Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2000, Az. II ZR 365/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1159

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:18. September 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja(zu [X.]) GmbHG §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5a) Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem [X.] überlassen worden ist, können nur dann [X.] eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des [X.] noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögenvorhanden sind. Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschaf-ter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluß an[X.]Z 51, 157). - 2 -b) Ob die Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhan-denen Gegenständen und Sachwerten im Sanierungsfall unter bestimmtenengen Voraussetzungen als Sacheinlage anerkannt werden kann, bleibt offen. c) Eine Firma kann als Sacheinlage zusammen mit einem Betriebsteil eines [X.] eingebracht werden, wenn dieser für sich allein als [X.] wird und somit selbständig am [X.] teilnehmen kann.[X.], Urteil vom 18. September 2000 - II [X.]/98 - OLG [X.] Aachen- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. September 2000 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich derdem Streithelfer der Klägerin entstandenen Kosten an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eine von der Klägerin und der [X.] vom 16. Oktober 1992 mit einem Stammkapital von 50.000,-- [X.] gegründete GmbH, auf die beide Gesellschafterihren Geschäftsbereich "Herstellung von Schlüsselringen sowie Ketten und- 4 -Seilen nebst Zubehör" übertragen haben und an der sich die Klägerin mit einerBareinlage von 14.000,-- DM und die [X.] mit einer solchen [X.]6.000,-- DM beteiligt haben. Durch Vertragshändlervertrag vom selben [X.] die Beklagte - als Vor-GmbH - der Klägerin den Vertrieb ihrer [X.]. Ebenfalls am 16. Oktober 1992 vereinbarten die beiden [X.] u.a., daß im ersten Quartal 1993 eine Kapitalerhöhung vorgenommenwerden sollte, in deren Zuge die [X.] ihre gesamten Aktiva und [X.] Bilanz vom 31. Dezember 1992 mit Ausnahme bestimmter Gegenstän-de, Forderungen und Verbindlichkeiten und die Klägerin das zur [X.] Ketten gehörende Anlagevermögen sowie Rohmaterialien, Halbfertigwarenund Vorräte gemäß den als Anlagen zum Vertrag beigefügten [X.] des unverkäuflichen, d.h. in den Jahren 1991 und 1992 nicht umge-schlagenen Umlaufvermögens einbringen sollten. Die den Wert des Beteili-gungsverhältnisses der Klägerin von 28 % übersteigenden Materialien, Warenund Vorräte sollte die Beklagte bis zum 31. Dezember 1993 kaufen. Der [X.] sollte ferner das Recht eingeräumt werden, das Anlagevermögen biszur Kapitalerhöhung unentgeltlich zu nutzen und das Umlaufvermögen [X.] Januar 1993 zu verwerten. Beides befand sich bereits in ihrem Besitz. AlsBewertungsmaßstab sollten für Halbfertig- und Fertigwaren die Herstellerko-sten und für Rohmaterial und zugekaufte Waren der Einstandspreis zugrundegelegt werden. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten darüber gekom-men war, ob für die Bewertung der Materialien und Waren von den Hersteller-kosten der Klägerin oder der [X.] auszugehen sei, legten die [X.] der beteiligten Gesellschaften das Beteiligungsverhältnis der Klägerinund der [X.] neu auf 35 zu 65 fest. Bei einem Gesamtkapital [X.] Mio. DM entfielen auf die Klägerin 1,05 Mio. DM und auf die [X.]1,95 Mio. DM. Nach dem [X.] vom 5. Oktober 1994- 5 -hatte die Klägerin von dem Erhöhungsbetrag von 2,95 Mio. DM eine Summevon 1,036 Mio. DM durch Einbringung folgender Aktivwerte aufzubringen:[X.]: 64.836,00 [X.] 1.502.752,80 [X.] den [X.] des neuen Geschäftsanteils von1.036.000,-- DM übersteigende Betrag von 466.752,80 DM sollte durch [X.] oder Verrechnung ausgeglichen werden. Die Vorräte waren zu [X.] der [X.] bewertet worden; der Firmenwert sollte [X.] zwischen den höheren Herstellungskosten der Klägerin und den nied-rigeren der [X.] ausgleichen.Entsprechend der zwischen den Gesellschafterinnen der [X.] ge-troffenen Rahmenvereinbarung überließ die Klägerin der [X.] weitereWaren, die sie ihr im Jahre 1994 in mehreren Rechnungen mit einem Gesamt-betrag von 201.130,62 DM und im Jahre 1995 in zwei Rechnungen mit einemGesamtbetrag von 210.333,42 DM in Rechnung stellte. Darauf hat die [X.]ur den [X.] von 53.552,23 DM gezahlt.Die Klägerin hat von der [X.] den Differenzbetrag von824.664,61 DM verlangt. Davon ist nach Erlaß eines [X.] durch- 6 -das [X.] in Höhe von 187.716,71 DM noch ein Betrag von636.947,90 DM im Streit.[X.] hat sich die Beklagte auf die Mangelhaftigkeit eines Teilsder ihr überlassenen Waren sowie darauf berufen, die von der Klägerin [X.] eingebrachte Firma sei nichts wert. Das [X.] hat der [X.] in Höhe des noch streitigen Betrages stattgegeben.Im Berufungsverfahren hat die Beklagte weiterhin die [X.] Teils der im Jahre 1995 mit 210.333,42 DM in Rechnung gestellten Wa-ren gerügt. Ferner hat sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen undhilfsweise die Aufrechnung erklärt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dieKlägerin sei ihrer Sacheinlageverpflichtung teilweise nicht nachgekommen undkönne sie insoweit auch nicht mehr erfüllen, so daß sie eine Bareinlage in [X.] von 518.390,84 DM verlangen könne. Die Berufung der [X.] hattekeinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] führt zur Zurückverweisung. Zwar kann [X.] Beklagte nicht auf die von ihr gerügte [X.] und Mangelhaftig-keit eines Teils der ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Waren beru-fen. Sie rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht das von ihr gegenüberder Klageforderung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht bzw. die von ihrhilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Einlageforderung nicht [X.] 7 -I. Die Beklagte kann allerdings eine Teilabweisung der Klage nicht mitihrer Rüge erreichen, die ihr von der Klägerin veräußerten Waren seien teil-weise unverkäuflich und teilweise mangelhaft gewesen.1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die vonder [X.] dargelegte [X.] der Waren im [X.] DM keinen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB beinhaltet.Die Beklagte hat die [X.] damit umschrieben, die Ware sei nichtmarktgängig. Die Marktgängigkeit einer Ware ist grundsätzlich kein ihr anhaf-tender Sachmangel, sondern ein Risiko, das sich in der Sphäre des Käufersverwirklicht, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt.Soweit die Beklagte gerügt hat, einen anderen Teil der Ware habe [X.] deswegen absetzen können, weil sie mit einem Aufwand von 6.407,26 [X.] Nachbesserung vorgenommen habe, hat das Berufungsgericht zutreffenddarauf hingewiesen, daß ihr ein Anspruch auf Ersatz von [X.] nach § 462 BGB nicht zusteht. Es ist auch weder vorgetragen noch er-sichtlich, daß die Parteien eine Ersatzverpflichtung durch [X.].Einen weiteren Minderwert von [X.] hatte die Beklagte auf [X.] gestützt, diese Waren hätten nur noch einen Schrottwert gehabt.Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht eine Rügeobliegenheit der [X.] nach § 377 Abs. 1 HGB angenommen. Dieser Obliegenheit ist die [X.] nicht, wie es die Bestimmung vorschreibt, unverzüglich nachgekommen,so daß sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch insoweit keinMinderungsrecht geltend machen kann.- 8 -2. Nach Ansicht der Revision ist der Vortrag der [X.] zur [X.] als Einwand gegenüber den von der Klägerin berech-neten Übergabewerten nach Maßgabe der im Rahmenvertrag vom [X.] als Kriterium der Übernahmepflicht der [X.] ausbedungenen "[X.]" zu verstehen. Das Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit und zum Nach-bearbeitungsaufwand sei als "Minus" zur Zurückweisung der Ware wegen Un-verkäuflichkeit zu werten. Insoweit könne [X.] ein-schließlich des § 377 HGB nicht angewandt werden, weil die Abrede über dieentgeltliche Übernahme der zur Erfüllung der Sacheinlagepflicht nicht benötig-ten Materialen, Halbfertig- und Fertigwaren Bestandteil der gesellschaftsrecht-lichen Vereinbarung der Gründungsgesellschafter sei. Dem vermag der [X.]nicht zu folgen.Die von der Revision dargelegten Rechte vermag die Beklagte schondeswegen nicht geltend zu machen, weil die Gründungsgesellschafter den Be-griff der [X.] im Sinne der Vereinbarung klar definiert haben. [X.] sind danach Rohmaterialien, Halbfertigwaren und Vorräte anzu-sehen, die sich in den Jahren 1991 und 1992 überhaupt nicht umgeschlagenhaben. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß sich die Beklagte auf einen der-artigen Umstand berufen hat.Auch die Ansicht der Revision, § 377 HGB könne auf die [X.] der [X.] nicht angewandt werden, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat unan-gegriffen festgestellt, daß sich der Vortrag der [X.] auf Waren bezieht,die Gegenstand der Rechnung vom 2. Januar 1995 sind. Diese sind, wie sichaus dem [X.] vom 5. Oktober 1994 ergibt, nicht Be-- 9 -standteil der von den Gründungsgesellschaftern festgelegten "gemischten"Sacheinlage geworden (zur gemischten Sacheinlage vgl. [X.]/[X.],GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 105 ff.; [X.]/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 5Rdn. 81 [X.][X.], GmbHG 16. Aufl. § 5 Rdn. 20). Dazu gehören nur die Wa-ren, für die der Betrag von 466.752,80 DM vergütet worden ist.Demgemäß bedarf es auch hier keiner weiteren Ausführungen darüber,ob - gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen - § 377 HGB auf die ge-mischte Sacheinlage angewandt werden kann (zur Unanwendbarkeit bei dernicht gemischten Sacheinlage vgl. [X.]/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 5 Rdn. 67;[X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 93).Soweit die Gründungsgesellschafter bei Abschluß des [X.] 16. Oktober 1992 auch gegen Entgelt zu liefernde Waren in die Sachein-lagevereinbarung einzubeziehen beabsichtigt haben, die über den [X.] von 466.752,80 DM hinausgingen, haben sie daran ersichtlich im [X.] nicht festgehalten.[X.] Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht [X.] der Klägerin, den [X.] als Bareinlage zu [X.], verneint und damit der [X.] die Möglichkeit verwehrt hat, an [X.] ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben oder gegen diese For-derung aufzurechnen.1. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen [X.], daß sich die Sachwerte, die von der Klägerin im Rahmen der [X.] 10 -hung als Sacheinlagen einzubringen waren, bereits vor der Kapitalerhöhung [X.] bzw. in der Verfügungsgewalt der [X.] befanden. Nach der Rah-menvereinbarung vom 16. Oktober 1992 war die Beklagte berechtigt, das inihrem Besitz befindliche bewegliche Anlagevermögen der Klägerin bis zurDurchführung der in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung zu nutzen und- ab 1. Januar 1993 - die ihr zur Verfügung gestellten Rohmaterialien, [X.] und Vorräte zu verarbeiten und zu verwerten. Zur Übertragung [X.] steht fest, daß die Klägerin der [X.] die Verwendung ihresFirmenbestandteils "p." in deren Firma gestattet hat. Sie hat der [X.] fer-ner ihren Betriebsteil "K." einschließlich der zugehörigen technischen Anlagen,Maschinen und Vorräte, mehrere Mitarbeiter und deren Know how übertragenund die Verwendung des Firmenlogos "p." erlaubt. Die Klägerin und ihr [X.] haben darauf hingewiesen, daß die Beklagte damit u.a. für den maßge-benden Produktionsbereich die Kunden der Klägerin gewinnen, die [X.] Fertigungsverfahrens erlangen, den Ruf der Firma der Klägerin, ihren Mit-arbeiterstamm, ihr Vertriebsnetz, ihre Standortvorteile und ihren Bekanntheits-grad nutzen konnte. Das ergibt sich sinngemäß auch aus der [X.] vom 16. Oktober 1992.2. Diese Gegenstände und Sachwerte konnte die Klägerin als Sachein-lage in die Beklagte einbringen. Da die Anlagegegenstände, die [X.], Halbfertigwaren sowie Vorräte bereits ab 1. Januar 1993 auf die [X.] worden waren, kam ihre Einbringung in das Vermögen der [X.] im Rahmen der am 5. Oktober 1994 beschlossenen Kapitalerhöhung nurnoch dann in Betracht, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden waren.Die gegenteilige Ansicht kann - anders als das Berufungsgericht meint - ausder Rechtsprechung des [X.]s nicht hergeleitet werden.- 11 -a) Der [X.] hat zur Bareinlageverpflichtung entschieden, daß [X.] auf künftige Kapitalerhöhungen grundsätzlich unzulässig sind. DieFrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Rahmendringender Sanierungsfälle Ausnahmen zugelassen werden können, ist nochnicht abschließend entschieden. Der [X.] hat lediglich bestimmte Vorausset-zungen aufgeführt, die auf jeden Fall erfüllt sein müßten, wenn man eine [X.] auf künftige Einlageschulden zulassen wollte ([X.]Z 118, 83,86 ff.; [X.], Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, [X.], 28; [X.].Urt. v.21. Juni 1996 - [X.], [X.], 1466). Liegen derartige Voraussetzun-gen nicht vor, ist auf jeden Fall davon auszugehen, daß eine Voreinzahlung diespäter entstandene Einlageverpflichtung nur dann tilgen kann, wenn sich [X.] im Zeitpunkt des Entstehens der Einlageverpflichtung noch im Vermö-gen der Gesellschaft befindet ([X.]Z 51, 157).b) Ob die Vorleistung von Gegenständen und Sachwerten, die im Zeit-punkt der Kapitalerhöhung gegenständlich nicht mehr vorhanden sind, [X.] im Sanierungsfall anerkannt werden könnte, bedarf keiner Ent-scheidung, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Sanierung einer Gesell-schaft geht. Liegt kein Sanierungsfall vor, kann eine solche Vorleistung [X.] von vornherein nur als Einlageleistung anerkannt werden,wenn ihr Gegenstand zumindest im Zeitpunkt des [X.] noch vorhanden ist. Ist das jedoch nicht der Fall, steht dem [X.] Umständen ein Anspruch auf Wert- oder Schadenersatz oder ein sonsti-ger vertraglicher Erstattungsanspruch zu, den er in das Gesellschaftsvermögeneinbringen und der nach § 5 Abs. 4 GmbHG in den [X.]aufgenommen werden [X.] 12 -c) Soweit der [X.] für das Aktienrecht entschieden hat, daß der [X.] über einen nach § 188 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 AktG eingefor-derten Betrag unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung bereits vor der [X.] zur Eintragung in das [X.] verfügen kann ([X.]Z 119, 177), betrifft das nur Bareinlagen, dienach der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung geleistet worden sind.Entgegen der Ansicht des [X.] kann dieser Gedanke auf den Fallder Voreinzahlung auf künftige Einlageschulden nicht übertragen werden. [X.] Einzahlung nach dem [X.], aber vor der [X.] Handelsregister vorgenommen, liegt eine Kapitalerhöhung gegen [X.] vor, die auch als solche im Beschluß verlautbart wird. Wird hingegen [X.] bereits vor dem [X.] eingezahlt, steht dem Ge-sellschafter im Zeitpunkt des Beschlusses eine Forderung zu, die er [X.] einbringen kann.Die gegenteilige Entscheidung des [X.] beruht darauf,daß es dieses Urteil des [X.]s mißverstanden hat.3. Im vorliegenden Fall führen diese Überlegungen für die drei Sachein-lagegegenstände zu unterschiedlichen Ergebnissen.a) Nach den Feststellungen des [X.] waren die Rohmate-rialien, Halbfertigwaren und Vorräte im Zeitpunkt des [X.] nicht mehr gegenständlich, sondern nur noch wertmäßig im Gesell-schaftsvermögen. Sie waren seit Gründung der [X.] schon viermal um-geschlagen worden. Der Klägerin ist daher ihre Leistung als Sacheinlagen von- 13 -Anfang an unmöglich gewesen; sie ist somit zur Bareinlage in Höhe des [X.] verpflichtet, der sich als Differenz zwischen der Summe aus Firmenwertund Anlagevermögen und dem auf die Klägerin entfallenden Kapitalerhö-hungsbetrag ergibt (zu den Folgen anfänglicher Unmöglichkeit der Erfüllungeiner Sacheinlagevereinbarung vgl. [X.], [X.].Beschl. v. 17. Februar 1997- II ZR 259/96, GmbHR 1997, 545, 546 m.w.N.). Das macht einen Betrag von(1.036.000,-- DM minus 564.836,-- DM) 471.164,-- DM aus.b) Die Revision hält die Vereinbarung über die Einbringung des Firmen-wertes für ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB). Sie folgert das aus der Er-klärung der Klägerin und ihres Streithelfers, der Ansatz des Firmenwertes seidas "Vehikel" dafür gewesen, die Differenz zwischen den höheren Herstel-lungspreisen der Klägerin und den niedrigeren der [X.] auszugleichen.Darin hätten die Beteiligten einen Weg für die Parteien gesehen, ihr "Gesichtzu wahren". Dieser Ansicht der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 117 Abs. 1 [X.] die Sacheinlagenvereinbarung überhaupt angewandt werden kann. [X.] könnten sich dann Bedenken ergeben, wenn man diese Vereinbarungnicht als eigenständiges Rechtsgeschäft, sondern als Bestandteil der Beitritts-erklärung des Sacheinlegers ansieht (vgl. zu den unterschiedlichen Ansichtenu.a. [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 23; [X.], [X.]. § [X.]. 4 m.w.N.; [X.] in [X.] z. AktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 8 ff.). Auch wenn man vonder Anwendbarkeit der Vorschrift ausgeht, liegen ihre Voraussetzungen er-sichtlich nicht vor. Eine zum Schein abgegebene Willenserklärung der Klägerinkönnte nur dann angenommen werden, wenn sie im Zuge der Vereinbarungdavon ausgegangen wäre, daß allein der Firmenwert ohne jeglichen Ge-- 14 -schäftswert übertragen werden oder eine Übertragung des Geschäftswertesnicht möglich sein sollte und sie ferner davon ausging, daß die übrigen an derKapitalerhöhung beteiligten Personen diese Umstände und damit die fehlendeErnsthaftigkeit der Erklärung der Klägerin nicht verkennen würden. Ein solchesVerhalten einschließlich der dargelegten Erwartungshaltung lag jedoch aufseiten der Klägerin nicht vor. Sowohl sie als auch ihr Streithelfer haben aus-geführt, daß nicht nur die Firma - gemeint ist offensichtlich der Firmenbe-standteil "p." - und die mit ihr verbundenen Werte, sondern auch der [X.]" einschließlich der dazugehörenden technischen Anlagen und Materia-lien in die Beklagte eingebracht werden sollten. Dabei gingen die Klägerin undihr Streithelfer ersichtlich davon aus, daß dieser Betriebsteil als Teil des [X.] der Klägerin Unternehmenscharakter haben könne, weil er auch fürsich allein als Unternehmen geführt werden und somit selbständig am Wirt-schaftsleben teilnehmen könne (vgl. zu diesem Kriterium Ad-ler/[X.]/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen [X.] 255 Rdn. 260;Schnicke/Reichmann in [X.]. § 247Rdn. 420/423; [X.]/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 5 Rdn. 53). Hinzu kommt, daßdie Gründungsgesellschafter darunter offensichtlich auch die geschäftlichenKenntnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, das Warenzeichen "p." so-wie das "Know how" der Mitarbeiter der Klägerin gesehen haben, die von der[X.] übernommen werden sollten. Das folgt aus der [X.] das im Rahmen der Kapitalerhöhung die Vorstellung der Klägerin- sie wird durch den Inhalt der Rahmenvereinbarung vom 16. Oktober 1992, dieVereinbarung über die Benutzung des Warenzeichens "p." und die [X.] 15 -gestützt, daß die Klägerin ihren Betriebsteil "K." auf die Beklagte ausgegliederthat -, kann davon ausgegangen werden, daß mit dem "Firmenwert" nicht nureine Firma im Sinne des § 17 HGB einschließlich der mit ihr verbundenenWerte, sondern auch die mit ihr verbundene Betriebsabteilung als Unterneh-menswert als Sacheinlage in das Vermögen der [X.] eingebracht werdensollte.Eine andere, in den Tatsacheninstanzen umstrittene und von der Revi-sion aufgegriffene Frage ist es, ob der Firmen- und Geschäftswert im Zeitpunktder Einbringung 500.000,-- DM betragen hat. Das kann nicht mit der Überle-gung der Revision in Abrede gestellt werden, der Firmenbestandteil "p." habeder [X.] bereits seit ihrer Gründung im Jahre 1992 zur Verfügung ge-standen. Denn es ist offensichtlich, daß die Beklagte von ihren beiden Grün-dergesellschaftern mit den für die Aufnahme des Betriebes erforderlichenSachmitteln und Rechten - dazu gehört auch der Gebrauch des Firmenbe-standteils "p." - ausgestattet wurde. Unter den gegebenen Umständen kanndiese Übertragung nur ein vorläufiges Nutzungs- und Besitzrecht beinhaltethaben. Damit ist es nicht ausgeschlossen, daß Rechte und Sachen zu einemspäteren Zeitpunkt im Wege der Kapitalerhöhung auf die Beklagte übertragenwerden sollten. Im Grundsatz folgt diese Vorstellung der Beteiligten aus [X.] vom 16. Oktober 1992 und dem Inhalt der [X.] vom 18. März 1994. Soweit im übrigen die Werthaltigkeit [X.] "Firmenwert" von der [X.] in Abrede gestelltworden ist, fehlen bisher jegliche Feststellungen des [X.]) Die Revision zieht unter Heranziehung des Grundsatzes der allge-meinen Lebenserfahrung in Zweifel, ob das mit 64.836,-- DM bewertete [X.] -gevermögen diesen Wert tatsächlich gehabt hat. Die Revision zeigt nicht auf,daß dieser Wert von der [X.] in den Tatsacheninstanzen bestritten [X.] ist. Ein solches Bestreiten ist auch nicht ersichtlich. Die Revision kann [X.] mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen.d) Da die Sacheinlagevereinbarung über die Einbringung der Rohmate-rialien, Halbfertigwaren und Vorräte wegen anfänglicher objektiver Unmöglich-keit nichtig ist (§ 306 BGB), ist ferner zu prüfen, ob sich entsprechend§ 139 BGB diese Nichtigkeit auch auf die Vereinbarungen über die [X.] und des Firmenwertes erstreckt. Dazu fehlen [X.] Feststellungen des [X.]. Sollte das Berufungsgericht zu demErgebnis kommen, daß die gesamte Vereinbarung über die Sacheinlagen nich-tig ist, stünde der [X.] ein Anspruch auf Leistung einer Bareinlage in [X.] von 1.036.000,-- DM zu. Wegen dieses Anspruches könnte die Beklagte [X.] an der Klageforderung geltend machen bzw. gegendiese Forderung aufrechnen. Der Klägerin selbst steht im Hinblick auf [X.] gegen die Beklagte weder das Recht zur Aufrechnung(§ 19 Abs. 2 GmbHG) noch ein Zurückbehaltungsrecht zu.4. Das Urteil des [X.] war somit aufzuheben. Damit es dieweiterhin erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänzendemSachvortrag durch die Parteien - treffen kann, war die Sache an die [X.].Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke

Meta

II ZR 365/98

18.09.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2000, Az. II ZR 365/98 (REWIS RS 2000, 1159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1159

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