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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
236/12
vom
16. Oktober
2014
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr.
Pape
am
16. Oktober
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
August 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 76.181,25
fest-gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (vgl. zur geltend ge-machten Grundsatzbedeutung hinsichtlich einer Beweislastumkehr bei Bera-tungsfehlern, [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2014 -
IX ZR 267/12, [X.], 1379 Rn.
3
f; vom 5.
Juni 2014 -
IX ZR 235/13, nv Rn.
2), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
1
2
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2009 -
5 O 441/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.08.2012 -
12 U 18/12 -
3
Meta
16.10.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. IX ZR 236/12 (REWIS RS 2014, 2144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2144
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