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PDF anzeigen[X.] vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 4. März 2008 beschlossen: Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei [X.] bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Be-rücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der [X.] bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört [X.], kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 1 Soweit die Antragstellerin meint, der [X.] habe fehlerhaft entschieden, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das [X.] zu veranlassen, das [X.] und die mit der Revision ange-griffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2 - 3 - 6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006 - 1 [X.]/06 - und 7. August 2007 - 4 [X.]). Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ernemann
Meta
04.03.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 4 StR 514/07 (REWIS RS 2008, 5188)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5188
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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