Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2007, Az. V ZR 60/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 545

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 30. November 2007 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 7 Abs. 7 Satz 2 a) Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann Schuldner eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] nur sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, sei es rechtsge-schäftlich, neu begründet worden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1242). b) Der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte ist [X.], wenn er die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt ([X.] von [X.] 158, 376). [X.], Urt. v. 30. November 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung am 30. November 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlor 1936 verfolgungsbedingt ein Grundstück in [X.], das später in Volkseigentum überführt wurde. Rechtsträger wurde der [X.], aus dem die [X.] her-vorgegangen ist. Am 2. September 1992 verpflichtete sich das [X.], das Grundstück in die [X.]

Aktiengesellschaft ([X.]) einzubringen. Die [X.] übergab der G.
AG das Anwesen, die es [X.]. Die Einbringung des Grundstücks wurde nicht vollzogen, weil die Klägerin dessen Restitution nach dem [X.] beantragt hatte. Auf Grund dieses Antrags restituierte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfra-gen von [X.] der Klägerin am 19. Januar 2001 das Grundstück. Die [X.] gab es am 1. Juli 2001 an die Klägerin heraus. Sie erteilte der Klägerin eine Mietenabrechnung, aus der sich ergab, dass sie in den Jahren 1994 bis 2001 unter Abzug ihrer Kosten 1.014.990 • an Mieten eingenommen hatte. 1 - 3 - Deren Herausgabe verlangt die Klägerin von der [X.], die sie für verfügungsberechtigt hält. 2 Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-fung der [X.] hat das [X.] die Klage, soweit hier noch von [X.], abgewiesen. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die Klägerin eine Verurteilung der [X.] erreichen. Diese beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgründe [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht zur Her-ausgabe der Mieten nach § 7 Abs. 7 [X.] verpflichtet, weil sie nicht passivle-gitimiert ist. [X.] verpflichtet sei der Verfügungsberechtigte. Das sei im [X.]punkt der Restitution das [X.], nicht die [X.] gewesen. Es sei zwar möglich, dass mehrere im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] zur Verfügung ü-ber ein zu restituierendes Grundstück berechtigt seien. Die [X.] sei aber nicht neben dem [X.] zur Verfügung über das Grundstück berechtigt gewesen. Aus § 8 Abs. 1 [X.] ergebe sich eine solche Verfügungsbefugnis nicht. Wenn, wie hier, ein ehemaliger Betrieb der kommunalen [X.] als Rechtsträger eines volkseigenen Grundstücks im Grundbuch einge-tragen sei, begründe das nicht die Verfügungsbefugnis der aus diesem Betrieb hervorgegangen Kapitalgesellschaft, sondern die der [X.], hier des Lan-des [X.]. Auch stünden der [X.] die Mietzinsen nicht im Sinne von § 7 Abs. 7 [X.] zu. Sie habe die Mieten nicht selbst eingenommen und könne von der [X.] weder aus Geschäftsbesorgung noch aus Geschäftsführung 4 - 4 - ohne Auftrag Herausgabe der Mieten verlangen. Auch aus dem Umstand, dass die Mietverträge durch die [X.] teilweise namens der [X.] abge-schlossen worden sein sollen, könne die Klägerin keine Verpflichtung der [X.] zur Herausgabe der Mieten ableiten. I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die [X.] ist nicht passivlegitimiert. Ihr stehen die Mieten zudem nicht im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu. 5 1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] hat der Berechtigte einen Anspruch auf Herausgabe der eingenommenen Mieten gegen den Verfügungsberechtigten. In diesem Sinne verfügungsberechtigt ist die [X.] nicht. 6 a) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich eine Verfügungsberech-tigung der [X.] nicht schon daraus ableiten, dass der ehemalige Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft, aus dem sie hervorgegangen ist, als Rechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen war. 7 [X.]) Das [X.] hat zwar, das ist der Revision [X.], anerkannt, dass sich eine Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] aus der [X.] an einem volkseigenem Grundstück ergeben kann ([X.] 2004, 27, 28). Diese Aussage betrifft aber nur den [X.]raum bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990. Denn das [X.] leitet die Verfügungsbefugnis des Rechtsträgers von Volkseigentum aus den §§ 19, 20 ZGB ab, die das Volkseigentum betrafen. In dem entschiedenen Fall kam es auch nur darauf an. Ob der ehemalige Be-trieb der kommunalen Wohnungswirtschaft vor dem 3. Oktober 1990 über ein volkseigenes Grundstück verfügen konnte, ist aber für die Beantwortung der 8 - 5 - Frage nach dem Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ohne Bedeutung. bb) Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ist, wie sich aus § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] ergibt, der "bis-herige Verfügungsberechtigte". Das ist, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht jeder, der einmal verfügungsberechtigt war, sondern allein der bei Eintritt der Bestandskraft des [X.] Verfügungsberechtigte (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 372). Es kommt also im Rahmen von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] darauf an, ob die einmal gege-bene Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch bei der [X.] noch bestanden hat. Das ist bei einer Befugnis nicht der Fall, die aus der [X.] von Volkseigentum abgeleitet wird. 9 Das frühere Volkseigentum ist mit Art. 233 § 1 EGBGB nicht als Teil des [X.] Eigentums mit den ihm innewohnenden Besonderheiten, son-dern als Privateigentum aufrechterhalten worden (Schmidt-Räntsch, Eigen-tumszuordnung, [X.] und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., [X.]). Es ist auch nicht [X.] wie das Privateigentum [X.] den bisher zur [X.] befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des schon vorher nach § 11 [X.] und den Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes an-derweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Vermögens, nach Maßgabe des [X.], [X.], [X.]n und den anderen jeweils zu-ständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentli-chen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit aber ist der Fortbestand der nach dem Recht der [X.] gegebenen Befugnisse, über Volkseigentum zu verfügen, für Verfügungen, die erst nach dem 2. Oktober 1990 vorgenommen werden, unvereinbar (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1242, 1243). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 § 2 10 - 6 - Abs. 1 EGBGB durch den Gesetzgeber, die in der Ergänzung der Vorschrift um ihren heutigen Absatz 2 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die früher eingetragenen Rechtsträger als zu den von ihnen in der [X.] vom 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verfügun-gen befugt. Das setzt voraus, dass die Verfügungsbefugnis sonst nicht bestand und außerhalb des beschriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht [X.]. Die [X.] begründet damit, von der genannten [X.] und hier nicht einschlägigen Vermutung abgesehen, seit dem Wirk-samwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 keine Verfügungsberechtigung mehr. Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann des-halb Schuldner eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] nur sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, sei es rechtsgeschäftlich, neu begründet worden ist. b) An einer solchen Neubegründung der Verfügungsberechtigung fehlt es. 11 [X.]) Die [X.] war nicht Eigentümerin des Grundstücks. Das [X.] war zwar wohnungswirtschaftlich genutzt. Es ist aber nach Art. 22 Abs. 4 [X.] nicht der [X.] als zuständigem Wohnungsunternehmen zugeordnet worden, sondern dem [X.] als der zuständigen [X.]. Das [X.] hatte die Wahl, ob es solches Vermögen bei der Umwandlung der [X.] volkseigenen Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft in [X.] auf diese übertrug oder es selbst behielt und nur durch die Woh-nungswirtschaftsunternehmen verwalten ließ. Es hat sich nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts für den zweiten Weg entschieden (vgl. dazu auch das Schreiben der zuständigen Senatsverwaltung des [X.] [X.] vom 14. Mai 1991 an die Wohnungsbaugesellschaften des [X.], [X.] 1991, 554 [[X.]]). 12 - 7 - bb) Eine Verfügungsberechtigung aufgrund der Verfügungsbefugnis nach § 8 [X.] scheidet schon deshalb aus, weil die [X.] als kommunales Wohnungsunternehmen nicht zu den nach dieser Vorschrift [X.] gehört. 13 cc) Eine Verfügungsberechtigung der [X.] folgt schließlich im vor-liegenden Fall auch nicht aus einer Ermächtigung der [X.] durch das [X.]. 14 (1) Allerdings weist die Revision im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht nur durch [X.] oder als Folge des Eigentumserwerbs entstehen kann. Sie kann vielmehr auch aufgrund einer Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers nach § 11b [X.] ([X.] 158, 376, 383 f.) oder nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB entstehen. Ob das gleiche für eine rechtsgeschäftliche Vollmacht gilt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (dafür: [X.]/[X.] [Stand No-vember 2003] § 2 [X.] Rdn. 192, 200; Kimme/[X.] [Stand November 1996] § 2 [X.] Rdn. 88; [X.]/Hummert, Vermögensrecht, § 2 [X.] Rdn. 61; dagegen: [X.], [X.] 1991, 1505 f.). Das [X.] hält das für zweifelhaft, hat die Frage aber offen gelassen ([X.] 2000, 717, 718). Sie bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. 15 (2) Der damalige Magistrat von [X.] hat den aus den ehemaligen Be-trieben der kommunalen Wohnungswirtschaft gebildeten Wohnungsgesellschaf-ten des [X.] in der [X.] vom 28. Juni 1990 die aus der früheren [X.] herrührenden Befugnisse, insbesondere zum [X.] von Miet- und anderen Nutzungsverträgen, treuhänderisch übertragen (Schreiben der zuständigen Senatsverwaltung des [X.] [X.] vom 14. Mai 1991 an die Wohnungsbaugesellschaften des [X.] [X.]O). Diese 16 - 8 - Übertragung von Befugnissen mag den Gesellschaften auch Verfügungen über die ihnen zur Verwaltung zugewiesenen Grundstücke erlaubt haben. Eine sol-che formale Handlungsmöglichkeit allein macht ihren Inhaber aber nicht schon zum Verfügungsberechtigten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]. Das wi-derspräche dem Zweck der Vorschrift. (3) Dieser besteht darin, dem Berechtigten einen Zugriff auf die einge-nommenen Mieten zu verschaffen (Senat, [X.] 141, 232, 237; Urt. v. 29. Juni 2007, [X.], [X.] 2007, 143, 144). Er dient also der Abschöpfung dieses Vermögensvorteils. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich der [X.] gegen denjenigen richtet, der diesen Vorteil erlangt oder als Eigentümer oder dessen gesetzlicher Vertreter von dem herausverlangen kann, der ihn [X.] hat (dazu: Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.] 2003, 526, 528). Diese Vor-aussetzung hat der Senat für die Geltendmachung des insoweit vergleichbaren Anspruchs des Nutzers auf Ersatz für den Wert einer Baulichkeit nach § 12 SchuldRAnpG gegenüber demjenigen verneint, der nach § 8 [X.] zur Verfü-gung über ein Grundstück befugt ist, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat ([X.] 157, 97, 101 f.). Bei dem rechtsgeschäftlich [X.], der seine Möglichkeiten nicht wahrnimmt, liegt es genauso. Durch die Erteilung der Vollmacht erlangt er keinen Vorteil. Solange er von [X.] keinen Gebrauch macht, nimmt er keinen Einfluss auf die Nut-zung des Grundstücks. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, ihn für die Herausgabe von Mieteinnahmen einstehen zu lassen, die er nicht erzielt und auch nicht veranlasst oder sonst beeinflusst hat. Eine andere Beurteilung ist dagegen geboten, wenn der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte seine [X.] nutzt und die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentü-mer übernimmt. Dann tritt er in die Rolle des Eigentümers und ist wie dessen bestellter gesetzlicher Vertreter (dazu: [X.] 158, 376, 384) Verfügungsbe-17 - 9 - rechtigter. In einer solchen Lage kann der Berechtigte die nach § 7 Abs. 8 [X.] zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Maßnahmen zudem nur ge-genüber dem Bevollmächtigten als dem tatsächlichen Verwalter und Repräsen-tanten des Eigentümers effektiv ergreifen. (4) Diese Voraussetzung lag hier nach den von dem Berufungsgericht, wenn auch unter einem anderen Blickwinkel, getroffenen Feststellungen nicht vor. Die [X.] hat das Grundstück zwar bis zu dessen Übergabe an die [X.] verwaltet. Aufgrund des [X.] des [X.] [X.] mit der [X.] war aber, im Vorgriff auf den Vollzug des Vertrags, allein diese [X.] zur Nutzung des Grundstücks berechtigt. Die [X.] hat ihr das Grundstück deshalb zur alleinigen Nutzung übergeben. Es ist fortan auch allein von dieser verwaltet worden. Mieten hat nur die [X.] eingenommen, nicht die [X.]. Die Klägerin hat die geschuldete Mietabrechnung deshalb auch nicht von der [X.], sondern von der [X.] erhalten. 18 (5) Darin unterscheidet sich der vorliegende auch von den anderen von dem Senat entschiedenen Fällen, in denen die [X.] von [X.] auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 [X.] in Anspruch ge-nommen und in denen ihre Passivlegitimation nicht angezweifelt worden ist. In diesen Verfahren ist zwar in den Berufungsurteilen teilweise auch offen gelegt worden, dass die [X.] (lediglich) Rechtsnachfolgerin des früheren [X.] ist (vgl. Urt. des [X.]s v. 19. Januar 2006, 1 [X.], bestätigt durch [X.]. v. 30. November 2006, [X.]). Unstreitig war aber auch in diesen Fällen, dass die [X.] die Grundstücke allein verwaltet, die Mieten eingenommen und das [X.] als Eigentümer der betreffenden Grundstücke umfassend vertreten hat. 19 - 10 - (6) [X.], dass es sich hier genauso verhalte, [X.] die Passivlegitimation der [X.] nicht zu begründen und hindert diese auch nicht daran, sich auf ihre fehlende Passivlegitimation zu berufen. Der [X.], dass die [X.] in Mietverträgen die [X.] als Vermieterin genannt haben mag, ändert daran nichts. Dass das [X.] Eigentümer war, ergab sich spätestens aus dem [X.]. Dass die [X.] die Mieten eingenommen hatte, ergab sich aus der Abrechnung, die diese der Klägerin erteilt hatte. Danach war auch für die Klägerin klar, dass die Verfügungsberech-tigung der [X.] [X.] anders als sonst [X.] nicht vorausgesetzt werden konnte, sondern aufgeklärt werden musste. Wäre das geschehen, hätte sich die [X.] Passivlegitimation der [X.] herausgestellt. 20 2. Der [X.] stehen die Mieten im Übrigen auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu. Mieten können einem Verfügungsberechtigten zwar in diesem Sinne auch zustehen, wenn er sie nicht selbst eingenommen hat, wohl aber von einem Dritten ihre Herausgabe verlangen kann (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.] 2003, 526, 528). Ein solcher Anspruch steht der [X.] hier aber nicht zu. Die [X.]war von der [X.] nicht beauftragt. Eine Ge-schäftsführung ohne Auftrag für die [X.] scheidet schon im Ansatz aus. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt nämlich nach § 677 BGB voraus, dass der Geschäftsführer zur Geschäftsführung nicht aus einem anderen Grund berech-tigt ist. Das war hier aber der Fall. Die [X.] sollte das Grundstück im Vorgriff auf den Vollzug des [X.] selbst nutzen dürfen. Damit endete die [X.] der [X.], deren Geschäfte sie mit der Wahrneh-mung ihrer eigenen vertraglichen Befugnisse deshalb auch nicht mehr führen konnte, selbst wenn sie eine solche [X.] eher fern liegende [X.] Vorstellung gehabt haben sollte. 21 - 11 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 ZPO. 22 [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.07.2005 - 31 O 616/04 - KG [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 U 74/05 -

Meta

V ZR 60/07

30.11.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2007, Az. V ZR 60/07 (REWIS RS 2007, 545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 545

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