Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. III ZB 24/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5199

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<[X.]r>BUNDESGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>BESCHLUSS<[X.]r>III ZB<[X.]r>24/11<[X.]r>vom<[X.]r><[X.]r>30. Juni 2011<[X.]r><[X.]r>in dem Rechtsstreit<[X.]r><[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r><[X.]r>ZPO § 516 A[X.]s. 1<[X.]r><[X.]r>Die Rücknahme der Berufung nach § 516 A[X.]s. 1 ZPO ist nur [X.]is zum Beginn<[X.]r>der Verkündung des Berufungsurteils möglich.<[X.]r><[X.]r>[X.], Beschluss vom 30. Juni 2011 -<[X.]r>III ZB 24/11 -<[X.]r>OLG Hamm<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>2<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Der III.<[X.]r>Zivilsenat des [X.] hat am<[X.]r>30. Juni 2011<[X.]r>durch den <[X.]r>Vizepräsidenten<[X.]r>Schlick<[X.]r>und<[X.]r>die Richter Dr.<[X.]r>[X.], [X.], [X.] und Seiters<[X.]r><[X.]r>[X.]eschlossen:<[X.]r><[X.]r>Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechts[X.]eschwerde gewährt.<[X.]r><[X.]r>Die Rechts[X.]eschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11.<[X.]r>Zivilsenats des [X.] vom 22.<[X.]r>Dezem[X.]er 2010 wird zurückgewiesen.<[X.]r><[X.]r>Der Kläger hat die Kosten des Rechts[X.]eschwerdeverfahrens zu tragen.<[X.]r><[X.]r>Der Gegenstandswert<[X.]r>für das Rechts[X.]eschwerdeverfahren wird auf 266,25<[X.]r><[X.]r>Gründe:<[X.]r><[X.]r>I.<[X.]r><[X.]r>Die Parteien streiten ü[X.]er die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme des [X.]eklagten [X.].<[X.]r>1<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>3<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Der Kläger macht im Rechtsstreit Ansprüche aus Amtshaftung wegen menschenunwürdiger<[X.]r>Unter[X.]ringung in einer<[X.]r>Haftanstalt<[X.]r>gegen das [X.]eklagte Land geltend. Das [X.] hat unter A[X.]weisung der Klage im Ü[X.]rigen das [X.]eklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.895<[X.]r><[X.]r>r-gegen hat das Land Berufung eingelegt und seinen<[X.]r>Klagea[X.]weisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger hat Anschluss[X.]erufung eingelegt und die [X.] des Beklagten zur Zahlung von weiteren 266,25<[X.]r><[X.]r>zur<[X.]r>Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 272,87<[X.]r><[X.]r>seinen Anwälten<[X.]r>[X.]egehrt. Das Berufungsgericht hat<[X.]r>am Schluss der<[X.]r>mündli-chen Verhandlung Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19.<[X.]r>No-vem[X.]er<[X.]r>2010<[X.]r>[X.]estimmt. Im [X.] -<[X.]r>während der Verlesung des zu verkündenden Tenors des vom Berufungsgericht gefassten Urteils<[X.]r>-<[X.]r>hat<[X.]r>der Prozessvertreter des [X.]eklagten [X.]<[X.]r>erklärt, dass er die Berufung zurück-nehme. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Verkündung des Urteils a[X.]ge-[X.]rochen. Nach dem Termin hat es durch Verfügung vom sel[X.]en Tag<[X.]r>die Partei-en darauf hingewiesen, dass es Bedenken<[X.]r>hinsichtlich<[X.]r>der Wirksamkeit der im [X.] mündlich erklärten Berufungsrücknahme im Hin[X.]lick auf die<[X.]r>Einhaltung der Form ha[X.]e. Daraufhin hat der Prozess[X.]evollmächtigte des [X.] [X.] die Berufung mit Schriftsatz vom 30.<[X.]r>Novem[X.]er 2010 nochmals zurückgenommen. Das<[X.]r>Berufungsgericht hat sodann<[X.]r>das [X.]eklagte Land des eingelegten Rechtsmittels für verlustig<[X.]r>erklärt<[X.]r>und es<[X.]r>verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Anschluss[X.]erufung des Klägers zu tragen.<[X.]r><[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>4<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechts[X.]eschwerde [X.]egehrt der Kläger die Aufhe[X.]ung des Beschlusses des [X.] und die Zurückverweisung der Sache<[X.]r>"in das Stadium der<[X.]r>Verkündung".<[X.]r><[X.]r>II.<[X.]r><[X.]r>1.<[X.]r>Dem Kläger<[X.]r>ist nach Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<[X.]r>hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechts[X.]eschwerde zu gewähren, da er ohne sein<[X.]r>Verschulden gehindert war, diese Fristen einzuhalten.<[X.]r><[X.]r>2.<[X.]r>Die gemäß §<[X.]r>574 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>2 ZPO statthafte und auch im Ü[X.]ri-gen zulässige Rechts[X.]eschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.<[X.]r><[X.]r>a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufungsrücknahme des [X.]eklagten [X.] am 30.<[X.]r>Novem[X.]er 2010 rechtzeitig gewesen sei. Im [X.] am 19.<[X.]r>Novem[X.]er 2010 ha[X.]e der Vorsitzende des Senats [X.]e-reits mit der<[X.]r>Verlesung des zu [X.] [X.]egonnen, diese a[X.]er nach der mündlichen Erklärung der Berufungsrücknahme unter[X.]rochen und anschließend nicht mehr fortgesetzt. Gemäß §<[X.]r>516 A[X.]s.<[X.]r>1 ZPO könne die Be-rufung "[X.]is zur Verkündung" des Berufungsurteils zurückgenommen werden, was der Senat dahin verstehe, dass die Berufungsrücknahme [X.]is zur vollstän-digen<[X.]r>Urteilsverkündung erklärt werden könne.<[X.]r><[X.]r>[X.]) Die angefochtene Entscheidung<[X.]r>hält im Erge[X.]nis den Angriffen der Rechts[X.]eschwerde stand.<[X.]r><[X.]r>3<[X.]r>4<[X.]r>5<[X.]r>6<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>5<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>aa) Allerdings trifft<[X.]r>die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] der Berufung könne [X.]is zur vollständigen<[X.]r>Urteilsverkündung erfolgen, nicht zu. Dies ist mit dem Gesetzeswortlaut<[X.]r>nicht in Ü[X.]ereinstimmung zu [X.]ringen.<[X.]r>Nach §<[X.]r>516 A[X.]s.<[X.]r>1 ZPO kann die Berufung [X.]is zur Verkündung des [X.] zurückgenommen werden. Nach §<[X.]r>311 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 ZPO wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Nach<[X.]r>dem Wortsinn des<[X.]r>§<[X.]r>516 A[X.]s.<[X.]r>1<[X.]r>und §<[X.]r>311 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1<[X.]r>ZPO ist die Rücknahme nur [X.]is zum Beginn<[X.]r>der Verkündung und deshal[X.] nur [X.]is<[X.]r>zum Beginn<[X.]r>der Verlesung der Urteilsformel zulässig. Diese Auffassung wird in der Literatur ü[X.]erwiegend geteilt ([X.]/<[X.]r>[X.], ZPO, 28.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>516 Rn.<[X.]r>2; [X.]/[X.],<[X.]r>ZPO, 3.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>516 Rn.<[X.]r>9; von [X.] NJW 2002, 40; a.[X.]/[X.]/<[X.]r>[X.]/[X.], ZPO, 69.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>516 Rn.<[X.]r>10; [X.],<[X.]r>NJW 2001, 2577, 2591).<[X.]r><[X.]r>[X.][X.]) Gegen diese<[X.]r>Auslegung wird angeführt, dass die Verkündung erst mit dem Ende der Verlesung der<[X.]r>vollständigen Urteilsformel a[X.]geschlossen<[X.]r>und erst danach das Urteil existent<[X.]r>geworden sei.<[X.]r><[X.]r>Der Gesetzge[X.]er hat jedoch mit §<[X.]r>516 A[X.]s.<[X.]r>1 ZPO für den Fall, dass das Berufungsverfahren<[X.]r>durch die Verkündung eines Urteils nach §§<[X.]r>525, 316 ZPO [X.]eendet wird, den<[X.]r>Zeitpunkt für die Rücknahme der Berufung [X.]esonders fest-gelegt und da[X.]ei ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht auf den Zeit-punkt des [X.] der Wirksamkeit<[X.]r>des<[X.]r>Berufungsur-teils<[X.]r>a[X.]gestellt.<[X.]r><[X.]r>cc) Gegen die o[X.]en genannte Auslegung lässt sich auch nicht einwen-den, da das Interesse des Berufungsgegners allein in der Durchführung einer Anschluss[X.]erufung liegen könne und der Gesetzge[X.]er dieses Interesse nicht 8<[X.]r>9<[X.]r>10<[X.]r>11<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>6<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>als schützenswert anerkannt ha[X.]e, dürfe der Berufungskläger<[X.]r>das ihm nach §<[X.]r>516 A[X.]s. 1 eingeräumte Recht, das Rechtsmittel zurückzunehmen, "[X.]is zur letzten Sekunde"<[X.]r>des Berufungsverfahrens, dem A[X.]schluss der Verkündung des Berufungsurteils, ausnutzen (in diesem Sinne [X.] aaO). Zwar hat der Gesetzge[X.]er mit der Erweiterung der [X.] [X.]is zu Beginn der Verkündung des Berufungsurteils nach §<[X.]r>516 A[X.]s.<[X.]r>1 ZPO im Gegensatz zu §<[X.]r>515 A[X.]s.<[X.]r>1 ZPO<[X.]r>a.[X.], der noch vorsah, dass die Berufung nur [X.]is zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden konnte, zum Ausdruck ge[X.]racht, dass er das Interesse des [X.] an der Durchführung der Anschluss[X.]erufung für nicht schützenswert hält. Der Gesetzge[X.]er war der Auffassung, dass es sowohl der endgültigen Be-friedigung der Parteien als auch der Entlastung der Berufungsgerichte diene, wenn der Berufungskläger die Berufung noch nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmen könne. Dies wurde<[X.]r>durch die neue Fassung des A[X.]satz<[X.]r>1<[X.]r>des §<[X.]r>516 ZPO, der<[X.]r>eine Berufungsrücknahme [X.]is zur Verkündung des Berufungsurteils erlau[X.]t, sichergestellt. Da[X.]ei wurde der<[X.]r>späte Zeitpunkt der [X.] deshal[X.] gewählt, um den<[X.]r>Berufungskläger in die Lage zu versetzen, im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung noch nach deren Ende<[X.]r>ohne zeitli-chen Druck ü[X.]er die Rücknahme der Berufung zu [X.]efinden<[X.]r>(vgl. BT-Drucks.<[X.]r>14/4722 S.<[X.]r>94). <[X.]r><[X.]r>Ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeiten einer Berufungsrück-nahme erweitert werden sollten, [X.]esteht jedoch kein Anhalt dafür, dass sich nach dem Willen des Gesetzge[X.]ers der Berufungsführer dieses Mittels -<[X.]r>ü[X.]er den Wortlaut des Gesetzes hinaus<[X.]r>-<[X.]r>auch noch nach Beginn der Verkündung des Urteils<[X.]r>[X.]edienen können soll. Denn dies könnte nur so<[X.]r>[X.]ewerkstelligt wer-den, dass durch einen in der Prozessordnung<[X.]r>so nicht vorgesehenen (vgl. 12<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>7<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>§§<[X.]r>136, 137 ZPO) "Zwischenruf"<[X.]r>die "in einem Zuge"<[X.]r>erfolgende Verkündung des Urteils unter[X.]rochen<[X.]r>und anschließend die<[X.]r>Berufung zurückgenommen wird.<[X.]r><[X.]r>dd) Diese<[X.]r>sich am Wortlaut der §§<[X.]r>516, 311 ZPO orientierende<[X.]r>Ausle-gung des §<[X.]r>516 A[X.]s.<[X.]r>1 ZPO steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des [X.] (NJW 2008, 1979), das für den Sonderfall der Zustim-mung des Gegners -<[X.]r>wie nach früherem Recht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 21.<[X.]r>Novem[X.]er 1991 -<[X.]r>V [X.], [X.]R ZPO §<[X.]r>515 A[X.]s.<[X.]r>2 Berufungsverwer-fung<[X.]r>1)<[X.]r>-<[X.]r>eine Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Beru-fungsurteils [X.]is zum Eintritt der Rechtskraft für zulässig erachtet.<[X.]r><[X.]r>c) Im vorliegenden Fall hat die Rechts[X.]eschwerde des Klägers gleich-wohl keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat nämlich die Verkündung des [X.] a[X.]ge[X.]rochen und nicht zu Ende geführt. Es ist danach vielmehr wieder in das streitige Verfahren zurückgekehrt<[X.]r>und hat den Parteien einen rechtlichen Hinweis erteilt. Damit war das Berufungsverfahren noch nicht [X.]een-det, was vorausgesetzt hätte, dass die Verlesung des Tenors vollständig erfolgt wäre. Mit der Rückkehr in das streitige Verfahren war damit a[X.]er die [X.] zur Rücknahme der Berufung eröffnet. Dies<[X.]r>ist angesichts<[X.]r>des unter [X.], cc dargelegten Gesetzeszwecks auch nicht deshal[X.] anders zu [X.]eurteilen, weil diese Möglichkeit ü[X.]erhaupt nur dadurch entstanden ist, dass<[X.]r>das Berufungs-gericht die Urteilsverkündung verfahrensfehlerhaft a[X.]ge[X.]rochen hat. Mithin hat das [X.]eklagte Land jedenfalls mit Schriftsatz vom 30.<[X.]r>Novem[X.]er 2010<[X.]r>in der nach §<[X.]r>516 A[X.]s.<[X.]r>2 ZPO genügenden Form wirksam die Rücknahme der Beru-fung erklärt.<[X.]r>Das Berufungsgericht hat deshal[X.] den angefochtenen Beschluss <[X.]r><[X.]r>13<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>8<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>zu Recht erlassen und die Rechts[X.]eschwerde erweist sich im Erge[X.]nis als un-[X.]egründet.<[X.]r><[X.]r>Schlick<[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r>Seiters<[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>[X.], Entscheidung vom 09.10.2009 -<[X.]r>5 O 165/08 -<[X.]r><[X.]r>OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2010 -<[X.]r>I-11 [X.] -<[X.]r><[X.]r>

Meta

III ZB 24/11

30.06.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. III ZB 24/11 (REWIS RS 2011, 5199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5199

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