Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. I ZR 151/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4070

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom
17. Juli
2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli
2013
durch [X.] und die Richter
Pokrant, Prof.
Dr.
Büscher, Dr. [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das
Senatsurteil vom 11. April
2013
wird auf Kosten der
[X.]
zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet.

[X.] Die [X.]
machen
ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihren
An-spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil
er in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Frage einer Verletzung des [X.]
im zweiten Revisionsverfahren nach an-deren Maßstäben als im ersten Revisionsverfahren beurteilen werde. Entgegen der Ansicht der [X.] hat der Senat in beiden Revisionsverfahren
densel-ben Prüfungsmaßstab angelegt.

Der Senat hat in seiner
ersten Revisionsentscheidung
ausgeführt, dass es für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, zunächst allein auf eine technische Betrachtung ankommt. Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang. Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung tech-1
2
3
-
3
-
nisch bewerkstelligt. Hat der Hersteller die Vervielfältigung allerdings nicht für den eigenen Gebrauch, sondern für einen [X.] angefertigt, ist diese Verviel-fältigung dem [X.] zuzurechnen, wenn der Hersteller sich darauf beschränkt, als dessen t([X.], Urteil vom 22. April 2009 -
I [X.], ZUM 2009, 765 Rn. 15-17).

In seiner zweiten Revisionsentscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die
-
beim Vorliegen mehrerer Kundenaufträge zur Aufnahme einer Sendung zu gleicher Zeit zunächst erfolgende -
Speicherung
von Sendungen der Klägerin auf dem [X.] eine unbefugte Vervielfältigung durch die Beklagte zu
1 darstellt. Hersteller dieser Vervielfältigung ist zwar der
Nutzer, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Da die Vervielfältigung nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht dem priva-ten Gebrauch dieses Nutzers dient,
sondern von der [X.] zu 1 als zentra-
Herstellung von kundenindividuellen Vervielfältigungen auf kundenindividuellen Speicherplätzen des Fileservers verwendet wird, ist sie der [X.] zu 1 zuzurechnen, die sich dieses Nutzers

(vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.], juris Rn. 18).

I[X.] Die Beklagte macht weiter vergeblich geltend, der Senat habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil
er in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass er -
anders als das Berufungsgericht -
von einer Verletzung des [X.] ausgehe.

Entgegen der Darstellung der [X.] hat der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des der Klägerin zustehenden [X.] im Blick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zur technischen
Ausgestaltung des von der [X.] zu
1 angebotenen [X.]

-zu be-4
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6
-
4
-
jahen sein könnte und dieses Angebot daher insoweit möglicherweise anders zu beurteilen ist als das
in
den beiden Parallelverfahren I
ZR
152/11 und I
ZR
153/11 in Rede stehende Angebot des [X.]

.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2007 -
5 O 2123/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2011 -
14 [X.] -

Meta

I ZR 151/11

17.07.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. I ZR 151/11 (REWIS RS 2013, 4070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4070

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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