Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. 5 StR 391/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5173

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5 StR 391/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Januar 2004in der [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 12. Februar 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO mit den zugrundeliegenden Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei (bezogenauf geschmuggelte Zigaretten aus Osteuropa) in zwei Fällen unter Einbezie-hung einer anderweitigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichenRechts rügt.[X.] Angeklagte hat sich im Verfahren unter anderem auch damit ver-teidigt, daß er zu der [X.] der angeblichen Übernahme der Zigaretten voneinem Vorhehler nicht am Ort der Übergabe in [X.], sondern [X.] war. Am [X.] vom 4. Dezember 2002 stellte [X.] unter anderem einen Beweisantrag, mit dem er in das [X.]stellte, daß dieser am [X.] 28. September 1998 [X.] nach den Feststellungen der Kammer erfolgte zu- 3 -dieser [X.] die Übergabe der zweiten Zigarettenlieferung an den Angeklag-ten [X.] mit dem Angeklagten in [X.] telefoniert habe.Rechtsfehlerfrei hat die Kammer mit am 9. Dezember 2002 verkün-detem Beschluß diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, [X.]ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei, weil die gesicherte Le-benserfahrung dagegen spreche, daß dieser im Hinblick auf den langen [X.]-ablauf und das Fehlen einer früheren Vernehmung noch eine Erinnerung andie präzise zeitliche Einordnung der in sein Wissen gestellten Tatsachen ha-ben könne.Im [X.] vom 12. Februar 2003 [X.] nach [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] ergänzte und präzisierte der Ange-klagte [X.] neben weiteren Beweisanträgen [X.] sein auf die Vernehmung des[X.]gerichtetes Beweisvorbringen dahingehend, daß [X.] werde, daß er während einer Autofahrt des Angeklagten mit [X.] [X.]von [X.] nach [X.] den Angeklagten über das Handy [X.] [X.]erreicht habe. Zur Geeignetheit des [X.][X.] führte der Angeklagte eine Vielzahl von Details über eine zudieser [X.] sich angeblich entwickelnde Geschäftsbeziehung [X.]und ihm an, von denen der Angeklagte behauptet, diese [X.]in Erinnerung geblieben und ermöglichten [X.]eine [X.] zeitliche Einordnung des Telefonats.Vor der am selben Tage erfolgten Urteilsverkündung lehnte die [X.] diesen Beschluß mit der Begründung ab, daß auch die neueren Ausfüh-rungen keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung gegenüberden im Beschluß vom 9. Dezember 2002 genannten Gründen ergebe. [X.] handele es sich bei dem ergänzenden Beweisantrag um einen Be-weisermittlungsantrag, dem nachzugehen die Aufklärungspflicht nicht gebie-te.- 4 -II.Die auf die Ablehnung dieses Beweisantrages gestützte Verfahrens-rüge ist zulässig erhoben und begründet.Der ergänzte Beweisantrag des Angeklagten ist zulässig. Er enthälteine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung, der es auch nicht an dererforderlichen Konnexität mit dem Beweismittel mangelt.Den Antrag hätte die Kammer nicht als völlig ungeeignet im Sinne des§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückweisen dürfen. Wie sich bereits aus [X.] —völlig ungeeignetfi ergibt, muß es sich bei der Zurückweisung nach§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruch-nahme von vornherein gänzlich nutzlos wäre, so daß die Erhebung des [X.] sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde. Die völlige Unge-eignetheit muß sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der [X.] selbst ergeben ([X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unge-eignetheit 4). Das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nichtherangezogen werden ([X.] aaO m.w.[X.]). Da die Ablehnung eines Beweis-antrages mit der Begründung, das Beweismittel sei völlig ungeeignet,zwangsläufig eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, ist bei [X.] ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt vor allem für die An-nahme, ein Zeuge sei deswegen ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil ersich wegen des [X.]ablaufs voraussichtlich an die [X.] nicht mehrerinnern könne ([X.] aaO m.w.[X.]).Bei Anwendung dieser Grundsätze gibt es für die Annahme des Land-gerichts, der Zeuge [X.] werde sich an die in sein Wissen gestelltenTatsachen nicht mehr erinnern können, keine ausreichende Grundlage. Diemit dem ergänzenden Beweisantrag vom 12. Februar 2003 mitgeteilten de-taillierten Behauptungen zu möglichen Erinnerungsbrücken des Zeugen[X.]lassen es nach der gesicherten Lebenserfahrung nicht als von- 5 -vornherein ausgeschlossen erscheinen, daß dieser die Vorgänge [X.] wie [X.] behauptet [X.] erinnern und bekunden könnte.Der Beweisantrag gewinnt im übrigen auch vor dem Hintergrund [X.], daß der Zeuge [X.][X.] dem die Kammer nur insoweit nicht ge-glaubt hat [X.] die Autofahrt von [X.] nach [X.] ebenfalls bestätigt hat.Dieser Verfahrensfehler haftet auch den Feststellungen der [X.] ersten Tat an. Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der [X.] Angeklagten im wesentlichen auf die Bekundungen des [X.] . Erwiesen sich dessen Angaben zur zweiten Tat [X.] bei Unterstellung [X.] zur zweiten Tat [X.] aber als nicht glaubhaft, so wären [X.] zur ersten Tat möglicherweise keine tragfähige Grundlagefür eine Verurteilung des Angeklagten im Hinblick auf den ersten Hehlerei-vorwurf.[X.] BasdorfRaum Schaal

Meta

5 StR 391/03

07.01.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. 5 StR 391/03 (REWIS RS 2004, 5173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5173

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