Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. XII ZB 586/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8525

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 586/14

vom

8. Juli
2015

in der
Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 70 Abs. 4
Zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen eine in der zugestellten Ausferti-gung fälschlicherweise nicht als solche bezeichnete einstweilige Anordnung.
[X.], Beschluss vom 8. Juli 2015 -
XII ZB 586/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Juli
2015 durch den
Vorsitzenden
[X.]
Dose, die [X.]in Weber-Monecke und
die [X.] Schilling,
Dr. Günter
und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 13. Oktober
2014
wird verwor-fen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:
I.
Die Betroffene
wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte [X.] in einer geschlossenen Einrichtung.

Für die Betroffene wurde am 5. September 2014 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht mit einstweiliger An-ordnung
vom 11. September 2014 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 22. Oktober 2014 genehmigt. Die der Betroffenen zugestellte Ausfertigung der Entscheidung lässt den Charakter einer vorläufigen Anordnung nicht erkennen. Ihre
hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Be-troffene die Feststellung, dass die Beschlüsse von Amts-
und [X.] sie in ihren Rechten verletzt haben.

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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, da der angefochtene Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. Denn das Amtsgericht hat in
dem dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung nur über die vorläufige Unterbringung der [X.] gemäß § 331 FamFG entschieden.
1. Allerdings
weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf
hin, dass der der Betroffenen zugestellten Ausfertigung des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, dass das Amtsgericht nur eine vor-läufige Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung ge-mäß § 331 FamFG genehmigen
wollte.
a) [X.] eines Rechtsmittels richtet sich
jedoch allein nach der Rechtsnatur der vom
Gericht erlassenen Entscheidung.
Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG wird in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Beschluss durch die Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel
erlassen. Mit ihrem Erlass wird eine Entscheidung existent ([X.]/[X.]
FamFG 18.
Aufl. §
38 Rn.
88; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
38 Rn.
31). Das Gericht ist ab diesem Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorgese-henen Verfahrens abändern ([X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88). Zudem kann eine Entscheidung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses auch Gegen-stand eines Rechtsmittels sein
(vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Wegen dieser Wirkungen
können Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur [X.] an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigung
durch den Urkundsbe-3
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amten der Geschäftsstelle die Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung nicht verändern.
Nur für die Frage der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der [X.] kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt
der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
Januar 2001

[X.]/00

NJW 2001, 1653, 1654 mwN zu § 317 ZPO).
b) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der in der Akte befindlichen Ur-schrift des angefochtenen Beschlusses zweifelsfrei, dass das Amtsgericht nur im Wege einer einstweiligen Anordnung über die
vorläufige Unterbringung der Be-troffenen entschieden
hat. Der vom [X.] unterzeichnete und an die Ge-schäftsstelle übergebene Formularbeschluss ist als "Vorl. Unterbringung d. einstw. Anordnung incl. Beschlussfassung nach § 1846 BGB"
überschrieben. Im Beschlusstext ist ausgeführt, dass "die vorläufige Unterbringung d. Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung"
genehmigt werde. Zusätzlich ist auf dem vor-gedruckten Formblatt der Textbaustein
markiert, wonach "die Notwendigkeit
der vorläufigen Unterbringung durch die Anhörung d. Betroffenen und den unmittel-baren Eindruck

"
werde. Schließlich wird in der Rechts-mittelbelehrung des Beschlusses auf
die für die Anfechtung einer Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung maßgebliche Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG)
hingewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde
ist auch nicht unter Beachtung des sogenann-ten [X.] statthaft.
Danach dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erlei-den. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechts-6
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mittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wä-re. Der
Grundsatz der [X.] soll die beschwerte Partei vor [X.] schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen (Senatsbe-schluss vom 29. Februar 2012 -
XII ZB 198/11 -
FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN).
Er
kann daher auch herangezogen werden, wenn der Inhalt einer Entscheidung im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit falsch oder unklar ist ([X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 109).
Der Grundsatz der [X.] führt aber nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum [X.] zulässig ist,
wenn gegen die korrekte Ent-scheidung eine Anrufung des [X.] aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre. Die [X.] führt nämlich nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des [X.] (Senatsbeschluss vom 13.
Juni
2012

[X.]/10
-
FamRZ 2012, 1293 Rn. 18 mwN).
Daher kann die Betroffene im Hinblick auf den Ausschluss der Rechtsbeschwerde gegen
die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer
einstweiligen Anordnung nach §
70 Abs.
4 FamFG die [X.] ihrer Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Grundsatz der [X.] herlei-ten.
3.
Schließlich rechtfertigt die Erledigung der Unterbringung keine andere Beurteilung. Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geänderten Antrag fortzu-setzen, eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern

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besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen [X.]. Dieser ist vorliegend mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. [X.] Beschluss vom 12.
Mai
2011

[X.]/10

[X.] 2011, 253
Rn. 6).

Dose
Weber-Monecke
Schilling

Günter

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
10 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.10.2014 -
5 [X.] -

Meta

XII ZB 586/14

08.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. XII ZB 586/14 (REWIS RS 2015, 8525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8525

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XII ZB 586/14

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XII ZR 77/10

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