Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023, Az. I ZR 32/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7935

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 363.359,36 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie keine Gründe darlegt, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zulassung der Revision gebieten.

2

1. Die Zulassung der Revision ist nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

3

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht allerdings im Ansatz zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den unstreitigen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt hat, der am 8. November 2012 zwischen der [X.] (im Folgenden [X.]) und dem [X.]abgeschlossene Kaufvertrag über die Immobilien "[X.].  Weg 44-46" habe eine - später eingetretene - auflösende Bedingung enthalten. Das Berufungsgericht ist stattdessen von einem zeitlich befristeten, aber im Übrigen vorbehaltlosen Rücktrittsrecht ausgegangen.

4

b) Diese Gehörsrechtsverletzung ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Es ist ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Auffassung gelangt wäre, wenn es zutreffend von der tatsächlich im Kaufvertrag vom 8. November 2012 vereinbarten auflösenden Bedingung ausgegangen wäre.

5

Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2020 - [X.], NJW 2020, 2792 [Leitsatz und juris Rn. 20 f.] mwN) genügt es für die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des [X.]uptvertrags nicht, dass sich aus der Sicht des [X.] die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft abzuschließen, aufgegeben hat. Nur eine vom nachgewiesenen Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht. Die Annahme einer endgültigen Aufgabe der Absicht des nachgewiesenen Interessenten, das Geschäft abzuschließen, unterliegt strengen Voraussetzungen. Im Streitfall bestand danach aufgrund der vereinbarten auflösenden Bedingung - ebenso wie bei einem vorbehaltlosen Rücktrittsrecht, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist - noch keine endgültige vertragliche Bindung der [X.] als nachgewiesener Interessentin, welche die Annahme einer Aufgabe der Vertragsabsicht rechtfertigen könnte.

6

2. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt, fehlt es dafür jedenfalls aus den bereits dargelegten Gründen an der Entscheidungserheblichkeit.

7

II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 [X.]lbsatz 2 ZPO abgesehen.

8

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Pohl   

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 32/23

26.10.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 3. März 2023, Az: 19 U 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023, Az. I ZR 32/23 (REWIS RS 2023, 7935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7935

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 69/19 (Bundesgerichtshof)

Maklervertrag: Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Nachweis der Vertragsgelegenheit und dem Abschluss des Hauptvertrags


7 U 1935/18 (OLG München)

Nachweis einer Maklerangelegenheit


I-7 U 139/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


III ZR 52/06 (Bundesgerichtshof)


I ZR 154/17 (Bundesgerichtshof)

Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Provisionspflicht des Maklerkunden bei besonders enger persönliche Beziehung zu dem Erwerber des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 69/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.