil geringfügig und branchenüblich ist, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherer keine Einwände erheben würde. 22 4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Eine Ein-schränkung des Verbots auf die Handlungen, die wettbewerbswidrig sind, ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Klage-antrag in eine Richtung zu formulieren, in der er Erfolg hat ([X.] [X.], 509, 512 - Vorratslücken). Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage im Beru-fungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fair-ness aber geboten, der Klägerin durch die Wiedereröffnung des Berufungsver-fahrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragstellung auf 23 - 10 - die dargelegte Rechtslage einzustellen (vgl. [X.]Z 158, 174, 187 - [X.], m.w.N.). 24 II[X.] Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 O 171/05 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 U 19/06 -

Meta

I ZR 121/06

08.11.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. I ZR 121/06 (REWIS RS 2007, 982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 982

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