Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2020, Az. I ZR 6/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1760

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Gegenstand

Urheberrechtsschranke für Vervielfältigungen zum Privatgebrauch: Hersteller eines mittels eines Internet-Radiorecorder hergestellten Musikmitschnitts - musicmonster


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein internationaler Musikkonzern. Ihr stehen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Tonaufnahmen des Künstlers [X.] zu, die auf dem Musikalbum mit dem Titel "Immer noch Mensch" enthalten sind.

2

Die Beklagte zu 1 bot auf der Internetseite www.musicmonster.de den Musikdienst "[X.]" an, auf dem Nutzer Musiktitel herunterladen konnten. Der Beklagte zu 2 war seit dem [X.] Vorstand der [X.] zu 1.

3

Die Nutzung des Dienstes der [X.] zu 1 war bis zu 14 Tage kostenlos möglich. Sodann waren volumenunabhängige Nutzungstarife ab 7,90 € pro Monat verfügbar. Am 25. April 2017 erstellte der Nutzer [X.] ein Nutzerkonto bei der [X.] zu 1 und wählte die elf Musiktitel des Musikalbums "Immer noch Mensch" aus. Am 28. April 2017 standen alle ausgewählten Titel zum Download zur Verfügung.

4

Nach dem Vortrag der [X.], den sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage zu Eigen gemacht hat, funktionierte die Nutzung des Musikdienstes der [X.] zu 1 wie folgt: Nachdem Kunden einen bestimmten Musiktitel in ihre Wunschliste eingetragen hatten, wurde dieser mittels einer vollautomatisiert ablaufenden Software in den Sendungen von etwa 400 Internetradios gesucht und, soweit er gefunden wurde, mitgeschnitten und sodann auf einem cloud-basierten individuellen Speicherplatz des Kunden abgelegt. Dort konnte der Kunde auf die erstellte Vervielfältigung zugreifen und diese auf seinen Computer herunterladen. Die der [X.] zu 1 aufgrund eines Kooperationsvertrags von der [X.] bereitgestellte Suchmaschinentechnik "lauschte" ständig an zahlreichen [X.]. Wurde ein Titel erkannt, so wurde ein Link an die [X.] des Unternehmens S. übermittelt. Dem Nutzer wurde vom Unternehmen S. jeweils ein Speicherbereich auf einem Onlinespeicher und eine darin installierte [X.] ohne weitere Kosten zur Verfügung gestellt.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Musikdienst der [X.] bediene sich rechtswidriger Vervielfältigungen der von den Nutzern angeforderten Musikaufnahmen und verletze dadurch die Tonträgerherstellerrechte. Die Klägerin hat die [X.] auf Unterlassung der Vervielfältigung der auf dem Musikalbum "Immer noch Mensch" enthaltenen Tonaufnahmen in Anspruch genommen. Außerdem hat sie Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz von Abmahnkosten begehrt.

6

Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie machen geltend, eine eventuell im Rahmen der Inanspruchnahme des Musikdienstes stattfindende Vervielfältigung werde nicht durch sie, sondern durch den Nutzer vorgenommen und sei gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch zulässig.

7

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen ([X.], [X.], 729).

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die [X.] ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klägerin sei als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an den Aufnahmen des Künstlers [X.] auf dem Album "[X.]" gemäß § 85 [X.] aktivlegitimiert. Die Tonaufnahmen seien durch die Speicherung auf dem nutzerindividuellen Speicherplatz des Nutzers [X.] gemäß § 16 Abs. 1 [X.] vervielfältigt worden. Ein Einverständnis der Klägerin mit der Erstellung dieser Vervielfältigungen habe nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 1 sei im Hinblick auf diese Vervielfältigungen als Täterin anzusehen. Der Unterlassungsanspruch bestehe auch gegen den [X.] zu 2, da er als Vorstand der [X.] zu 1 den Kooperationsvertrag mit der [X.] abgeschlossen habe. Das sowohl für den Schadensersatz- als auch den Auskunftsanspruch notwendige Verschulden der [X.] sei gegeben, weil die [X.] zumindest fahrlässig gehandelt hätten. Die Klägerin habe darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

II. Die Revision ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine für die Begründetheit sämtlicher Klageanträge erforderliche rechtswidrige Verletzung des der Klägerin zustehenden ausschließlichen [X.] gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht bejaht werden.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an den Aufnahmen des Künstlers [X.] auf dem Album "[X.]" gemäß § 85 [X.] aktivlegitimiert, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es bei der Inanspruchnahme des [X.] der [X.] zu 1 durch Nutzer zu einem für die Begründetheit sämtlicher Klageanträge erforderlichen Eingriff in das der Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehende ausschließliche Recht kommt, den Tonträger zu vervielfältigen.

a) Gemäß § 97 Abs. 1 [X.] setzt der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch die Verletzung eines [X.]s oder eines anderen nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts voraus. Gleiches gilt gemäß § 97 Abs. 2 [X.] für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der dem Feststellungsantrag und dem Antrag auf Auskunftserteilung zugrunde liegt. Die Begründetheit des Antrags auf Erstattung von Abmahnkosten setzt ebenfalls eine Verletzung des [X.]s oder eines anderen nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts der Klägerin voraus (§ 97a Abs. 3 [X.]). Ein dafür erforderlicher Eingriff in das Vervielfältigungsrecht liegt im Streitfall vor.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Inanspruchnahme des [X.] der [X.] zu 1 zu Vervielfältigungen im Sinne von § 16 [X.] gekommen ist.

aa) Eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 [X.] ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2017 - [X.], [X.], 793 Rn. 41 = [X.], 956 - [X.], [X.]). Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholten Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt (§ 16 Abs. 2 [X.]).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Tonaufnahmen auf der Grundlage des Vortrags der [X.], den sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage zu Eigen gemacht hat, gemäß § 85 Abs. 1, § 16 Abs. 2 [X.] vervielfältigt worden seien, als sie auf den cloud-basierten individuellen Speicherplätzen des Nutzers [X.] abgelegt worden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 845 Rn. 14 = [X.], 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 5. März 2020 - [X.], unter [X.] 1 b cc, juris - [X.]) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Eingriff in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vorlägen.

a) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich um Vervielfältigungen durch die Beklagte zu 1 handle. Dem stehe nicht entgegen, dass die Vervielfältigungen nach dem maßgeblichen Vortrag der [X.] das Ergebnis eines vollautomatisierten technischen Prozesses gewesen seien, der allein durch den Kunden durch Setzen der Songs auf die Wunschliste ausgelöst worden sei. Zwar komme es für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung sei, zunächst allein auf eine technische Betrachtung an, da die Vervielfältigung als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang sei und Hersteller der Vervielfältigung derjenige sei, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstellige. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bediene, selbst wenn diese von [X.] zur Verfügung gestellt würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Vervielfältigung nicht gleichwohl demjenigen zuzurechnen sei, der die technischen Hilfsmittel für die Herstellung zur Verfügung stelle. Vorliegend sei es nicht gerechtfertigt, den Nutzer als Hersteller der Kopien anzusehen; denn der Nutzer benutze den von der [X.] angebotenen Dienst nicht, um zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer bestimmten Kopiervorlage eine Vervielfältigung herzustellen. Er erteile dem Dienst der [X.] zu 1 durch Aufnahme eines Titels in die Wunschliste vielmehr gleichsam nur einen dann automatisiert durchgeführten Auftrag, eine Kopie von einem bestimmten Werk anzufertigen, ohne den Zeitpunkt der Anfertigung oder die Kopiervorlage zu bestimmen. Es bleibe völlig der [X.] zu 1 überlassen, durch Überwachen welcher Webradios in welcher Art und Weise sie eine Kopiervorlage ermittle und den Kundenwunsch erfülle. Da den Nutzern die Kenntnis fehle, welches Webradio wann welche Titel spiele, mache gerade diese dem eigentlichen Kopiervorgang vorgelagerte Rechercheleistung den von der [X.] angebotenen Dienst für die Nutzer attraktiv. Diese Rechercheleistung gehe über das hinaus, was in § 53 Abs. 1 [X.] privilegiert werden solle.

Bei der Auslegung des § 53 Abs. 1 [X.] sei zudem zu berücksichtigen, dass Ausnahmen und Beschränkungen des [X.] nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürften, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstandes nicht beeinträchtigt werde und die berechtigten Interessen des [X.] nicht ungebührlich verletzt würden. Die vom Grundsatz des [X.] des Rechteinhabers abweichende Vorschrift des § 53 Abs. 1 [X.] sei eng auszulegen. Der Dienst der [X.] erweitere und erleichtere die Möglichkeiten des Nutzers beträchtlich, sich aus allgemein zugänglichen Quellen durch die Anfertigung von Vervielfältigungen eine Sammlung der gewünschten Songs zuzulegen, ohne hierfür an die Rechteinhaber ein Entgelt zu leisten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

c) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Frage, wer sich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Hersteller einer Vervielfältigung auf diese Schutzschranke berufen kann, zunächst allein auf eine technische Betrachtung an. Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang. Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von [X.] zur Verfügung gestellt werden ([X.], [X.], 845 Rn. 16 - Internet-Videorecorder I; [X.], [X.], 5. Aufl., § 53 [X.] Rn. 30; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., § 53 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 53 [X.] Rn. 19). Erst wenn der Hersteller gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt worden ist und festgestellt werden kann, dass der Hersteller die Vervielfältigung im Auftrag eines [X.] angefertigt hat, ist zu prüfen, ob die Vervielfältigung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung erfordert eine am Schutzzweck der Privilegierung des [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgerichtete normative Bewertung. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des [X.] rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen ([X.], [X.], 845 Rn. 17 und 52 - Internet-Videorecorder I). Im Rahmen dieser an normativen Maßstäben ausgerichteten Prüfung ist zudem darauf abzustellen, ob der Auftraggeber die Organisationshoheit über das [X.] hat (vgl. [X.] aaO § 53 [X.] Rn. 30; BeckO[X.]UrhR/[X.], 26. Edition [Stand: 15. Oktober 2019], § 53 [X.] Rn. 16; [X.] in Spindler/[X.], Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 53 [X.] Rn. 10).

d) Nach diesen Grundsätzen ist allein der Kunde als Hersteller der Aufzeichnung eines [X.] anzusehen, wenn er eine Aufzeichnung unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters des [X.] anfertigt, wobei seine Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft. Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des [X.] selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Sendungen zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpaket von Leistungen anbietet ([X.], [X.], 845 Rn. 23 - Internet-Videorecorder I; [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 618 Rn. 11 = [X.], 793 - Internet-Videorecorder II).

e) Für Internet-Anwendungen zur Aufzeichnung von Musik gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als für Internet-Videorecorder ([X.], [X.], 661, 664; [X.], [X.], 2013, [X.]). Werden Radiomitschnitte auf den Servern des Dienstanbieters abgelegt, die danach von den Nutzern abgerufen werden können, hängt es daher von der technischen Ausgestaltung ab, ob darin eine Verletzung des [X.] des Urhebers durch den Dienstanbieter zu sehen ist ([X.] in [X.] [X.] IT-Recht, 3. Aufl., Teil 3 Rn. 229; BeckO[X.]UrhR/[X.], 26. Edition [Stand: 15. April 2019], § 85 [X.] Rn. 19).

f) Diese Maßstäbe stehen mit dem Unionsrecht in Einklang.

aa) Die Ausnahmen und Beschränkungen des in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (nachfolgend: Richtlinie 2001/29/[X.]) genannten [X.] sind in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt ([X.], Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 929 Rn. 58 = [X.], 1156 - [X.] u.a., [X.]). Die Schutzschranke der Privatkopie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] und ist daher unionsrechtskonform auszulegen (vgl. [X.] aaO § 53 [X.] Rn. 10; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 53 Rn. 2; BeckO[X.]UrhR/[X.] aaO § 53 [X.] Rn. 4).

bb) Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen [X.] Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden.

Danach kommt die Beschränkung des [X.] nur einer natürlichen Person zugute, die eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch zu nicht kommerziellen Zwecken vornimmt. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] knüpft damit die Privilegierung ebenfalls an die Person, die die Vervielfältigung vornimmt. Dies kann auch eine Person sein, die eine Vervielfältigung unter Zuhilfenahme eines [X.] vornimmt, der eine [X.] erbringt und die dazu erforderlichen Anlagen, Geräte oder Medien besitzt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan; Urteil vom 29. November 2017 - [X.]/16, [X.], 68 Rn. 35 = [X.], 48 - [X.]). Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] entspricht der Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung von § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] in Spindler/[X.] aaO § 53 [X.] Rn. 12; [X.], [X.], 82).

g) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht die Beklagte zu 1, sondern sind die Kunden des [X.] als Hersteller der Vervielfältigungen anzusehen.

[X.] ist nicht entscheidungserheblich anders gelagert als der des [X.], über den der [X.] bereits entschieden hat ([X.], 845 - Internet-Videorecorder I; [X.], 618 - Internet-Videorecorder II). Auch im Streitfall entscheidet allein der Nutzer darüber, welche Musikstücke mithilfe der von der [X.] zu 1 bereitgestellten Software aufgezeichnet und in dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt werden. Der Nutzer löst den [X.] aus, der dann - ohne Eingriffe der [X.] zu 1 - vollkommen automatisiert abläuft. Dieser Vorgang unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Anfertigung der Kopie eines Musikstücks mithilfe eines [X.]. Auch dort ist allein der Nutzer des Gerätes und nicht dessen Hersteller oder Verkäufer als Hersteller der Kopie anzusehen. Der [X.] hat deshalb auch Vervielfältigungen im Rahmen der Benutzung von Musikdiensten mit der hier in Rede stehenden Funktionsweise den Nutzern als Hersteller zugeordnet (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 5. März 2020 - [X.] unter [X.] 2 g, juris - [X.]).

III. Danach ist auf die Revision der [X.] das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Frage zu prüfen haben, ob die Klageanträge auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zum Vervielfältigungsvorgang bei einer Inanspruchnahme des [X.] der [X.] zu 1 begründet sind. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Für die Begründetheit der Klageanträge ist die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der [X.] erforderlich. Eine täterschaftliche Haftung dürfte wegen der Tatherrschaft der Nutzer über den Vervielfältigungsvorgang ausscheiden; in Betracht kommt jedoch eine Verantwortlichkeit der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 5. März 2020 - [X.], unter [X.], juris - [X.]).

IV. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Umstände, die die Annahme einer Vervielfältigung durch eine natürliche Person im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] begründen, obliegt den nationalen Gerichten.

Koch     

        

Schaffert     

        

Löffler

        

Schwonke     

        

Odörfer     

        

Meta

I ZR 6/19

05.03.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. November 2018, Az: 29 U 3619/17, Urteil

§ 16 UrhG, § 53 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2020, Az. I ZR 6/19 (REWIS RS 2020, 1760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1760


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 6/19

Bundesgerichtshof, I ZR 6/19, 05.03.2020.


Az. 29 U 3619/17

OLG München, 29 U 3619/17, 22.11.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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