Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 4 B 46/13

4. Senat | REWIS RS 2014, 7828

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Gegenstand

Vergleichswertverfahren zur Bestimmung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags; alternative Wertermittlungsmethoden jenseits der Immobilienwertermittlungsverordnung


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Das [X.]eschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4

Die [X.]eschwerde wirft folgende Fragen auf:

Ist es bei der Ermittlung von [X.]odenwerten in kaufpreisarmen Lagen gesetzeskonform, Marktdaten vollständig durch modellhafte [X.]erechnungen zu ersetzen, ohne marktnähere Erkenntnismöglichkeiten (Vergleich mit der Entwicklung an anderen Immobilienmärkten) auszuschöpfen? Ist ein Verzicht auf Vergleichsdaten aus anderen Gemeinden ohne nachvollziehbare [X.]egründung zulässig?

5

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Sachverständige trotz unzureichender sanierungsunbeeinflusster Vergleichskaufpreise unbebauter Grundstücke in [X.] und der nicht vergleichbaren Verhältnisse in [X.], R. und [X.] davon abgesehen, den Grundstücksmarkt in anderen vergleichbaren Städten - etwa N., [X.]., [X.] oder A. - in den [X.]lick zu nehmen. Der Sachverständige habe hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, die Kaufpreise in den von [X.] weiter entfernt gelegenen Städten - insbesondere den genannten - seien aufgrund abweichender Werteinflüsse nicht mit der Situation in [X.] vergleichbar, so dass die Ermittlung von Kaufpreisen in solchen Städten die Aussagekraft des Gutachtens nicht erhöht hätte (UA [X.] 12). An die tatrichterliche Würdigung, dass ein Vergleich mit der Entwicklung an anderen Immobilienmärkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erbracht hätte, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da sie die Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erschüttert.

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Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass das Vergleichswertverfahren nur anzuwenden ist, wenn ausreichend Daten zur Verfügung stehen, die gewährleisten, dass der Verkehrswert und - im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig zu ermitteln sind. Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial, ist eine andere geeignete Methode anzuwenden ([X.]eschluss vom 16. Januar 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 58 Nr. 243 = NVwZ-RR 1997, 155 <156>). Zulässig ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die [X.]odenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann ([X.]eschlüsse vom 16. November 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 71.04 - [X.] 406.11 § 154 [X.]auG[X.] Nr. 5 = [X.] 67 Nr. 226 und vom 16. Januar 1996 a.a.[X.]). Das Oberverwaltungsgericht hat mit für den Senat bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass es vorliegend keine marktnäheren Erkenntnismöglichkeiten gab, um die sanierungsbedingte [X.]teigerung des klägerischen Grundstücks im Wege des [X.] zu bestimmen. Es hat daher das vom Sachverständigen angewandte Vergleichsfaktorverfahren gebilligt (UA [X.] 12, 13). Ob eine [X.] in gleichen Maße geeignet ist wie die in der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 - [X.] - ([X.] I [X.] 639) geregelten Methoden, die Steigerung des [X.] zuverlässig abzubilden, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage ([X.]eschlüsse vom 16. November 2004 a.a.[X.] = juris Rn. 8 und vom 28. Juli 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 11.10 - [X.] 2010, 695 = juris Rn. 5).

7

Die weiter aufgeworfene Frage, ob die Entwicklung der Mietpreise in einem Sanierungsgebiet als unmittelbarer Indikator für die Entwicklung von [X.]odenwerten herangezogen werden kann, bezieht sich ebenfalls auf die [X.] und damit auf eine Tatfrage. Unabhängig davon hat der vom Oberverwaltungsgericht beauftragte Gutachter die [X.]teigerung nicht allein nach der Entwicklung der Mietpreise im Sanierungsgebiet beurteilt, sondern unter Anwendung eines Vergleichsfaktorverfahrens, so dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen würde.

8

Schließlich führt die Frage, ob bei der Erhebung von [X.] ein Modell zur [X.]odenwertermittlung zu Grunde gelegt werden darf, dessen wesentlicher wertbestimmender Faktor (hier: Mieten) nicht transparent und nachvollziehbar gemacht worden ist, nicht zur Zulassung der Revision. Insofern handelt es sich lediglich um eine in eine Grundsatzfrage gekleidete Kritik an der [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts. Damit lässt sich die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache jedoch nicht belegen.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Insofern genügt die [X.]eschwerde schon nicht den [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, siehe etwa [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 [X.] 14 f., vom 1. Dezember 2000 - [X.]VerwG 9 [X.] 549.00 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 60 [X.] 18 f. und vom 21. Mai 2012 - [X.]VerwG 7 [X.] 70.11 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht, denn sie bezeichnet schon keinen Verfahrensfehler, der dem Oberverwaltungsgericht unterlaufen sein soll.

[X.]ei wohlwollendem Verständnis der [X.]eschwerdeschrift könnte allenfalls angenommen werden, die Klägerin wolle eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen. Dazu hätte aber substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von [X.]eweisanträgen zu kompensieren (stRspr, z.[X.]. [X.]eschluss vom 20. September 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 38.07 - juris Rn. 3). Auch diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat vorliegend zur Klärung der sanierungsbedingten [X.]teigerung [X.]eweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses Gutachten hat es eingehend überprüft und für überzeugend befunden. Nach seinem, im Hinblick auf die [X.]eurteilung eines [X.] allein maßgeblichen materiellrechtlichen Standpunkt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]VerwG 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - [X.]VerwG 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 22, vom 20. Dezember 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 38.10 - juris Rn. 18 und vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 15.12 - [X.]auR 2013, 1248 = juris Rn. 8) war damit der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, durch einen entsprechenden [X.]eweisantrag gegebenenfalls eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in [X.]ezug auf die umstrittene [X.]teigerung ihres Grundstücks herbeizuführen. Einen [X.]eweisantrag hat sie jedoch nicht gestellt.

Meta

4 B 46/13

18.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 19. Juli 2013, Az: 6 A 10703/12, Urteil

§ 154 BauGB, ImmoWertV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 4 B 46/13 (REWIS RS 2014, 7828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7828

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

1 L 206/14

M 8 K 14.191

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