Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 76/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4591

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
IV ZR 76/09

Verkündet am:

20. Juli 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] § 65; [X.] §§ 17, 37 Abs. 3; [X.] Ziffer 4.1 bis 4.3; [X.] § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, [X.]; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; A[X.]UV Art. 101, 102

1.
Die Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder führt
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die im Jahre 1929 wirksam errichtete Zusatzversorgungs-anstalt des [X.]s und der Länder fort.

2.
Die in § 65 [X.] enthaltenen Regelungen über [X.] sind wirksam.

[X.], Urteil vom 20. Juli 2011 -
IV ZR 76/09 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.]gerichtshofes hat durch die
Vorsit-zende
Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni
2011

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des
12.
Zivilsenats
des
[X.]s [X.] vom 3.
März
2009
wird auf Kosten der
Klägerin
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, fordert von der beklagten Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) für die Jahre 2002 und 2003 entrichtete so
genannte [X.] zurück.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war als Arbeitgeberin seit [X.] 1940 an der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des [X.]s und der Länder ([X.]) beteiligt.
Nach dem [X.] hat die Klägerin diese Beteiligung bei der [X.] fortgeführt. Diese hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-1
2
-
3
-

cherung eine zusätzliche Alters-, [X.]rwerbsminderungs-
und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.
November 2002 (BAnz. Nr.
1 vom 3.
Januar 2003) stellte die [X.] ihr Zusatzversorgungssys-tem rückwirkend zum 31.
Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hat-ten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1.
März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere -
auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4.
November 1966 (Ver-sorgungs-TV) beruhende
-
endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys-tem aufgegeben und durch ein auf einem [X.] beruhendes Be-triebsrentensystem ersetzt.

Im [X.], dem die Klägerin angehört, werden die Aufwendungen der [X.] seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens
finanziert. Der [X.] ist so bemessen, dass die für den
[X.]
zu entrichtenden
Umla-gen
zusammen mit den sonstigen zu erwartenden [X.]innahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des [X.]s verfüg-baren Vermögen der [X.] voraussichtlich ausreichen, um die [X.] für die Pflichtversicherung im [X.]
und für weitere sechs Monate
zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die [X.] im [X.] ab dem 1.
Januar 2002 ne-ben Umlagen pauschale [X.] zur Deckung eines zusätzli-chen [X.].

Die [X.]rhebung von [X.]n ist
in §
65 [X.] geregelt, dessen für die Jahre 2002 und 2003 maßgebliche
Fassung lautet:

3
4
5
-
4
-


65 [X.]

(1) 1 Infolge der Schließung des [X.] und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum [X.] erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im [X.] ab 1.
Januar 2002 pauschale [X.] zur Deckung eines zusätzlichen Finanzie-rungsbedarfs, der über die [X.]innahmen bei dem [X.] von 7,86 v.[X.] hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1.
Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 [X.] werden erhoben, solange das [X.], soweit es dem [X.] zuzurechnen ist, am [X.]nde des [X.]s ohne Berücksichtigung von [X.]n den versicherungsmathemati-schen Barwert der zu diesem [X.]punkt bestehenden und vor dem 1.
Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der [X.]rmittlung des [X.] sind ein Rechnungszins von 3,25 v.[X.]
während der [X.] und 5,25 v.[X.] während des [X.] sowie eine
Dynamisierungs-rate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v.[X.] jährlich zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Gesamthöhe der [X.] wird im [X.] auf der Grundlage eines versiche-rungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt [X.]; die Feststellung nach §
64 Abs.
2 ist zu [X.]. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der [X.] 2,0 v.[X.] der zusatzversorgungspflichti-gen [X.]ntgelte aller Pflichtversicherten [X.]. 3 Die Summe dieser [X.]ntgelte ist jährlich entsprechend der An-passung der Betriebsrenten (§
39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die [X.] in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den [X.] von 7,86 v.[X.] hinausgeht, erforderlich ist.

(3) 1 Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgel-der für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30.
November des Folgejahres nach dem für das jeweili-ge Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen -
5
-

[X.] aller Renten zuzüglich der [X.]ntgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfal-lenden neunfachen [X.] zuzüglich der [X.]ntgelt-summe seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festge-setzt.

(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes
3 festzulegen, in dem die auf sie entfallenden Rentensum-men und die [X.]ntgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zu-sammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Betei-ligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 [X.] Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des [X.] zugrunde zu legen:

a)
[X.] einschließlich mittelbare [X.]verwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in pri-vater Rechtsform, an denen der [X.] mehrheitlich betei-ligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehören-den Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des [X.],

b)
Mitgliedsländer der [X.] sowie Mitglieder ihrer [X.] einschließlich mittelbare
Landesverwaltungen und Be-teiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehr-heitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen
[X.]verband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwen-dungsempfänger eines Landes,

c)
Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände ([X.]), und zwar am 31.
Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1.
Januar 2002 beigetretene [X.] dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teil-bereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an de-nen ein [X.]-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

d)
sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchst.
a bis c erfasst) sowie [X.] einschließlich -
6
-

mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechts-form, an denen [X.] mehrheitlich beteiligt ist.

4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbän-den als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben
a bis c angehören, werden auf Antrag ihres [X.] jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammenge-fasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe
d jeweils ein entsprechender [X.] festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Betei-ligten zu den [X.] nach Buchstaben
a, b bzw. Buchstabe
c ist auf Antrag des [X.], der [X.], eines [X.] bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz
4 für das Folgejahr an-zupassen.

(5) 1 Beteiligten, die ab 1.
November 2001 durch Aus-gliederung aus einem
Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem [X.] zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des [X.] am Tag vor der Ausgliederung ent-spricht. 2
Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden [X.] wird -
unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten
-
innerhalb eines [X.]raums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.

(6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwen-dung des §
64 Abs.
6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden [X.] in Form ei-nes vorläufigen Vomhundertsatzes der [X.] [X.]ntgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. [X.]in aus der Abrechnung nach Absatz
3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde-
und Abrechnungsverfahren -
RIMA
-
auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1.
Februar 2002 (Anlage
1)."

-
7
-

Durch die 7.
Satzungsänderung vom 17.
Juni 2005 (BAnz. Nr.
219 vom 22.
November 2006) wurde in die Vorschrift mit Wirkung vom 1.
Ja-nuar 2006 der Abs.
5
a eingefügt, der unter Verweis auf Ausführungsbe-stimmungen die Aufteilung der [X.] unter den Beteiligten stärker an dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des [X.] Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe
ausrichtet.

Die [X.]inführung des [X.] geht auf den Tarifvertrag [X.] vom 13.
November 2001 ([X.]) und den Tarifver-trag Altersversorgung zurück.

Der
[X.] enthält folgende Bestimmungen zur [X.]rhebung von [X.]n:

"4.
Finanzierung

4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001)

mindestens jedoch ab [X.] von 4
v.[X.]

wird durch steuerfreie, pauschale [X.] gedeckt.

4.2 Für die [X.]-West gilt:

Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45
v.[X.] Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180
DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45
v.[X.] und steuerfreie pauschale [X.] von 2,0 v.[X.], die zur Deckung eines [X.] im [X.]punkt der Schließung dienen sollen.

Ab 2002 beträgt der aus versteuertem [X.]inkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41
v.[X.]
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7
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8
-

4.3 Die Verteilung der
[X.] auf Arbeitgeber-seite bestimmt sich nach dem Verhältnis der [X.]ntgelt-summe aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfa-chen [X.] aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Ver-bandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ..."

Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der [X.] am 1.
Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die [X.]rhebung von [X.]n. Aufgrund dieses Beschlusses erhob die [X.] mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 Abschlagszahlungen.

Im [X.] wurde die [X.]rhebung von [X.]n wie folgt ge-regelt:


17 [X.]

(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des [X.] und des Wechsels vom Ge-samtversorgungssystem zum [X.] zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.
November 2001 je-weils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzver-sorgungseinrichtung vom Arbeitgeber [X.]. 2 Diese [X.] sind kein steuerpflichtiger Ar-beitslohn.

(2) [X.] kommen nicht in Betracht, wenn der am 1.
November 2001 jeweils gültige [X.] weniger als vier
v.[X.] des zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelts betragen hat.

§
37 Sonderregelungen für die [X.]

...

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-
9
-

(3) 1 Zu §
17: Die [X.]
nach §
17 werden im [X.] nach dem Verhältnis der [X.] aller Pflichtversicherten zuzüglich der neun-fachen [X.] aller Renten zu den entsprechen-den Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen [X.] entsprechend dem [X.] 2001 und dem Beschluss des Verwal-tungsrates vom 1.
Februar 2002.

Auf Anforderung der [X.] entrichtete die Klägerin [X.] in Höhe von 930.769,22

927.390,08

Die Klägerin begehrt Rückzahlung dieser Beträge mit der [X.], es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die [X.]rhebung der [X.]. §
65 [X.] sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des [X.] und somit nicht wirksam errichtet worden
sei.

Der Systemwechsel und damit auch die [X.]inführung der [X.] hänge mit der Umstellung vom Umlage-
auf das Kapitalde-ckungsprinzip zusammen und überschreite daher den Änderungsvorbe-halt des §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.].
§
65 [X.]
gehe
teilweise -
etwa be-züglich des [X.] und der jährlichen Anpassung der [X.] um 1
Prozent
-
über die tarifvertraglichen Regelungen hinaus. Diese seien ermessensfehlerhaft und willkürlich, weil die Tarif-vertragsparteien ihren Verhandlungen einen unzureichend ermittelten Sachverhalt bezüglich des [X.] der [X.] zugrunde gelegt
hätten. Da eine finanzielle Notlage nicht bestanden habe, sei die 11
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-

[X.]rhebung weiterer [X.]innahmen zu Lasten der Arbeitgeber nicht notwendig gewesen.

Die Vorgaben des §
65 [X.] zur Berechnung des [X.] seien fehlerhaft. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen [X.]nt-gelte aller Pflichtversicherten [X.] könne nicht als Berech-nungsgrundlage herangezogen werden,
weil dabei unberücksichtigt [X.], dass zu diesem [X.]punkt und danach bei der [X.] beteiligte Arbeitgeber ausgeschieden seien, was im [X.]rgebnis zu einer Übererhe-bung von [X.]n führe. Bei der Verteilung der Sanierungslast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zugunsten des [X.] und des Landes [X.] statt. Diese Verteilungs-ungerechtigkeit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Weiterhin seien die [X.] mit echter und damit unzu-lässiger Rückwirkung erhoben worden. Schließlich greife die [X.]rhebung der [X.] unzulässigerweise in ihr Selbstverwaltungs-
und Haushaltsrecht ein.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klageforderung weiter.

[X.]ntscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen [X.]rfolg.

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-
11
-

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil §
65 [X.] rechtmäßig und daher die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin gezahlten [X.] sei.

Die [X.] sei zwar nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Ge-setzes errichtet worden, aber entsprechend der Lehre vom
fehlerhaften Verband ab dem [X.]punkt als rechtsfähig zu behandeln, in
dem sie als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr aufgetreten sei. [X.]ventuelle [X.] wirkten sich deshalb nicht aus, weil die [X.] nicht hoheitlich handele, sondern mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherungsverträge ab-schließe
und dabei ihre Satzungsbestimmungen
als
Allgemeine Ge-schäftsbedingungen in Form allgemeiner Versicherungsbedingungen
verwende.

§
65 [X.] sei einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf maßgebli-che
Grundentscheidungen der Tarifpartner zurückzuführen sei.
Daran seien nicht nur die versicherten Arbeitnehmer, sondern auch die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber gebunden. Dies gelte ebenso für sons-tige Arbeitgeber, die -
wie die Klägerin
-
an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien. Denn sie könnten gemäß §
19 Abs.
2 Buchst.
d und e [X.] nur dann Beteiligte bei der [X.] sein, wenn sie das Ta-rifrecht des [X.], der Länder oder der Gemeinden anwendeten.

Die [X.]inführung des [X.] als zusätzliche Finanzie-rungsmaßnahme sei durch den [X.] des §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.] gedeckt. Dieser beschränke sich nicht lediglich auf 18
19
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-
12
-

die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtige auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wie den Wechsel vom [X.] auf das neue [X.]. Für die [X.]in-führung des [X.] als zusätzlicher Finanzierungsmaßnahme, die nicht zur Umstellung von dem Umlage-
auf das Kapitaldeckungsprin-zip führe, könne nichts anderes gelten.

Die Regelung des §
65 [X.] halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen das aus Art.
3 Abs.
1 GG fließende Willkürverbot, auf das sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen könne. Die Verteilung der [X.]-last auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber führe nicht zu einer sach-widrigen Ungleichbehandlung innerhalb der [X.]er Arbeitgeber. Die in §
65 Abs.
4 Satz
3 Buchst.
d [X.] aufgeführten sonstigen
Arbeitgeber -
wie die Klägerin
-
sowie das Land [X.] würden einzeln betrachtet.
Die [X.]lemente der Berechnungsformel zur Höhe des [X.] seien sachgerecht und nicht willkürlich gewählt. Da die [X.]innahmen der [X.] nach dem Abschnittsdeckungsverfahren für die Ausgaben des lau-fenden Abschnitts ausreichen müssten, sei es ein taugliches Kriterium, dass die Berechnungsformel daran anknüpfe, was an Rentenleistungen von der [X.] bezahlt werde. Auch die zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte der einzelnen Beteiligten stünden in einem sachlichen Zusam-menhang mit der Höhe der Ausgaben und [X.]innahmen der [X.].

§
65 [X.] werde den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben-den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die [X.]inführung des [X.] sei geeignet und [X.] gewesen, um die Leistungsfähigkeit der [X.] zu erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihrer [X.]ntscheidungsprärogative 22
23
-
13
-

anhand des ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Gutach-tens davon ausgehen dürfen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichten, um die zu erwartenden
Versorgungsverbindlichkeiten der [X.] zu erfüllen. Aus ihrer Sicht sei daher eine [X.]rhöhung der [X.]innahmen der [X.] unumgänglich gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die [X.] in einer günstigen Wirtschaftslage befunden habe.

Die in §
65 Abs.
2 Satz 2 und
3 [X.] festgelegte Gesamthöhe der [X.] von 2,0
v.[X.]
der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sowie die jährliche [X.]rhöhung ent-sprechend der Anpassung der Betriebsrenten sei unter dem Gesichts-punkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.
Die Summe der zu-satzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte des Jahres 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die gewählte prozentuale Bestimmung dar. Die absolute Höhe der [X.] sei davon unabhängig und bestimme sich [X.] nach der im jeweiligen [X.] voraussichtlich von der [X.] zu tragenden [X.].

Die rückwirkende Inkraftsetzung des §
65 [X.] verletze nicht das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Regelung zum [X.] auf dem [X.] vom November 2001, dem lange Verhandlungen der [X.] vorausgegangen seien. Die beteiligten Arbeitgeber
hätten sich, auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht betei-ligt gewesen seien, informieren
können, etwa durch die von der [X.] übersandten Informationsschriften.

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-
14
-

Die [X.]inführung des [X.] greife nicht in unzulässiger Weise in das Selbstverwaltungs-
und Haushaltsrecht der Klägerin ein, das
auf §
29 Abs.
1 SGB
IV
beruhe. Anhand solcher einfachgesetzlicher Normen sei §
65 [X.] nicht zu überprüfen.

Die Klägerin habe auch keinen Rückzahlungsanspruch aus §
280 Abs.
1 [X.]. Dazu habe sie erstmals in der Berufungsbegründung vorge-tragen und versäumt darzutun, dass die [X.] im ersten Rechtszug nicht auf Nachlässigkeit beruhe.

[X.].
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Berei-cherung gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1, 1.
Alt. [X.] auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 entrichteten [X.] zu. Sie hat diese Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht. §
65 [X.] stellt die Rechtsgrundlage für die Zahlung der [X.] dar.

a) Diese Satzungsbestimmung ist nicht, wie die Revision meint, mangels rechtlicher [X.]xistenz der [X.] rechtswidrig.

aa) Die [X.] bezeichnet sich in §
1 ihrer Satzung zutreffend als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(1) Die
Anstalt als
besonderer
Organisationstyp der öffentlichen Verwaltung wird auch heute noch in Anlehnung an die von [X.]
Mayer ([X.] Verwaltungsrecht, Bd.
[X.] 3.
Aufl. 1924 S.
268) geprägte [X.] definiert als "Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönli-26
27
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32
-
15
-

chen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind" [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht 16.
Aufl. §
23 Rn.
46; [X.]/
[X.]/[X.], Verwaltungsrecht Bd.
3 5.
Aufl. §
88 Rn.
2; [X.], [X.]
44 [1986], 213; [X.], [X.]
44 [1986], 169, 170; [X.], Die Anstalt des öffentlichen
Rechts unter Berücksichtigung des Wandels der Anstalt durch die Beteiligung Dritter S.
12). Die rechtsfähige Anstalt zeichnet sich dadurch aus, dass sie rechtlich selbständig ist; sie ist nicht Teil eines anderen [X.], sondern selbst Verwaltungsträ-ger [X.] aaO Rn.
48). Sie ist Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, kann -
über ihre Organe
-
rechtlich handeln und haftet für ihre Verbindlichkeiten [X.] aaO Rn.
49). [X.]ine rechtsfähige Anstalt des [X.] Rechts muss jedenfalls nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden [X.] aaO Rn.
51; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn.
43
m.w.[X.]; [X.], Öffent-lich-rechtliche Anstalten unter Beteiligung Privater S.
44
f. m.w.[X.]; [X.] aaO S.
91
ff.
m.w.[X.]; [X.] aaO S.
196; [X.]/[X.], [X.], 53, 55 m.w.[X.]). Neben formellen Gesetzen genügen zur [X.]rrichtung und Auf-lösung rechtsfähiger öffentlicher Anstalten Rechtsverordnungen, [X.] auf der Grundlage eines Gesetzes, Satzungen und auch öf-fentlich-rechtliche Verträge ([X.]/[X.]/[X.] aaO m.w.[X.]).

(2) Die [X.] ist nicht durch ein Gesetz im formellen oder mate-riellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Dies ist je-doch
unschädlich, weil sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes be-gründete Zusatzversorgungsanstalt des [X.]s und der Länder ([X.]) fortführt.

33
-
16
-

(a) Diese war
nach vorkonstitutionellem Recht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(aa) Am 26.
Februar 1929 errichteten das Deutsche
[X.] und das [X.] durch eine [X.] auf der Grundlage der -
bereits durch [X.]rlass des [X.]sministers der Finanzen vom 15.
Oktober 1928 ([X.] 1928 S.
173, 175
ff.; vgl. [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes 45.
[X.]rgänzungslieferung Sep-tember 2010
[X.]inl. Rn.
4) bekannt
gegebenen
-
Satzung und des Abkom-mens für das Zusammenwirken der an der Anstalt beteiligten arbeitge-benden Verwaltungen die
[X.]
als Anstalt des öffentlichen Rechts ([X.] 1929 S.
7, abgedruckt bei [X.]
aaO unter Nr.
320). Der Beitritt [X.] galt mit der Unterzeichnung der [X.]rrichtungsurkunde als erfolgt (Nr.
3 Satz
1). Die übrigen Länder waren nach Nr.
3 Satz
2 berechtigt,
der Anstalt beizutreten.

Durch die [X.]
war die [X.] als Bestand von sach-lichen und persönlichen Mitteln aus der Staatsverwaltung ausgegliedert und in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts ge-gründet worden ([X.], [X.] im öffentlichen Dienst, Rechtsstellung und Rechtsprobleme der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder S.
221, 223). [X.] waren zunächst das [X.] und das [X.]; der Beitritt der übrigen Länder war nach der [X.] nur vorgesehen. In der gemeinsamen [X.]rrichtung der [X.] durch das [X.] und [X.] kam zum Ausdruck, dass die [X.] keine reichsunmittelbare Anstalt sein sollte, zu deren [X.]rrichtung es eines [X.]sgesetzes bedurft hätte und die nur für das Personal des [X.]s zuständig gewesen wäre ([X.] aaO S.
223
m.w.[X.]). Insbesondere bei zweifelhafter Gesetzgebungskompetenz war 34
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-
17
-

ein solches Zusammenwirken zwischen [X.] und [X.] damals üb-lich ([X.] aaO S.
224 m.w.[X.]).

([X.]) Die Rechtsfähigkeit
wurde der [X.]
durch Beschluss des [X.] vom 4.
März 1929 (abgedruckt bei [X.]/[X.] aaO unter Nr.
320) verliehen. Dieser staatliche
Verwaltungs-akt genügte zur Gründung einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. [X.]in solcher Akt der Organisationsgewalt wäre nach damaliger Rechtsauffassung nur dann nicht ausreichend gewesen, wenn die [X.] der [X.] dieser irgendwelche Hoheitsbefugnisse hätten übertragen wollen. Dies ist weder aus der Verfügung des Deutschen [X.]s und des Landes [X.] vom 26.
Februar 1929
noch aus dem Beschluss des [X.] vom 4.
März 1929 ersichtlich. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an beabsichtigt war, die [X.] nur auf privatrechtlicher Basis tätig werden zu lassen. Die [X.] einer zunächst unselbständigen Anstalt mit nachfolgender Verlei-hung der Rechtsfähigkeit durch obrigkeitlichen Ausspruch der zuständi-gen Behörde unter Zugrundelegung einer Anstaltssatzung entsprach dem damaligen Rechtszustand ([X.] aaO S.
222 m.w.[X.]). Damit war die [X.] in rechtlich zulässiger Weise als eine nicht zur Ausübung von Ho-heitsbefugnissen bestimmte rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ([X.] aaO).

Indem allein das [X.] der [X.] die Rechtsfähigkeit
verlieh,
wurde sie unbeschadet der Beteiligung des [X.]s und des Beitrittsrechts der übrigen Länder als Anstalt des öffent-lichen Rechts nach [X.] Recht übernommen und anerkannt ([X.] aaO S.
224
f.; [X.], JöR n.F. Bd.
3 S.
147). Dem
entsprach es, dass sie fortan der Verwaltungsorganisation des Landes [X.] zu-37
38
-
18
-

geordnet wurde und dem [X.] Landesrecht unterstand ([X.] aaO S.
225 m.w.[X.]). Der in der Satzung der [X.] zum Ausdruck gekom-mene Verzicht [X.] auf das Aufsichtsrecht zugunsten des [X.]s-ministers der Finanzen bewirkte nicht, dass die [X.] zumindest teilweise Anstalt des [X.]s wurde ([X.] aaO §
1 [X.] Rn.
2; [X.] aaO; [X.] aaO). Ob das an der Gründung der [X.] beteiligte [X.] und die später beigetretenen Länder als Mitträger anzusehen sind, kann dahinstehen. [X.]benso kann offen bleiben, inwieweit die gemeinsame Un-terhaltung öffentlich-rechtlicher Anstalten durch mehrere Verwaltungs-träger zulässig war (vgl. dazu [X.] aaO S.
225
f. m.w.[X.]). Jedenfalls war die [X.] als rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts keine Schöpfung des [X.]es oder der Gemeinschaft der beteiligten Länder, sondern aufgrund der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das [X.] eine Anstalt nach [X.] Recht
([X.] aaO S.
226
f.).

(b) Nach dem [X.] bestand die [X.], die weiterhin die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrnahm ([X.] aaO [X.]inl. Rn.
16; [X.] aaO S.
100
f.),
als rechtsfähige Anstalt des öffentli-chen Rechts fort. Solche Anstalten endigen
wie andere Personen des [X.] Rechts ebenso,
wie sie entstehen, durch einen staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz oder zulässigerweise durch Ver-waltungsakt ([X.] aaO S.
229 m.w.[X.]). In dieser Weise wurde die [X.] nicht beendet (anders als etwa die [X.]sversicherungsanstalt für Ange-stellte durch §
19 Abs.
1 Satz
1 des Gesetzes zur [X.]rrichtung der [X.] für Angestellte). Die Auflösung der [X.]sbe-hörden durch die Besatzungsmächte ließ nur die Aufsichtsbehörden der [X.] wegfallen, brachte die Anstalt als solche aber nicht zum [X.]rlöschen ([X.] aaO S.
229).
Die [X.] ging auch nicht deshalb unter, weil sie [X.]
-
19
-

nen großen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs in der [X.] Besat-zungszone verloren hatte. Selbst der Wegfall weiter Gebietsteile berührt das [X.] einer juristischen Person nicht ([X.] aaO S.
229). Demgemäß ist der Fortbestand von anderen Versicherungsträgern, de-ren Zuständigkeit das ganze ehemalige [X.]sgebiet umfasste, [X.] ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1959, [X.] 1959, 311, 314). [X.]benso wenig führte die Auflösung des [X.] und seiner nachgeordneten Behörden durch Art.
I Kontrollratsgesetz Nr.
46 vom 25.
Februar 1947 zur Beendigung der [X.]. Grundsätzlich bleibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann beste-hen, wenn das so genannte [X.] (hier das [X.]) fortgefallen oder untergegangen ist, sofern nicht eine unmittelbare Zweckbindung an das [X.] bestand oder der neue Ge-bietsherr etwas anderes bestimmt. [X.]ine derart enge Zweckbindung der [X.] an das [X.] ist nicht erkennbar. Die neu gebildeten Län-der, die sich in den
westlichen Besatzungszonen
das Staatsgebiet des ehemaligen Landes [X.] teilten, trafen keine abweichende Verfü-gung über die [X.]. Daher konnte sie aufgrund der bestehenden Rechts-grundlagen als "frei
schwebende Verwaltungseinrichtung" (vgl. [X.] aaO S.
145) weiterverwaltet werden, nachdem die
Satzung an die verän-derten staatsrechtlichen Verhältnisse angepasst worden war ([X.] aaO S.
229
f. m.w.[X.]).

(c) In der Folgezeit wurde die [X.] von der [X.]
fortgesetzt.

(aa) Durch Ländervereinbarung ([X.]) vom 26.
März 1949 (abge-druckt bei [X.] aaO unter Nr.
322) beschlossen die beteiligten Länder [X.], [X.]n, [X.], [X.], [X.] und [X.], vertreten durch die Finanzminister 40
41
-
20
-

dieser Länder, die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts weiterzufüh-ren. Nach Nr.
2 Satz
1 [X.] galt die Satzung der [X.] als vorläufige [X.] weiter, soweit nichts Abweichendes bestimmt war. Die Aufsicht über die Anstalt wurde dem [X.] im [X.]invernehmen mit den Finanzministerien der beteiligten Länder [X.], solange die Anstalt ihren
Sitz in [X.] ([X.] in der Ober-pfalz) hatte (Nr.
4 [X.]).
Mit Blick auf den Verwaltungssitz hätte nach der im interlokalen Verwaltungsrecht geltenden Sitztheorie der Freistaat [X.] Anstaltsträger werden müssen ([X.] aaO §
1 [X.] Rn.
3; [X.] aaO S.
230
f.; jeweils
m.w.[X.]). In der [X.] wurde jedoch eine andere Regelung dergestalt getroffen, dass die beteiligten Länder die [X.] fortführten.

Mit [X.]rlass vom 23.
Mai 1950 ([X.]. S.
659, abgedruckt bei [X.]/[X.] aaO unter Nr.
323) übernahm der [X.]minister der Finan-zen im [X.]invernehmen mit den an der Anstalt beteiligten [X.] die [X.] über die Zusatzversorgungsanstalt des [X.]s und der Länder, die er anstelle des früheren [X.]sministers der Finanzen nach den [X.] führen sollte. Weiterhin heißt es in diesem [X.]rlass, der [X.] sei auch insoweit an die Stelle des [X.]s getreten, als er Mitträger der Zusatzversorgungsanstalt geworden sei.

([X.]) [X.]ine Übernahme der [X.] durch den [X.] nach Art.
130 GG kam allerdings nicht in Betracht, weil sie nicht auf Besatzungsrecht oder auf als [X.]recht fortgeltendem [X.]srecht, sondern auf preußi-schem Landesrecht beruhte ([X.] aaO S.
234
f.
m.w.[X.]). Vielmehr konnte sie nur so fortgeführt werden, dass jedes an der [X.] beteiligte Land und der später beigetretene [X.] als Mitträger der Anstalt in [X.]r-scheinung trat ([X.] aaO S.
236). Durch die [X.] wurde die [X.] als An-42
43
-
21
-

stalt des öffentlichen Rechts nicht
neu errichtet, sondern als bereits be-stehende juristische Person des öffentlichen Rechts von den beteiligten [X.] als neuen Rechtsträgern weitergeführt. Damit war die [X.] eine Gemeinschaftseinrichtung jedes der vertragsschließenden Länder, nicht etwa einer Ländergemeinschaft geworden ([X.] aaO S.
237
f., 242; vgl. [X.],
NJW 1962, 1641, 1644).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche gemeinschaft-liche Verwaltungseinrichtung des [X.] und der Länder bestehen un-geachtet der durch das Grundgesetz vorgegebenen strengen Trennung der Gesetzgebungs-
und Verwaltungskompetenzen nicht. Die [X.] lässt sich nach Zweck und Organisation weder in die [X.]-
noch in die Landesorganisation einordnen. Durch eine körperschaftsähnliche Beteili-gung an der Anstalt gerieren sich der [X.] und die Länder als gleichbe-rechtigte Mitträger
der [X.], der sie jeweils den Status einer selb-ständigen Verwaltungsorganisation zuerkennen ([X.] aaO S.
242). Die rechtliche Zusammenarbeit von [X.] und [X.] in derartigen gemein-samen Verwaltungseinrichtungen unterliegt keinen besonderen
Formvor-schriften. In der Praxis sind schriftliche Abkommen üblich, die durch die zuständigen [X.] unterzeichnet werden
([X.] aaO S.
243; [X.], [X.] 19 [1961], 25). Sowohl mit der Ländervereinbarung vom 26.
März 1949 als auch mit dem [X.]rlass des [X.]ministers der Fi-nanzen vom 23.
Mai 1950 haben [X.] und Länder Verwaltungsvereinba-rungen über ihre Beteiligung an der [X.] im Rahmen ihrer Organisations-
und Verwaltungshoheit getroffen ([X.] aaO). Solche Vereinbarungen zwischen den [X.]
untereinander und/oder mit dem [X.] sind grund-sätzlich zulässig, wenn die betreffende Materie der Herrschaftsbefugnis der Beteiligten unterliegt ([X.] aaO; [X.] aaO
20). Dies ist hier der Fall, weil dem [X.] und den [X.] jeweils die Zusatzversorgung 44
-
22
-

für ihre Arbeitnehmer obliegt. Der [X.]inwand, die Unterhaltung von [X.] sei verfassungsrechtlich problematisch, wenn von ihnen Hoheitsgewalt des [X.] und/oder der Länder ausgeübt werden solle (Kölble, Schriftenreihe der Hochschule Speyer Bd.
11 [1961]
S.
40),
verfängt in Bezug auf die [X.] nicht. Ihr sind keine Hoheitsbefugnisse von [X.] und [X.] anvertraut;
sie nimmt die Ver-waltung der Zusatzversorgung vielmehr in privatrechtlicher Form wahr, indem sie mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenver-sicherungsverträge abschließt (§
2 [X.]). [X.]ine [X.], die rein privatrechtlich tätig wird und nicht als Träger öffentlich-rechtlicher Befugnisse auftritt, widerspricht weder dem [X.]staats-prinzip
noch der Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs.
4 GG ([X.] aaO S.
245
f.).

[X.])
Jedenfalls hat das Berufungsgericht die [X.] aufgrund ih-res ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens zu Recht unabhängig von etwaigen [X.] als existent angesehen.

(1) Fehler bei der Gründung einer juristischen Person des öffentli-chen Rechts führen nicht dazu, dass sie als rechtliches "nullum" anzuse-hen ist. Ansonsten könnte eine solche Person auch nicht parteifähig und nicht aktiv oder passiv legitimiert sein. [X.]ntsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom
fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft errichte-te juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist ([X.] OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = ju-ris Rn.
39 m.w.[X.]; [X.], NJW 1997, 3265, 3267
f.; [X.], LKV 2003, 489, 493
f.
m.w.[X.]). Die Lehre vom
fehlerhaften Verband besagt, dass eine ins (Rechts-)Leben getretene -
körperschaftlich strukturierte
-
45
46
-
23
-

Person auch dann als rechtswirksam entstanden zu behandeln ist, wenn der [X.] an Mängeln leidet, die an sich zu seiner Nichtigkeit und zur rechtlichen Inexistenz des Verbandes
führen müssten. [X.]in
sol-cher
Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., [X.], Urteile vom 12.
Juli 2010
-
[X.] ZR 269/07, [X.], 1589 Rn.
6; vom 14.
Oktober 1991 -
[X.] ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter [X.] 2 a; vom 29.
Juni 1970 -
[X.] ZR 158/69, [X.]Z 55, 5, 8; K.
Schmidt, Gesellschaftsrecht 4.
Aufl. §
6 I 1 a, [X.]; [X.] aaO; jeweils m.w.[X.]). Übertragen auf das [X.] bedeutet dies, dass ein fehlerhaft errichteter Verwaltungsträ-ger als wirksam entstanden zu behandeln ist, sobald er "als solcher" sei-ne Geschäfte aufnimmt ([X.] aaO).
Dem liegt die
[X.]rkenntnis
zu-grunde, dass es unmöglich ist, alle von einer -
wenn auch fehlerhaft er-richteten
-
Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden. Dafür sprechen auch die Gedanken des Vertrauensschutzes und der Rechtssi-cherheit ([X.] OVG LKV 2002, 336, 338, 340; 2001, 415, 417; Stel-kens aaO 494;
ders. in [X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensge-setz 7.
Aufl. §
35 Rn.
64). Andere Rechtssubjekte, die mit einem [X.] gegründeten [X.] in vertragliche Beziehungen getre-ten sind, haben den Vorteil, dass ihm privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verträge, die mit ihm abgeschlossen worden sind, zuzurech-nen sind. Da der fehlerhafte [X.] nach den Grundsätzen der Lehre vom
fehlerhaften Verband nur mit Wirkung ex nunc liquidiert werden kann, ist auch sichergestellt, dass seine Verpflichtungen aus Verträgen bei der Liquidation zu berücksichtigen sind und [X.] im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen [X.] übergehen können ([X.] aaO 494).
-
24
-

(2) Bezogen auf die [X.] ist es auch deshalb unbedenklich, sie als rechtlich existent anzusehen, weil sie nicht hoheitlich
tätig wird, sondern gemäß §
2 Abs.
1 [X.] mit den beteiligten Arbeitgebern [X.] abschließt. Insbesondere mit dem [X.]rlass von Satzungsbestimmungen handelt die [X.] nicht ho-heitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 14.
November 2007 -
IV ZR 74/06, [X.]Z 174, 127 Rn.
30; vom 23.
Juni 1999
-
IV
ZR 136/98, [X.]Z 142, 103, 105
ff.; jeweils m.w.[X.]).

b) Durch die in §
65 [X.] enthaltenen Regelungen über [X.]
werden beteiligte Arbeitgeber -
wie die Klägerin
-
nicht i.S.
des §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] unangemessen benachteiligt.

aa) §
65 [X.] ist einer Inhaltskontrolle nach den [X.] des [X.] weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgeben-den Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.

(1)
Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der rich-terlichen Inhaltskontrolle nach den §§
307
ff. [X.] (Senatsurteile vom 14.
November 2007 aaO; vom 20.
September 2006 -
IV ZR 304/04, [X.]Z 169, 122 Rn.
9; vom 14.
Januar 2004 -
IV ZR 56/03, [X.], 453 unter I 2 a; jeweils m.w.[X.]). [X.]ine Inhaltskontrolle
ist aber ausge-schlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grund-entscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltli-chen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der [X.] eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätz-lich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14.
November 2007 aaO 47
48
49
50
-
25
-

Rn.
32; vom 2.
Mai 1990 -
IV ZR 211/89, [X.], 841 unter [X.]; vom 16.
März 1988 -
IVa
ZR 154/87, [X.]Z 103, 370, 384
f.; jeweils m.w.[X.]). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarif-vertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs-
und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO; vgl. [X.], Urteil vom 27.
März 2007 -
3 [X.], juris Rn.
33
m.w.[X.]).

(2) Die Bestimmung des §
65 [X.] beruht in ihren wesentlichen Punkten auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner.

(a) Diese fassten den
elementaren
[X.]ntschluss
zur [X.]inführung des [X.] neben der Umlage als Finanzierungsmittel in Ziff.
4.1 Satz
2 [X.] und in §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Bereits Ziff.
4.2 Satz
3 [X.] legte die Höhe des [X.] fest, indem er steuerfreie pauscha-le [X.] von 2 v.[X.] vorgab. Wie die [X.] auf die beteiligten Arbeitgeber zu verteilen sind, wurde in Ziff.
4.3 [X.] und §
37 Abs.
3 Satz
1, 1.
Halbs. [X.] bestimmt. Danach soll die Verteilung der [X.] nach dem Verhältnis der [X.]ntgeltsumme aller Pflicht-versicherten zuzüglich der neunfachen [X.] aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, vorgenommen werden. Damit stimmen die Regelung in §
65 Abs.
2 Satz
2 [X.] über die Höhe des [X.] von 2 v.[X.] ab 1.
Januar 2002 und die Berechnungsformel in §
65 Abs.
3 Satz
1 [X.] überein. Auch die Aufgliederung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen und die Zuordnung zu diesen Gruppen beruht auf tarifvertraglichen Vorgaben. Die Aufteilung in [X.] nach §
65 Abs.
4 Satz
3 [X.] ist mit dem [X.] vom 1.
Februar 2002 (Nr.
2 Satz
1)
deckungsgleich. Auf diesen Beschluss 51
52
-
26
-

nimmt §
37 Abs.
3 Satz
2 [X.] hinsichtlich der Zuweisung von Beteiligten zu den jeweiligen [X.] Bezug und überlässt eine entspre-chende
Regelung der Satzung. [X.]ine Grundlage im [X.] haben auch die einzelnen, in §
65 Abs.
1 Satz
3 [X.] genannten Berechnungsfaktoren zur [X.]rmittlung der Höhe des [X.]. Die danach bei der [X.]r-mittlung des [X.] zu berücksichtigenden Rechnungszinsen von 3,25
Prozent während der [X.] und 5,25
Prozent wäh-rend des [X.] sind in den Altersfaktoren des §
36 Abs.
3 [X.] enthalten, die sich wiederum aus §
8 Abs.
3, 1.
Halbs. [X.] und Ziff.
3.4.1 Satz
2 [X.] ergeben. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1
Prozent gemäß §
39 [X.] war schon in §
11 Abs.
1 [X.] und Ziff.
3.3 [X.] festgelegt.

(b) Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht ihre sich aus den §§
1 Abs.
1, 4 Abs.
1 [X.] ergebende Regelungsbefugnis überschritten
(a.[X.], Urteil vom 23.
April 2010 -
7 [X.]/08 Kart., juris Rn.
83
ff.).
Diese umfasst auch das sich an das Arbeitsverhältnis an-schließende Versorgungsverhältnis ([X.][X.] 124, 1 Rn.
29; 121, 321
Rn.
34; [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1995 -
3 AZR 226/95,
juris Rn.
22). Die Tarifautonomie ist hinsichtlich ihres persönlichen [X.], wie sich aus der Formulierung "jedermann" in Art.
9 Abs.
3 GG ergibt, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht darüber hinaus
([X.][X.] 127, 62 Rn.
29). Wenn §
1 Abs.
1 [X.] deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsnormen, die erst nach dessen [X.]nde wirken oder wirksam werden. Dazu gehören Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln ([X.][X.] 127
aaO; 124 aaO; 121 aaO). Dafür spricht auch §
17 Abs.
3 [X.], der
es den Tarifvertragsparteien erlaubt, von [X.] Gesetzes-53
-
27
-

vorschriften abzuweichen ([X.] aaO). Den Tarifvertragsparteien des [X.] Dienstes steht eine solche Abweichungsmöglichkeit ebenfalls offen.
Der Geltungsbereich des [X.] erstreckt sich auf sämtliche Ar-beitnehmer und nicht nur auf solche in der Privatwirtschaft.
Die [X.] für den öffentlichen Dienst in §
18 [X.] lässt die Regelung des §
17 [X.] weiterhin anwendbar ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 5.
Aufl. §
18 Rn.
21, 23). Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien
behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungs-verhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis ([X.] aaO,
jeweils m.w.[X.]).

(c) [X.] schließt die Gestaltung von [X.] der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zur [X.]
ein.

(aa) Für gemeinsame [X.]inrichtungen der Tarifvertragsparteien
er-möglicht §
4 Abs.
2 [X.] die Herstellung von Rechtsbeziehungen zwi-schen der gemeinsamen [X.]inrichtung und
den tarifgebundenen [X.]n und Arbeitnehmern ([X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl. §
4 Rn.
159). Bei gemeinsamen [X.]inrichtungen gehört zu den tarifvertrag-lich normierten Rechtsverhältnissen nicht nur die Leistungsbeziehung zum Arbeitnehmer, sondern auch die Beitragsbeziehung zum [X.]. Regelmäßig ist tarifvertraglich geregelt, dass die Arbeitgeber die gemeinsame [X.]inrichtung finanzieren ([X.]/[X.] aaO Rn.
186
f.).

Die [X.] ist keine gemeinsame [X.]inrichtung der [X.]
des öffentlichen Dienstes. Gemeinsame [X.]inrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige [X.], deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag fest-gelegt ist (Senatsbeschluss vom 14.
Dezember 2005 -
IV ZB 45/04, 54
55
56
-
28
-

VersR 2006, 534 Rn.
13; [X.] 55, 7, 9; [X.][X.] 61, 29, 34). [X.] ist das unmittelbare Kontroll-
und Weisungsrecht beider Tarifvertragsparteien (Senatsbeschluss vom 14.
Dezember 2005 aaO; [X.][X.] 61 aaO
36
f.). Hieran fehlt es bei der [X.].

([X.]) Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien
vorsehen, dass die von ihnen vereinbarte betriebliche Altersversorgung von einer Versi-cherung, einem Verbund von Versicherungsunternehmen oder einer sonstigen Organisation abgerechnet wird. Diese ist dann keine gemein-same [X.]inrichtung i.S.
von §
4 Abs.
2 [X.], sondern lediglich [X.]rfüllungs-gehilfe -
der gemeinsamen [X.]inrichtung oder des einzelnen Arbeitgebers
-
und kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur schuldrechtlich (durch [X.], Schuldbeitritt oder [X.]) verpflichtet sein.
So verhält es sich bei der [X.].
Die Ansprüche der bei ihr versicherten Arbeitnehmer ergeben sich allein aus der nach der Satzung der [X.] privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung zu dieser und beru-hen nicht auf dem [X.], dessen §
46 den öffentlichen Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei der [X.] zu versichern.
Die Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im [X.] gere-gelt, der insoweit als Tarifvertrag zugunsten der [X.] als Dritte ausgestaltet ist ([X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
180).

Auch wenn sich die [X.] nicht auf Dritte erstreckt
und
für diese keine Pflichten begründet werden können, ist die inhaltliche Aus-gestaltung des [X.] nicht auf Ansprüche zwischen den [X.] beschränkt, so dass auch Dritten Ansprüche zugewendet werden können ([X.]/[X.] aaO §
1 Rn.
160).
So sind die [X.] der [X.] auf Beitragsleistung gegen Arbeitgeber und [X.] tarifvertraglich festgelegt.
[X.]s entspricht dem erkennbaren Willen 57
58
-
29
-

der Tarifpartner, dass die Finanzierungsbestimmungen in §§
17 bis 18 [X.] sowie Ziff.
4 [X.] eine vertragliche Bindung zwischen ihnen herbei-führen und die [X.] begünstigen sollen. Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die [X.]innahmen-
und Ausgaben-entwicklung bei den [X.] zu einer Krise der Zu-satzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007
aaO
Rn.
26). Ausweislich seiner Präambel verfolgt der [X.] den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherzu-stellen. Dies erforderte aus Sicht der Tarifvertragsparteien, abweichend von dem Grundsatz, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt (Ziff.
4.1 [X.]), für die [X.] konkrete Finanzierungsbeiträge von Ar-beitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren (Ziff.
4.2 [X.]).
Die aus-reichende Finanzierung der [X.] ist notwendig, um für weite Teile des öffentlichen Dienstes die im [X.] geregelte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu sichern. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der [X.] nur über höhere Zahlungen der [X.] zu sichern. [X.]ine alternativ mögliche [X.]rhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur [X.] der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abgelehnt. Die Vorschrift des §
76a Abs.
1a [X.] a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2
Prozent
überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von [X.]n, die allein von den Arbeitgebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im [X.] geregelte Umlage von 1,41
v.[X.] aus dem zu versteu-ernden [X.]inkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Zu-satzversorgung möglichst gering belastet zu werden (vgl. dazu [X.], Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 2005, 199, -
30
-

200).
In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konsolidie-rungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist ([X.][X.] 124 aaO Rn.
44).

(3) Die durch die Grundentscheidung bedingte [X.]inschränkung der Inhaltskontrolle des §
65 [X.] müssen sich nicht nur -
wie in den bis-lang vom Senat entschiedenen Fällen
-
die versicherten Arbeitnehmer entgegenhalten lassen. Vielmehr sind die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gleichermaßen davon betroffen. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die -
wie die Klägerin
-
nicht
tarifunterwor-fen
sind. Sie sind mittelbar aufgrund ihrer mit der [X.] getroffenen Beteiligungsvereinbarungen an das Tarifrecht gebunden, obwohl sie
an den Tarifverhandlungen zu [X.] und [X.] nicht beteiligt waren und diese nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

(a) Das
Fehlen
der
Tarifgeltung kann für das Arbeitsverhältnis dadurch überwunden werden, dass im Arbeitsvertrag durch eine -
in der Regel dynamische
-
Verweisung ausdrücklich auf einen Tarifvertrag [X.] genommen wird (vgl. [X.][X.] 121
aaO Rn.
24). Bei der [X.] nimmt das in Bezug genommene Tarifrecht am Ausschluss der [X.] teil ([X.][X.] 123, 191 Rn. 21
ff.; [X.]/[X.], [X.] 4.
Aufl. §
3 [X.] Rn.
212; [X.]/
[X.] aaO §
3 Rn.
262
ff.; [X.], [X.] 2010, 95, 99), obwohl es nur um die Anwendung von individuellem Arbeitsvertragsrecht geht und die Tarifvertragsparteien nur Regelungsmacht für die beiderseits Tarifge-bundenen haben. [X.]s wäre systemwidrig, dem nichtorganisierten [X.] die Vorteile der Tarifregelung zu belassen und ihm im Gegensatz zum Gewerkschaftsmitglied zusätzlich noch die Möglichkeit zu eröffnen, 59
60
-
31
-

sich nachteiligen Regelungen im Wege einer [X.] zu entziehen ([X.]/[X.] aaO §
3
Rn.
263).

(b) Für das Versicherungsverhältnis
zwischen den
sonstigen, nicht tarifgebundenen
Beteiligten
und der
[X.] gibt die Beteiligungsver-einbarung nur eine Bindung an das Satzungsrecht der [X.]
vor, in-dem sie bestimmt:
"Für alle durch diese Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten gelten die Vorschriften der Satzung der [X.] und ih-rer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung." Darin liegt keine unmittelbare dynamische Verweisung auf das Tarifrecht, das
aller-dings die Satzungsbestimmungen überlagert, soweit sie Tarifverträge in-haltlich umsetzen.
Außerdem ist in der Beteiligungsvereinbarung gemäß §
20 Abs.
1 Satz
3 [X.] festzulegen, dass alle Beschäftigten zu versi-chern sind, die nach dem [X.] zu versichern wären. Den sonstigen Betei-ligten ist somit bei Abschluss ihrer Beteiligung bekannt und bewusst, dass die [X.] das Tarifvertragsrecht zur Altersversorgung im öffent-lichen Dienst nachvollzieht und ein einheitliches Versorgungssystem un-terhält. Über das Akzeptieren des dynamischen Satzungsrechts haben sich die
sonstigen
Beteiligten
demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen
deshalb auch die tarif-rechtliche Überlagerung des Satzungsrechts
hinnehmen, obwohl sie
selbst keiner Tarifbindung unterliegen.

Die enge Verzahnung von Tarif-
und Satzungsrecht ergibt sich darüber hinaus aus
§
19 Abs.
2 Buchst. d und e [X.]. Danach
können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privat-rechts sowie sonstige Arbeitgeber nur dann Beteiligte bei der [X.] sein, wenn sie das für einen Beteiligten i.S. der Buchst. a bis c ([X.], Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines 61
62
-
32
-

Mitgliedsverbandes der [X.]) geltende Tarifrecht anwenden. Diese Arbeitgeber müssen sich bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung der [X.] gegenüber verpflichten, für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nur das ge-nannte Tarifrecht zu vereinbaren ([X.] aaO §
19 [X.] Rn.
7).
Daran müssen sich sonstige Arbeitgeber auch im Verhältnis zu der [X.] festhalten lassen. Die durch tarifvertragliche Grundentscheidun-gen getroffenen Vorgaben gelten nicht nur, soweit es darum geht, ob die [X.] die Ziele des [X.] im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern in der Satzung umgesetzt hat. Die damit einhergehenden Verpflichtungen der Arbeitgeber müssen ebenfalls in die Satzung trans-formiert werden, um die arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzversorgung sicherzustellen.
Die
zusätzliche Finanzierung der von der [X.] ge-schuldeten Aufwendungen durch [X.] soll die Leistungser-bringung -
die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitnehmer
-
sicherstellen. Mit Blick darauf kann §
65 [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als reine "Binnenregelung" zu Lasten der beteiligten Arbeitgeber betrachtet und von den tarifvertraglichen Vorgaben getrennt werden.

[X.]) Der gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält §
65 [X.] stand.

(1) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundent-scheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt ([X.]e vom 24.
September 2008 -
IV ZR 134/07, [X.]Z 178, 101 Rn.
25; vom 14.
November 2007 aaO Rn.
33; vom 20.
September 2006 63
64
-
33
-

aaO Rn.
10; vom 16.
März 1988 aaO 383; jeweils m.w.[X.]). Das gilt be-reits für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien.
Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch
darf ihre privatauto-nom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Be-schränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidri-gen Regelbildung führen (Senatsurteil
vom 14.
November 2007 aaO Rn.
34; [X.][X.] 111, 8, 13
ff. m.w.[X.]). Allerdings sind mit Blick auf die durch Art.
9 Abs.
3 GG geschützte Tarifautonomie den [X.] bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen be-sondere Beurteilungs-, Bewertungs-
und [X.]rmessensspielräume sowie ei-ne so genannte [X.] in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24.
September 2008 aaO Rn.
26; vom 14.
November 2007 aaO
Rn.
35;
[X.] [X.], 881, 883; [X.][X.] 118, 326, 337; [X.] ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.[X.]). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerech-teste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24.
September 2008 aaO; vom 14.
November 2007 aaO; jeweils m.w.[X.]). Ihnen ist auch ein gewis-ser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer [X.]ntscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als [X.]ntscheidungsgrundlage benötigen, auf wel-chem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine [X.]rgänzung für er-forderlich halten (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Rn.
37). [X.]ingeschränkt werden die Koalitionsfreiheit und die sich daraus erge-bende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht. [X.], verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich ins-besondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und [X.] ergeben. Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsrege--
34
-

lungen der [X.], die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Rn.
38).

(2) Die [X.]rhebung der [X.] verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art.
3 Abs.
1 GG.

(a) Darauf kann sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen.
Nach Art.
19 Abs.
3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf
diese anwendbar sind. Auch wenn Art.
19 Abs.
3 GG nicht zwischen juristi-schen Personen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts differenziert, finden die Grundrechte nach der Rechtsprechung des [X.] keine Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen ([X.] 45, 63, 78; 35, 263, 271; jeweils m.w.[X.]). Wenn die Grundrechte das Verhältnis des [X.]inzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, ist es damit unverein-bar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grund-rechte sein. Das gilt
auch, wenn sich der Staat zur [X.]rfüllung seiner [X.] selbständiger Rechtsgebilde -
wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
-
bedient
([X.] 21, 362, 369
f.). Allerdings beanspruchen der in Art.
3 Abs.
1 GG zum Ausdruck gekom-mene Gleichheitssatz und das Willkürgebot auch Geltung für die [X.] innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus; insoweit handelt
es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt
([X.] 21 aaO 372).

65
66
-
35
-

(b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. [X.]ine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normad-ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könn-ten (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Rn.
59; [X.] 117, 272, 300
f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.[X.]). Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der [X.] übertragbar. Jedoch muss der durch Art.
9 Abs.
3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden. Die [X.] und die sich daraus er-gebenden Beurteilungs-
und Bewertungsspielräume der [X.] sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich brin-gen als der Staat (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Rn.
60 m.w.N).

(c) Gemessen daran ist die Verteilung und Berechnung der [X.] nicht gleichheitswidrig.

(aa) Zum einen ist
die Bildung von [X.] in §
65 Abs.
4 Satz
3 [X.] nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung ist nicht will-kürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten [X.] (so für den [X.]) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem [X.]verband (wie bei den unter den Buchstaben
b und c genannten Grup-67
68
69
-
36
-

pen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten [X.]rgebnisse gemeinsam umset-zen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die -
wie die Kläge-rin
-
keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Ar-beitgeberverband angehören. Dass die Klägerin nicht mit anderen Ar-beitgebern zusammen veranlagt wird,
hat das Berufungsgericht
zutref-fend nicht als gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu
ihrem Nachteil gewertet. Die separate Heranziehung der Klägerin zu [X.]n ist nach ihrer Argumentation als Vorteil anzusehen.

Ihr [X.]inwand, dass es innerhalb einer Gruppe zu gleichheitswidri-gen Ausgleichszahlungen kommen könne, ist unbegründet. Für die Gruppen b und c gilt, dass bei allen Arbeitgebern innerhalb der [X.] die [X.] nach demselben Prozentsatz der zu-satzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte erhoben werden. Infolgedessen kann ein Arbeitgeber, der bei gesonderter Berechnung einen geringeren [X.] zu zahlen hätte, einen anderen Arbeitgeber derselben Gruppe entlasten, auf den bei separater Berechnung ein höherer Prozentsatz entfiele. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen diesen [X.]n und der [X.]. [X.]ine Ausgleichszahlung des begünstigten Ar-beitgebers an den ihn entlastenden anderen Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. Hingegen wird in der [X.], der die Klägerin angehört, das [X.] für jeden "sonstigen" Arbeitgeber separat nach den Vorgaben in §
65 Abs.
3 [X.] berechnet, wobei eine von der Klägerin befürchtete "Quersubventionierung" weder zugunsten noch zu Lasten der dieser Gruppe zugeordneten Arbeitgeber stattfindet.
Die Klägerin muss auch nicht über die von ihr gezahlten [X.] das Land
[X.]
subventionieren. Dieses gehört zwar ebenso wie die Klägerin zur [X.], wird aber wie die anderen privaten Arbeitgeber nach den auf es [X.]
-
37
-

lenden [X.]ntgeltsummen und Rentenzahlungen zu den [X.]n veranlagt.
[X.]ine Quersubventionierung einer [X.]urch eine andere kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur [X.]rmittlung der [X.] des konkreten Arbeitgebers bzw. der jeweiligen [X.]gruppe deren [X.]ntgelt-
und [X.]n den [X.]ntgelt-
und Renten-summen aller Beteiligten gegenübergestellt werden. So ist die [X.] auch im Verhältnis zur Klägerin verfahren. In Bezug auf sie bezieht sich ausweislich der endgültigen Abrechnungen der [X.] für 2002 und 2003
die Gegenüberstellung nicht auf die gesamte [X.], sondern allein auf die Klägerin.

([X.]) [X.]benso wenig verstößt die in §
65 Abs.
3 Satz
1 [X.] nie-dergelegte Formel zur Berechnung des [X.] gegen das Willkürverbot. Ihre einzelnen [X.]lemente sind sachgerecht gewählt. Die Höhe des [X.] orientiert sich nicht nur -
wie die Umlage
-
am [X.]ntgelt der aktiv Beschäftigten, sondern auch danach, wie vielen
Rentnern
des Beteiligten Leistungen gewährt werden.
Dies erhöht die Verteilungsgerechtigkeit, während bei der reinen Umlagefinanzierung Be-teiligte mit niedrigem aktiven Personalbestand und vielen Rentnern be-vorzugt werden.
Die Anknüpfung an die von der [X.] erbrachten Rentenleistungen hat das Berufungsgericht
zu Recht auch deshalb als taugliches Kriterium gewertet, weil nach
dem Abschnittsdeckungsprinzip
die [X.]innahmen der [X.] für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssen. In dem weiterhin praktizierten Umlageverfahren ste-hen die zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte der einzelnen Beteiligten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und [X.]innahmen der [X.].

71
-
38
-

Dass nach dem mittlerweile in §
65 [X.] eingefügten Absatz
5
a eine abweichende Verteilung der [X.] auf die einzelnen Ar-beitgeber vorgesehen ist, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der ur-sprüngliche Verteilungsmaßstab willkürlich war. Bereits die ursprüngliche Berechnungsformel hat die Lasten, die
den einzelnen Arbeitgebern bzw. den durch sie versicherten Arbeitnehmern zuzurechnen sind, berücksich-tigt. Die neunfache [X.] aller Beteiligten im Divisor
bevorzugt
diejenigen Arbeitgeber, für deren frühere Beschäftigte keine hohen [X.] anfallen. Der sich ergebende Quotient und damit das auf den einzelnen Beteiligten entfallende [X.] ist umso niedriger, je niedriger die Summe der ihm zuzuordnenden Renten im Dividenden und je höher die [X.] aller Beteiligten im Divisor ist. Bei der [X.]rhebung des [X.] werden in größerem Maße die dem [X.] beteiligten Arbeitgeber zuzurechnenden [X.]en berücksich-tigt als bei einer reinen Finanzierung über das Umlagesystem. Dadurch, dass die Berechnungsformel nach §
65 Abs.
3 Satz
1 [X.] auf die neun-fache [X.] aller Renten einerseits und die neunfache Renten-summe des jeweiligen Beteiligten andererseits abstellt, wird den indivi-duellen Belastungsstrukturen der einzelnen Arbeitgeber Rechnung ge-tragen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitgeber der [X.], für die das [X.] ohne Berücksichtigung anderer Arbeitgeber [X.] wird.

[X.]ine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil bei einem Wechsel des Arbeitgebers die für die Berechnung maßgebenden Renten-leistungen immer beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt werden. Inso-weit ist der [X.] ebenso wie den Tarifvertragsparteien eine Pau-schalierung zuzugestehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine geson-derte Berücksichtigung von Rentenempfängern,
die nicht während der 72
73
-
39
-

gesamten versicherungspflichtigen [X.] bei demselben Arbeitgeber be-schäftigt waren, zu einer gerechteren Berechnung der [X.] führte.

(3) Weiterhin beruft sich die Klägerin ohne [X.]rfolg auf die Grund-sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

(a) An diese
aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14.
No-vember 2007 aaO Rn.
55; [X.]
DB 2007, 1763, 1764; [X.][X.] 118 aaO; jeweils m.w.[X.]).
Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Rn.
55). Mit Rücksicht auf den Beurteilungs-, Bewertungs-
und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien
können in Tarifverträgen getroffene [X.]ntscheidungen nicht in allen [X.]inzelheiten auf ihre [X.]rforder-lichkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft werden.

(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

(aa) Durch die [X.]inführung der [X.] haben die Tarif-vertragsparteien den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 30.
Oktober 2000 durften sie davon ausgehen, dass bei unveränder-ter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Versor-gungsverbindlichkeiten der [X.] zu erfüllen. Für den [X.] bestand ein ausreichender Anlass, nachdem die [X.]innahmen-
und Ausgabenentwicklung bei den [X.] zu einer Krise 74
75
76
77
-
40
-

der Zusatzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierungs-schwierigkeiten geführt hatte (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Rn.
26 unter Bezugnahme
auf den [X.] der [X.] vom 19.
Oktober 2001 BT-Drucks.
14/7220 und den [X.] der [X.]regierung vom 22.
Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die [X.]inschätzung der voraussichtlichen [X.]ntwicklung, insbe-sondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteil vom 24.
September 2008 aaO Rn.
27 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 27.
März 2007 aaO Rn.
56). Sie konnten [X.] der ihnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass allein die Umstel-lung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der [X.] ausreichen wür-de. Aus ihrer Sicht war eine [X.]rhöhung der [X.]innahmen der [X.] un-umgänglich.

Die Rüge der Revision, die [X.] habe unrichtige Angaben über ihre wirtschaftliche Situation gemacht, entbehrt schon deshalb einer Grundlage, weil sie nicht aufzeigt, was die Klägerin dazu in den [X.] vorgetragen haben will. Zudem kommt es nicht darauf an, ob sich die [X.] damals konkret in einer günstigen Wirtschaftslage [X.]. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften ([X.] vom 24.
September 2008 aaO Rn.
28; [X.] aaO Rn.
58
ff.). Dies gilt nicht nur für die Systemänderung als solche, sondern auch für die Änderung der Finanzierung. Dass sich die Tarifvertragsparteien an-statt einer weiteren [X.]rhöhung der Umlagen zur [X.]inführung ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragender [X.] entschlossen ha-78
-
41
-

ben, ist von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Sie konnten eigenverant-wortlich entscheiden, wie sie das Problem der steigenden [X.] lösen wollten, ohne dass die betroffenen [X.] zu einer detaillierten Rechenschaft, wie sie die Klägerin erstrebt, [X.] waren.

([X.]) Dass überhaupt kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ent-standen sei, versucht die Revision damit zu begründen, dass sie der Um-lage von 7,86
Prozent
der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte (§
64 Abs.
2 Satz
1 [X.]) eine Versicherungsleistung von 4
Prozent
gegen-überstellt. Dabei verkennt sie, dass nach §
64 Abs.
3 [X.] ab dem 1.
Januar 2002 die Umlagen überwiegend (zu 6,45
Prozent)
von den Ar-beitgebern und nur zu 1,41
Prozent
von den Arbeitnehmern gezahlt wer-den. [X.]ine von der Revision befürchtete Überdeckung kann im Rahmen des [X.] nicht eintreten, weil die beteiligten Arbeitgeber mit ihren Umlagen nicht die Renten ihrer Arbeitnehmer finanzieren, son-dern alle Renten, die die [X.] im jeweiligen [X.] zu zahlen hat.
Die in §
36 Abs.
2 Satz
1 [X.] genannte Beitragsleistung von 4
Prozent des zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelts ist ein Wert für die Kapitaldeckung, die indessen im [X.] noch nicht praktiziert wird.

(cc) Auch der [X.]inwand der Revision, die [X.]rhebung der [X.] führe zu
einer Doppelzahlung im Hinblick auf die Arbeitneh-mer der 2001 und später ausgeschiedenen Beteiligten, verfängt nicht. In die Berechnung der [X.] werden nur Renten einbezogen, die Arbeitgebern zuzuordnen
sind, die noch an der [X.] beteiligt sind. Für die den ausgeschiedenen Arbeitgebern zuzurechnenden Ren-ten erhält die [X.] den Gegenwert nach Maßgabe des §
23 Abs.
2 79
80
-
42
-

[X.]. Diese "ausfinanzierten" Leistungen an Versicherte, die bei ausge-schiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, gehen in die Berechnung der [X.] nicht ein und werden somit nicht doppelt berück-sichtigt ([X.] aaO §
65 Rn.
18). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beteiligte bis zum 31.
Dezember 2001 oder ab dem 1.
Januar 2002 ausgeschieden sind. Im letztgenannten Fall werden die Gegenwer-te für die bei der [X.] verbliebenen Versorgungsverpflichtungen dem [X.] (§
66 Abs.
2 [X.]) zugeführt und zu dessen Lasten erfüllt (§
23 Abs.
5 [X.]). Diese Leistungen werden bei der [X.]r-mittlung des Bedarfs an [X.]n nicht berücksichtigt. Denn nach §
61 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind die Prozentsätze für Umlagen sowie [X.] so festzusetzen, dass beide zusammen mit den sons-tigen zu erwartenden [X.]innahmen aus der Pflichtversicherung und den verfügbaren Reserven voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach §
66, also dem [X.] zu er-füllen sind. Ist ein Arbeitgeber bis zum 31.
Dezember 2001 ausgeschie-den, so sind die Gegenwerte noch auf das [X.] (§
64 Abs.
7 [X.]) geflossen. Diese versicherungsmathematischen Barwerte sind aber nicht zum [X.]punkt ihrer Leistung verbraucht worden. [X.] findet eine so genannte bilanzielle Fortschreibung der geleisteten Gegenwerte statt, die mit versicherungsmathematischen Methoden si-cherstellt, dass über einen langen [X.]raum ausreichende Mittel zur [X.] stehen und die Verpflichtungen aufgrund beendeter Beteiligungen aus den erhaltenen Gegenwerten bestritten werden können. Auch solche Rentenleistungen, für die bereits ein Gegenwert gezahlt wurde, werden bei der [X.]rmittlung des [X.]bedarfs ausgeklammert, was §
65 Abs.
3 Satz
2 [X.] seit der 10.
Satzungsänderung vom 18.
Juli
2007 (BAnz. Nr.
225
vom 1.
Dezember 2007) mit Wirkung vom 1.
Januar 2001 -
43
-

ausdrücklich vorschreibt. Unter die dort genannten Ausgleichsbeträge und versicherungsmathematischen Barwerte fallen auch die Gegenwerte gemäß §
23 [X.] ([X.] aaO).

Soweit §
65 Abs.
2 Satz
2 [X.] die Gesamthöhe der [X.] mit 2,0
v.[X.]
der zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 bemisst, sollte mit dieser prozentualen Bestimmung
die Höhe der [X.] in nachvollziehbarer Form festgelegt werden. Von diesem Bezugspunkt ist indes die absolute Höhe der [X.] unabhängig. Jeder Arbeitgeber zahlt nicht pau-schal 2
Prozent
[X.], sondern einen individualisierten Betrag, der in anderen Fällen auch geringer sein kann.

(dd) Schließlich musste die [X.] die Höhe der Sanierungsgel-der für die Jahre 2002 und 2003 nicht durch ein spezifisches [X.] Gutachten ermitteln. Nach §
65 Abs.
2 Satz
1, 1.
Halbs.
[X.] wird zwar die Gesamthöhe der
[X.] im [X.] auf der Grundlage eines solchen Gutachtens festge-setzt. Dies bezieht sich aber nur auf die fünfjährigen Deckungsabschnit-te, die gemäß §
62 Abs.
1 Satz
2 [X.] ab dem 1.
Januar 2008 begin-nen. Für den ersten, hier in Rede stehenden [X.] 2002 bis 2007 (§
62 Abs.
1 Satz
1 [X.]) ist die Höhe der [X.] in §
65 Abs.
2 Satz
2 [X.] mit 2,0
Prozent
der zusatzversorgungspflichti-gen [X.]ntgelte aller Pflichtversicherten [X.] angegeben worden. Diese Regelung geht auf Ziff.
4.2 Satz
2 und 3 [X.] zurück, in dem die Tarifvertragsparteien die Gesamtbelastung der Arbeitgeber ab 2002 mit 8,45
v.[X.] festgelegt und in Umlagen von 6,45
v.[X.]
und [X.] in Höhe von 2,0
v.[X.] aufgeteilt haben.

81
82
-
44
-

(c) Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des §
65 [X.] zum 1.
Januar 2002 ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

(aa) Dem Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des [X.]-verfassungsgerichts eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen erlaubt. [X.]ine so genannte echte Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, ist grundsätzlich unzulässig ([X.] 114, 258, 300; 109, 133, 181; 101, 239, 263; 95, 64, 86; jeweils m.w.[X.]). [X.]ine Ausnahme gilt unter anderem
dann, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den
Bestand des geltenden Rechts bilden konnte ([X.] 101 aaO; 95 aaO 86
f.; 22, 330, 348; jeweils m.w.[X.]). Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf [X.], noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehun-gen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet ([X.] 123, 186, 257; 101 aaO; 95 aaO 86; 69, 272, 309; jeweils m.w.[X.]) oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der [X.] vor Verkündung der Norm abhängig macht ([X.] 109 aaO; 105, 17, 37
f.; 103, 271, 287; 72, 200, 242; jeweils m.w.[X.]).

An diesen Maßstäben
ist auch die Neufassung der Satzung der [X.] zu messen. Da das Vertrauen auf den Fortbestand und die Rechtssicherheit der Rückwirkung von Tarifverträgen Grenzen setzt ([X.][X.] 64, 327, 334 m.w.[X.]), gilt dies ebenso für die Umsetzung tarifver-traglicher Vorgaben in der Satzung der [X.].

([X.]) §
65 [X.] entfaltet keine echte Rückwirkung.
Der [X.] sah [X.]nde 2001 die neue Finanzierungsform des [X.] für das kommende [X.] und somit nicht rückwirkend
vor.
Der [X.] vom 83
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85
86
-
45
-

1.
März 2002 hat ebenso wie die Satzungsänderung vom 22.
November 2002 zwar zeitlich in das laufende [X.] eingegriffen. Die [X.] der [X.] ist auf Dauer
angelegt und so ausgestaltet,
dass
grundsätzlich laufende Ausgaben aus laufenden [X.]innahmen bestrit-ten werden müssen. Jedenfalls der damals laufende [X.] war noch nicht abgeschlossen. Durch ihre Satzungsänderung im Jahre 2002 hat die [X.] für den damals laufenden [X.] ge-mäß §
76 [X.] a.F. die Finanzierung geändert, indem sie gemäß §
62 [X.] n.F. zum 1.
Januar 2002 einen besonderen [X.] eingeführt und zu dessen Finanzierung neben der Umlage zusätzlich das [X.] herangezogen hat. Damit betraf die Satzungsänderung einen Tatbestand, der zuvor begonnen hatte, aber noch nicht abge-schlossen war.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht
zu Recht selbst eine echte Rückwirkung für zulässig gehalten. Dabei kommt es ebenso wie bei der Systemumstellung nicht auf die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Jahr 2003 an, sondern auf den [X.] verabschiedeten [X.]. [X.]s liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3.
Januar 2003 im [X.]anzeiger veröffentlichte neue Satzung der [X.] die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31.
Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem [X.] am 13.
November 2001 im so ge-nannten [X.] auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31.
Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begrün-det (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 -
IV ZR 312/07, juris Rn.
12). Dies gilt entsprechend für die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, [X.]
-
46
-

weit diese von der [X.]rhebung der ebenfalls mit der neuen Satzung einge-führten [X.] betroffen sind. In Ziff.
4 [X.] sind die später in §
65 [X.] getroffenen Regelungen bis auf wenige [X.]inzelheiten bereits vorgegeben. Dass zusätzlicher Finanzierungsbedarf über die tatsächli-chen Umlagen des Jahres 2001 hinaus durch pauschale Sanierungsgel-der gedeckt werden sollte, bestimmte Ziff.
4.1 Satz
2 [X.]. In Ziff.
4.2 Satz
3 [X.] war vorgesehen, dass die [X.]-West die Arbeitgeber ab 2002 mit pauschalen [X.]n von 2,0
v.[X.]
belasten sollte. Auf die [X.]rhebung von [X.]n konnten sich auch nicht unmittelbar von den Tarifverhandlungen betroffene Beteiligte schon [X.]nde des Jahres 2001 einstellen, weil die [X.] hierüber zeitnah durch Übersendung von Informationsschriften unterrichtet
hatte.
Sie informierte weiterhin im Januar 2002
mit
ihren
"[X.]-Informationen 1/2002" über den [X.] und das [X.] und stellte im März 2002 in den "[X.]-Informationen 2/2002" ihre vorläufigen Regelungen über die [X.]rhebung von [X.]n vor.

cc) Die [X.]rhebung von [X.]n widerspricht auch nicht dem -
bei Überprüfung der Satzungsbestimmungen zu beachtenden
([X.] vom 24.
September 2008 aaO Rn.
25)
-
Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht den
Regeln der Wettbewerbsfreiheit nach Artt.
101, 102 A[X.]UV.

(1) Diese [X.] sollen [X.] Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen der im gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Aus-nutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unterneh-mers verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mit-gliedstaaten ermöglichen. Diese Verbote gelten -
wie die Revision selbst 88
89
-
47
-

betont
-
nur für Unternehmen. Keine Unternehmen sind nach der Recht-sprechung des [X.]uropäischen Gerichtshofs
in der Regel Sozialversiche-rungssysteme, die einem [X.] Zweck dienen und nicht nach dem Ka-pitalisierungsprinzip funktionieren, sondern nach dem Grundsatz der So-lidarität im Rahmen einer Umlagefinanzierung aufgebaut sind ([X.], Ur-teile vom 21.
September 1999 -
C-67/96, [X.], [X.][X.] 1999,
I-5751 Rn.
76
ff.; vom 16.
November 1995 -
C-244/94, Fédération française des -4013 Rn.
15
ff.; vom 17.
Februar 1993 -
C-159/91 und [X.]/91, [X.] und [X.], [X.][X.] 1993, [X.] Rn.
18
f.; vgl. BSG, [X.] aktuell 2007, 1065, 1067; [X.], 263, 265).
In einer [X.]ntscheidung zur Pflichtmitgliedschaft in einem Zusatzkrankenversicherungssystem hat der [X.]
(Urteil vom 3.
März 2011
-
C-437/09
-
AG2R
Prévoyance,
WuW/[X.] [X.]U-R 1929) innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung das Kriterium der Autonomie der zu beurteilenden [X.]inrichtung für die Un-ternehmenseigenschaft nach Art.
102 A[X.]UV besonders hervorgehoben. Nach dieser [X.]ntscheidung ist eine auf dem Markt auftretende [X.]inrichtung auch dann als Unternehmen zu qualifizieren, wenn sie keine Gewinner-zielungsabsicht verfolgt und auf der Grundlage der Solidarität tätig ist, aber Merkmale
aufweist, die dafür sprechen, dass sie über eine gewisse Autonomie verfügt. [X.]ntscheidend soll dabei sein, wie die Organisation, die die Zusatzversorgung übernimmt, beauftragt wurde, welchen [X.] sie hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beauftragung hatte und welche Auswirkungen diese Faktoren
auf die Funktionsweise des Systems haben ([X.] aaO
Rn.
45
ff.).

(2) Gemessen daran ist die [X.] nicht als Unternehmen anzu-sehen.

90
-
48
-

(a) Den Grundsatz der Solidarität sieht die Klägerin selbst -
zu Recht
-
als durch das Umlageverfahren gewahrt an. Sie verkennt aber, dass sich die [X.] nach wie vor jedenfalls im [X.] nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umla-gesystem finanziert. Dies ergibt sich aus §
60 Abs.
1 [X.], wonach die Mittel der [X.] in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonsti-gen [X.]innahmen aufgebracht werden. Weiterhin bestimmt §
61 Abs.
1 Satz
1 [X.], dass die Prozentsätze für die Umlagen und für die [X.] nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzu-setzen sind, dass sie für den [X.] i.S.
von §
62 [X.] zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den [X.]n und den sonstigen zu erwartenden [X.]innahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des [X.]s verfügbaren Vermögens voraus-sichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im [X.] und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Leis-tungen zu bestreiten, die nicht aus dem [X.] zu erfüllen sind. Daraus folgt, dass die [X.] in [X.]en kalkuliert und in jedem dieser [X.]e die verfügbaren [X.]innahmen zur Deckung der Ausgaben ausreichen müssen. Darin liegt der Unterschied zu einer Kapitaldeckung, die für jedes einzelne Versicherungsverhältnis eine Deckung der Leistungen aus den vertragsbezogenen [X.]innahmen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet.

Zwar kann nach der von der Revision genannten Vorschrift des §
60 Abs.
2 [X.] die [X.] die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter [X.]rhebung von Beiträgen ablösen. Im [X.] hat die [X.] bislang dieses so genannte Kombinationsmodell nicht eingeführt, sondern unverändert an der Umlagefinanzierung festgehalten. [X.]ine Umstellung auf ein kapi-91
92
-
49
-

talgedecktes System kann nicht aus §
36 Abs.
2 Satz
1 [X.] entnom-men werden, wonach die [X.] eine Leistung zugesagt hat, die sich ergäbe, wenn 4
Prozent
des zusatzversorgungspflichtigen [X.]ntgelts als Beitrag in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden wären. Diese Fiktion definiert nur die Höhe der Leistungen, sagt aber nichts darüber aus, auf welche Art und Weise die hierfür erforderlichen Mittel aufzubrin-gen sind.

(b) Über eine zur Qualifizierung als Unternehmen hinreichende Au-tonomie verfügt die [X.] nicht. Sie wurde nicht anhand finanzieller und wirtschaftlicher [X.]rwägungen unter anderen Unternehmen [X.]. Vielmehr ist sie Teil des überkommenen und von den Tarifver-tragsparteien
institutionalisierten Systems der Zusatzversorgung im [X.] Dienst, bei dem im Gegensatz zum vom [X.]uropäischen Ge-richtshof
entschiedenen Fall andere Versorgungseinrichtungen und [X.] nicht im Wesentlichen dieselbe Dienstleistung wie die [X.] angeboten haben. Zudem unterliegt die [X.] ge-mäß §
3 i.V.m.
§
14 Abs.
1 Satz
2 [X.] in besonderem Maß der staatli-chen Aufsicht, was dazu führt, dass sich die [X.] bei einer [X.] nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts darstellt. [X.] unterliegen solche Satzungsänderungen, die die Höhe des [X.] und der zu gewährenden Leistungen betreffen und daher po-tentiell Auswirkungen auf den Wettbewerb zu anderen Formen der Zu-satzversorgung wie etwa privaten Lebensversicherungen haben können,
der staatlichen Kontrolle. Auch wenn die öffentliche Hand an der [X.] beteiligt ist und insoweit ihre eigenen
Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die [X.] durch das [X.]ministerium der Finanzen jeden-falls hinreichende Gewähr, eine
den
unverfälschten Wettbewerb im [X.]
-
50
-

meinschaftsraum
beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der [X.] zu verhindern
([X.], Urteil vom 9.
Juli 2010
-
7 O 265/09 Kart., juris
Rn.
113
ff.).

dd) Auf eine Verletzung ihres
Selbstverwaltungs-
und Haushalts-rechts
kann sich die Klägerin nicht berufen. [X.]s beruht nicht auf einer Norm mit Verfassungsrang, sondern auf der einfachgesetzlichen Rege-lung des §
29 Abs.
1 [X.] Dessen Normen sind anders als Grund-rechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen kein Maßstab für die Zulässigkeit von Satzungsänderungen.

c) Weiterhin hat das Berufungsgericht
die Grenzen des [X.] in §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.] zutreffend als gewahrt an-gesehen.

aa) Auch wenn sich die [X.] mit dem einseitigen Änderungs-vorbehalt ein uneingeschränktes Recht zur Satzungsänderung vorbehal-ten hat, ist diese Klausel nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer
unwirksam. Die Wirksamkeit des [X.] hat der
Senat im Verhältnis zu den versicherten [X.] damit begründet, dass Satzungsänderungen von den [X.]
-
und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite
-
ausgehan-delt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterlie-gen (Senatsurteile vom 14.
November 2007 aaO Rn.
25 m.w.[X.]; vom 16.
März 1988 aaO 382). Dies lässt sich auf das Verhältnis der [X.] zu den als Versicherungsnehmer
beteiligten Arbeitgebern übertra-gen. Auch deren Interessen sind gewahrt, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Dies ist hier der Fall, weil, wie 94
95
96
-
51
-

bereits ausgeführt, die [X.]inführung des §
65 [X.] auf den im [X.] und im [X.] getroffenen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien basiert. Die Satzungsänderung unterliegt zudem nach §
14 Abs.
1 Satz
2 [X.] der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

[X.]) Der Änderungsvorbehalt beschränkt sich nicht nur auf die [X.] einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wenn diese auf einer Grundentschei-dung der beteiligten Sozialpartner beruht. Zweck der [X.] ist es gerade, die Umsetzung solcher [X.]ntscheidungen der [X.] in der Satzung der [X.] zu ermöglichen. Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der [X.] vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Punk-temodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßge-bende, im [X.] getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Rn.
27).
Die damit verbundene [X.]inführung des [X.] ist ebenfalls von dem Änderungsvorbehalt gedeckt. Das [X.] steht mit dem Systemwechsel in engem Zusammenhang, da es
die im Zuge der Schlie-ßung des Gesamtversorgungssystems entstehenden
Finanzierungslü-cken schließen und die Finanzierung der vor dem 1.
Januar 2002 be-gründeten Anwartschaften und Ansprüche sicherstellen
soll.

cc) Die mit der [X.]inführung des [X.] vorgenommene Satzungsänderung ist gemäß §
14 Abs.
3 Buchst.
a [X.] auch für be-stehende Beteiligungen
wirksam. Diese Vorschrift erfasst mit den dort genannten §§
60 bis 70 den Abschnitt [X.], in den §
65 eingefügt wurde. Arbeitgeber, die -
wie die Klägerin
-
bereits vor dem 1.
Januar 1967 an der [X.] beteiligt waren und nicht im Verwaltungsrat vertreten sind, 97
98
-
52
-

haben sich mit den Regelungen der ab dem 1.
Januar 1967 geltenden Satzung und auch mit dem darin enthaltenen Änderungsvorbehalt kon-kludent einverstanden erklärt, indem sie seitdem nach dieser Neurege-lung verfahren ([X.] aaO §
14 Rn.
4).

2. Auch einen
Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs.
1 Satz
1 [X.] hat das Berufungsgericht
der Klägerin mit Recht
verwehrt.

a)
[X.]s
hat den entsprechenden Klagevortrag in der [X.] als verspätet gemäß §§
531 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3, 520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
4 ZPO zurückgewiesen. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin bereits in erster Instanz zu den Anspruchsvoraussetzungen des §
280 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorgetragen hat.

b) [X.]in solcher Anspruch ist auch nicht schlüssig dargetan. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin geltend gemachte Pflichtverlet-zung der [X.] im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Deut-schen
L.

AG als Beteiligte. Die Revision meint,
die [X.] habe die [X.]republik Deutschland einseitig begünstigt, indem sie bei der Privatisierung der Deutschen L.

AG (1997) keine ausreichenden Gegenwertzahlungen für Rentenansprüche nach dem 1.
Januar 1995 verrenteter L.

-Mitarbeiter vom [X.] gefordert habe.
Allerdings ist
dieser als Beteiligter nicht ausgeschieden und musste daher auch keinen Gegenwert für Verpflichtungen aus Leistungsansprüchen von bei der L.

beschäftigten Versicherten zahlen.

Auch ein Fehlverhalten der [X.] in Bezug auf Personalein-sparungen und vorzeitige Verrentungen bei der [X.]wehr
ist nicht er-sichtlich. Dass die [X.] auf die Personalpolitik der [X.]wehr [X.]in-99
100
101
102
-
53
-

fluss hatte, erschließt sich nicht. [X.]in von der Klägerin geforderter Aus-gleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht generell, wie die Revision meint, für Fälle des "gezielten und überproportionalen Personala[X.]aus" in Betracht. [X.]inen Ausgleich durch [X.]rhöhung von Umlagen hat der Senat in [X.]rwägung gezogen, wenn ein Ungleichgewicht dadurch entsteht, dass bei der [X.] versicher-te, im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellte aufgrund eines Dienst-leistungsüberlassungsvertrages für ein privatisiertes Unternehmen tätig sind, ihnen aber keine jüngeren Mitarbeiter im öffentlichen Dienst [X.] (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 1997 -
IV ZR 179/96, [X.]Z 135, 333, 337
ff. für den Fall der Privatisierung einer öffentlich-rechtlichen
-
54
-

Versicherungsanstalt). Die Geschäftsgrundlage des [X.] entfällt aber nicht durch jegliche Veränderung im Bestand der akti-ven Arbeitnehmer eines Beteiligten.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 31.03.2008 -
6 O 29/07 -

OLG [X.], [X.]ntscheidung vom 03.03.2009 -
12 U 96/08 -

Meta

IV ZR 76/09

20.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 76/09 (REWIS RS 2011, 4591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4591

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 269/07

IV ZR 312/07

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