Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. IV ZR 17/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7767

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210716BIVZR17.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 17/16
vom

21. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Karczewski
und die Richterin [X.]

am 21. Juli 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember
2015
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die [X.]eite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d.
[X.] mit
Versicherungsbeginn zum 1.
September
2000
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abge-1
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schlossen. In der Folge zahlte [X.] die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012
erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und
zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach §
10a [X.] nicht
ordnungsgemäß
erteilt worden
und §
5a [X.] a.F. mit den [X.] [X.] nicht vereinbar sei.

II. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] sei sowohl formal als auch inhaltlich ord-nungsgemäß über das
Widerspruchsrecht nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. belehrt worden. Die Übergabe einer gesonderten
Verbraucherinfor-mation sei auch unter Berücksichtigung von §
10a Abs.
2 Satz 2 [X.] nicht erforderlich. D. [X.] hätte daher das Widerspruchsrecht [X.] von einem Monat
nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob §
5a Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des [X.] sei hier treuwidrig, weil [X.] die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2000
ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von der Rechtsauffassung des [X.] ([X.], 1133) abweiche. Diese Frage ist aber geklärt, weil der Senat mit Urteil vom 13. Juli 2016
(IV ZR 541/15) die Rechtsauffassung des Berufungs-gerichts bereits gebilligt hat.

Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht

entgegen der Ansicht der Revision

entschieden, dass [X.]
ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des §
10a [X.] die Verbraucherinformation erteilt
wurde. Soweit §
10a Abs.
2 Satz 2 [X.] eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht, wie die [X.] meint, die Pflicht zur
Erteilung
der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. Die Verbraucherinfor-mation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Poli-cenbegleitschreiben wird aber im zweiten und dritten Satz darauf [X.], dass der mitübersandte Versicherungsschein alle Verbraucherin-formationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils mit Überschriften benannt
sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissver-ständlich, welches die Verbraucherinformation ist
(vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 -
IV ZR 541/15). Entgegen der Ansicht der Revision gibt 6
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auch die Entscheidung des [X.] vom 31.
Januar 2001 ([X.], 1133 Rn.
24) keinen Anlass für eine [X.] Beurteilung. Denn dort handelte es sich

anders als hier

nicht um eine Information in Textform, sondern um eine tabellarische Aufstellung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist von einem Monat erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht. [X.] war das [X.] schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policen-begleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.

Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014

IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten
(vgl. im [X.] zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; [X.] aaO Rn. 42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchs-frist ließ er bei Vertragsschluss im Jahre 2000 ungenutzt verstreichen. D.
[X.] zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er 2012
die Kün-digung und den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F. erklärte. Die jahre-10
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langen Prämienzahlungen des
bereits 2000
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für [X.] auch erkennbar.

Die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben beeinträch-tigen auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die praktische
Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015

IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13 f.).

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. Karczewski

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
9 O 243/14 -

OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2015 -
20 U 19/15 -

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Meta

IV ZR 17/16

21.07.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. IV ZR 17/16 (REWIS RS 2016, 7767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7767

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