Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.2013, Az. 7 B 6/13

7. Senat | REWIS RS 2013, 6566

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Gegenstand

Rechtsweg bei Anspruch auf Akteneinsicht in bei einem Finanzamt vorhandene Vollstreckungsakten


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 beantragte er beim Finanzamt [X.] unter [X.]erufung auf das [X.] vom 17. Februar 2009 (HmbGV[X.]l S. 29) - [X.] -, mittlerweile mit Wirkung vom 6. Oktober 2012 ersetzt durch das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGV[X.]l S. 271) - [X.] -, Akteneinsicht im Hinblick auf alle Akten, die im Zusammenhang mit Vollstreckungen des Finanzamts gegen die Schuldnerin geführt worden sind. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 [X.] (nunmehr § 5 Nr. 4 [X.]) Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung ausdrücklich vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Auf die Rüge der [X.]eklagten, dass die Finanzgerichte für den Rechtsstreit zuständig seien, hat das Verwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 6. September 2011 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die hiergegen gerichtete [X.]e-chwerde der [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 21. Dezember 2011 - 5 So 111/11 - ([X.], 492) zurückgewiesen und die (weitere) [X.]eschwerde an das [X.] zugelassen.

2

Angesichts der Entscheidung des [X.] vom 10. Februar 2011 - [X.]/10 - ([X.], 883) hat der Senat mit [X.]eschluss vom 15. Oktober 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 2.12 - ([X.]uchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307) das [X.]eschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des [X.] (nunmehr § 1 Abs. 2 des [X.]) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

3

Auf die Anfrage des Gemeinsamen Senats vom 19. November 2012 - GmS- OG[X.] 1/12 - hat der [X.]. Senat des [X.] sich mit [X.]eschluss vom 8. Januar 2013 - [X.] ER-S 1/12 - der Rechtsauffassung des [X.]s angeschlossen. Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat hat sich damit erledigt.

II

4

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere [X.]eschwerde ist nicht begründet. Denn die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Rechtsstreit zuständig. Zur [X.]egründung verweist der Senat auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012, an denen er nach erneuter Überprüfung festhält.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

7 B 6/13

17.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 21. Dezember 2011, Az: 5 So 111/11, Beschluss

§ 4 InfFrG HA 2009, § 1 Abs 2 TranspG HA

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.2013, Az. 7 B 6/13 (REWIS RS 2013, 6566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6566

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