Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. I ZR 37/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1847

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116BIZR37.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 37/16
vom
24. November 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
Koch, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
7.
Zivilsenat -
vom 25.
Januar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 686.689,50

t-gesetzt.

Gründe:

[X.] Die M.

Immobilien International GmbH (im Folgenden: [X.]) ist
Immobilienmaklerin. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der [X.] gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision geltend.

Die [X.] bot dem Unternehmen
"L.

Hotels", zu Händen von
[X.]

, am 11.
Februar 2013 ein in [X.] gelegenes, mit einem Hotel
bebautes Grundstück zum Kauf an und übersandte ein Exposé, in dem sie [X.] hinwies, dass der Käufer ihr eine Maklerprovision in Höhe von 3% vom Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer schulde. Das Unternehmen "L.

Ho-
tels" teilte
am selben Tag mit, dass an dem Kaufangebot kein Interesse beste-1
2
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3
-
he.
Am 12.
Februar 2013 rief der Geschäftsführer der [X.] [X.].

an und übersandte diesem im [X.] daran ein Kurzexposé zu dem Objekt, das ebenfalls einen Hinweis auf die Käuferprovision enthielt.
Herr R.

und
Herr P.

sind Geschäftsführer der [X.].

Die [X.] erhielt daraufhin einen "[X.]" vom 24.
Februar 2013. In dem Schreiben heißt es:

[X.] sind. Unverbindlich bieten wir Ihnen einen Kaufpreis von 19,5 [X.] an.

Bei einer ersten Ortsbegehung möchten wir Informationen hinsichtlich der folgenden Punkte erhalten:

Mit freundlichen Grüßen
[X.].

Management GmbH & Co KG

D.

R.

Geschäftsführer
L.

Hotels Europa

Da.

P.

Geschäftsführer
S.

Str. 4 G.

GmbH

Das Schreiben trägt allein die Unterschrift von [X.].

. Am
26.
Februar 2013 fand ein Termin zur Besichtigung
des Objekts statt, an dem Herr P.

und der Geschäftsführer der [X.] teilnahmen. Es schlossen
sich Verhandlungen über den Erwerb des Objekts an. Dabei wurde die [X.] umfangreich tätig.

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4
-
Mit notariellem Kaufvertrag vom 5.
August 2013 erwarb die Beklagte das Objekt. Der Kaufpreis . Die
[X.] übersandte der [X.] eine Rechnung über eine aus diesem Kaufpreis errechnete Maklerprovision von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer in Hö-

Die Klägerin beansprucht von der [X.] die
Zahlung
dieses Betrags
nebst Zinsen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach vorangegangenem Hinweisbeschluss
(OLG [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2015 -
7 U 2730/15, juris) mit Zurückweisungsbeschluss ge-mäß §
522 Abs.
2 ZPO die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2016 -
7 U 2730/15, juris).
Mit der angestreb-ten Revision möchte die Klägerin
ihren Klageantrag weiterverfolgen.

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Revi-sion sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht von dem Urteil des I[X.]
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Mai 1978 ([X.], [X.], 1151) abgewichen sei.

a)
In dieser Entscheidung hat der [X.] ausgeführt, dass derjenige, der im Rechtsverkehr nicht im eigenen Namen, sondern für eine von ihm vertretene Gesellschaft Erklärungen abgibt, ohne diese Gesellschaft näher 5
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-
zu bezeichnen, im Namen derjenigen Gesellschaft handelt, die nach den objek-tiven Umständen als Vertragspartner in Betracht kommt. Für den Fall, dass es nicht möglich ist, zwischen mehreren vertretenen Gesellschaften zu unterschei-den, werden alle verpflichtet
([X.], [X.], 1151).

b) Hiervon ist das Berufungsgericht nicht in zulassungsrelevanter Weise abgewichen.

aa) Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei den vorstehend wiedergege-benen Erwägungen des [X.] nicht um die Entscheidung [X.] gehandelt hat.

(1) Die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Zulassung dann, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher-
oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 293).

(2) Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung betrifft einen nicht tragenden Rechtssatz. In dem Verfahren, das der Entscheidung des [X.] vom 22.
Mai 1978 zugrunde lag, wurde derjenige, der für meh-rere Unternehmen vertretungsberechtigt war, selbst aus dem von ihm abge-schlossenen Geschäft in Anspruch genommen. In jenem Verfahren war allein zu entscheiden, ob der Vertreter aus dem von ihm abgeschlossenen Geschäft in Anspruch genommen werden kann. Der I[X.] Zivilsenat hat eine persönliche 10
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Haftung des Vertreters verneint, weil die von der dortigen Klägerin gelieferten und berechneten Waren nicht für den beklagten Vertreter, sondern für ein von ihm vertretenes Unternehmen bestellt worden seien. Die Frage, welches der von dem Vertreter vertretenen Unternehmen als Vertragspartner in Betracht kam, bedurfte in jenem Rechtsstreit keiner Entscheidung.

[X.]) Jedenfalls würden die
nicht tragenden Entscheidungsgründe der Entscheidung des I[X.]
Zivilsenats bei einer Anwendung im Streitfall nicht zu einer anderen als der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung führen.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der vorstehend genann-ten
Entscheidung des [X.] könne nicht hergeleitet werden, die Beklagte sei neben anderen Gesellschaften Partei des [X.]. Im dortigen Fall sei ein Kaufvertrag unstreitig zustande gekommen und durchgeführt worden. Im Streitfall sei demgegenüber nur festzustellen, dass der [X.] durchgeführt worden sei. Die Parteien stritten darum, dass die [X.] möglicherweise typische Maklerleistungen erbracht habe, ohne zu erkennen, dass sie keinen Maklervertrag abgeschlossen habe, weder mit der [X.] noch mit einer anderen Gesellschaft. Es sei möglich, dass die Ze-dentin Maklerleistungen erbracht und Herr P.

diese entgegengenommen
habe. Die [X.] könne sich jedoch nicht auf einen Maklervertrag stützen. Diese Ausführungen sind zwar nicht frei von [X.]. Im Ergebnis trifft jedoch die Annahme des Berufungsgerichts zu, dass die [X.] und die [X.] keinen Maklervertrag geschlossen haben.

(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist davon auszuge-hen, dass Herr P.

einen Maklervertrag mit der [X.] geschlossen hat.

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7
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Eine [X.] nach §
652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] allerdings strenge Anforderungen zu stel-len. So ist in der Entgegennahme von [X.] nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines [X.] zu erblicken (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2006 -
III
ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12; Urteil vom 3.
Mai 2012 -
III
ZR 62/11, [X.], 2268 Rn. 10; Urteil vom 17.
Dezember 2015 -
I
ZR 172/14, NJW 2016, 2317 Rn.
13). Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um aus-zuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
September 1998 -
III
ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362; [X.], [X.], 2268 Rn. 10; NJW 2016, 2317 Rn.
13). Ein Kaufinteres-sent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einem ihm übersandten [X.] oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines [X.] annehmen will (ständige Rspr.; vgl. [X.], [X.], 2268 Rn.
10).

Im Streitfall hat die [X.] [X.].

per E-Mail am 12.
Februar
2013 ein Exposé übersandt, aus dem sich ergab, dass sie eine
Provision erwar-tet. In Kenntnis dieses Provisionsverlangens haben Herr R.

und Herr P.

eine Interessenbekundung vom 24.
Februar 2013 verfasst, die jedenfalls
von Herrn
P.

unterschrieben worden ist. In diesem Schreiben wird die Ze-
dentin aufgefordert, Maklerleistungen zu erbringen, indem sie zur Organisation einer Besichtigung des Objekts und zur Übermittlung weiterer Informationen aufgefordert wird. Damit ist ein Maklervertrag zustande gekommen, wie das [X.] zu Recht angenommen hat. Entgegen der Annahme des Beru-17
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fungsgerichts hindert eine Unklarheit über die Person des Vertragspartners des Maklers das Zustandekommen
des [X.] nicht.

(3) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann [X.] nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] des mit dem Schreiben vom 24.
Februar 2013 zustande gekommenen [X.] ge-worden ist. Nach dem Inhalt der Interessenbekundung ist davon auszugehen, dass Herr
P.

kein eigenes Interesse an Dienstleistungen der [X.] hat-
te. Das Schreiben vom 24.
Februar 2013 hat er im Namen der S.

Str.
4
G.

GmbH
unterschrieben. Das [X.] hat in Erwägung gezogen,
dass neben [X.].

und der S.

Str.
4 G.

GmbH die
[X.].

Management GmbH & Co. KG Vertragspartnerin der [X.] ge-
worden sein könnte. Dies muss im Streitfall nicht entschieden werden. Das Schreiben vom 24.
Februar 2013 kann jedenfalls deshalb nicht zu einer Provisi-onspflicht der [X.] führen, weil sie in diesem Schreiben weder erwähnt noch missverständlich bezeichnet wird. Insofern ist der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des I[X.]
Zivilsenats vom 22.
Mai 1978 zugrunde lag.

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9
-
2. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97
Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Koch

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 29.06.2015 -
10 [X.] 11562/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.01.2016 -
7 U 2730/15 -

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Meta

I ZR 37/16

24.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. I ZR 37/16 (REWIS RS 2016, 1847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1847

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-7 U 37/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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