Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 1 StR 91/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11981

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeugs


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Pkw [X.], amtliches Kennzeichen       , entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nebst dem [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat auf die vom [X.] mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen gehörte das Fahrzeug nicht dem Angeklagten, sondern seinem namentlich nicht bekannten [X.] Auftraggeber. Das [X.] hat die Einziehung auf § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB gestützt, da dieser Auftraggeber Täter oder Teilnehmer der Anknüpfungstat gewesen sei. Ob eine Einziehung nur in dem Strafverfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteiligten Eigentümer geführt wird (so Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 21; [X.]/Schröder-Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 43; [X.], 3. Aufl., § 74 Rn. 59; NK-StGB-Herzog/[X.], 4. Aufl., § 74 Rn. 44; [X.], 12. Aufl., § 74 Rn. 24; offen gelassen von [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 4 [X.]) und inwieweit dies auf Revision des von der Einziehung nicht betroffenen Angeklagten der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt, bedarf im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO keiner Entscheidung.

Raum      

        

Bellay      

        

Cirener

        

Radtke      

        

Fischer      

        

Meta

1 StR 91/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 24. November 2016, Az: 2 KLs 110 Js 42282/16

§ 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 Nr 1 StGB, § 430 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 1 StR 91/17 (REWIS RS 2017, 11981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11981

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