Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 229/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3486

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 229/10
vom

8. September 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8.
September 2011
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Tombrink

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30.
September 2010 -
2
U 1388/09
-
wird als unzu-lässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbe-schwer nicht erreicht ist. Der Senat setzt den Wert der Beschwer für jede der noch im Streit befindlichen sechs Klauseln auch unter Berücksichtigung ihrer hohen Verwendungshäufigkeit mit 2.500

28.
September 2006 -
III
ZR 33/06, NJW-RR
2007, 497 Rn.
2, 3). Maßgebend hierfür ist, dass
sich die Beschwer an dem Interesse der Allgemeinheit am [X.] der strittigen Klauseln orientiert. Um die Verbrau-cherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse ein-geräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen [X.]
-

3

-

schäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schüt-zen, wird
der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlagge-bende Bedeutung beigemessen (Senat aaO Rn.
2 m.w.N.).

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten
nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im
Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (vgl. [X.],
Beschlüsse
vom 15.
April 1998 -
VIII
ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465 und vom 18.
Juli 2000
-
VIII
ZR 12/00, NJW 2001, 352).

[X.]

[X.]
Herrmann

[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2009 -
10 [X.]/07 -

O[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
2 U 1388/09 -

2

Meta

III ZR 229/10

08.09.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. III ZR 229/10 (REWIS RS 2011, 3486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3486

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.