5. Senat | REWIS RS 2010, 1519
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1. Die Revision der [X.]n wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des [X.] vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 239/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des [X.] vom 31. Juli 2008 - 22 [X.] 9341/07 - festgestellt wird:
Die [X.] ist verpflichtet, dem Kläger für die [X.] vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 644,79 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 [X.]), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 [X.] 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen.
Meta
10.11.2010
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Köln, 31. Juli 2008, Az: 22 Ca 9341/07, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2010, Az. 5 AZR 621/09 (REWIS RS 2010, 1519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1519
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Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 621/09, 10.11.2010.
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 9341/07, 31.07.2008.
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