Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. IV ZR 19/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3036

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 19/00Verkündet am:28. März 2001WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 651k; [X.] ([X.])In einem Versicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Versicherer, mitdem der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung aus § 651k BGB zur Absiche-rung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz entsprechen will, [X.] unwirksam, die den Versicherungsschutz des Reisenden für [X.] auf Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und für weitere [X.] auf solche beschränken, die binnen bestimmter Frist vor Reisebeginnerfolgen.[X.], Urteil vom 28. März 2001 - [X.]LG Köln- 3 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zi-vilsenats des [X.] vom17. Dezember 1999 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom 24. [X.] wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein mit der [X.], Verbraucherinteressen wahrzunehmen; er ist in der Liste quali-fizierter Einrichtungen nach § 22a [X.] eingetragen. Die [X.] mit Reiseveranstaltern, mit denen diese- 4 -ihrer Verpflichtung aus § 651k BGB zur Absicherung des Risikos [X.] oder der Insolvenz entsprechen wollen.Die Beklagte stellt den Reiseveranstaltern im Rahmen eines [X.] ("Sicherungsschein/Versicherungs-ausweis") zur Verfügung, die zur Aushändigung an den Reisenden be-stimmt sind. Nach dem Inhalt des Sicherungsscheins leistet die Beklagte"Entschädigung an den Reisenden in Höhe des gezahlten [X.] zusätzlicher, notwendiger Rückreisekosten gemäß § 651k BGB, so-weit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses desReiseveranstalters ausfallen". Für die Zeit vor Reisebeginn ist zudemgeregelt:"Vor Reisebeginn besteht ausschließlich für folgendeZahlungen Versicherungsschutz:Für Anzahlungen: Bis zu 10% des Reisepreises,die jedoch nicht mehr [X.] betragen dürfen.Für weitere Zahlungen:Frühestens einen Monat vordem aus der Buchungsbestäti-gung ersichtlichen Reisebe-ginn.Höhere Anzahlungen oder frühere Zahlungen des [X.] sind nicht versichert."Im Verhältnis zur Beklagten verpflichten sich die [X.], mit dem Reisenden keine von diesen Regelungen abweichendenZahlungsbedingungen zu [X.] 5 -Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 beanstandete der Kläger dieim Sicherungsschein hinsichtlich der Zahlungen vor Reisebeginn ent-haltenen Klauseln. Die Beklagte lehnte es ab, eine [X.] abzugeben. Der Kläger ist der Auffassung, die [X.] verstießen als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen § 9[X.].Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter [X.] zu untersagen, die beanstandeten Klauseln in [X.] über die Versicherung von Reiseleistungen zu verwendenoder sich auf diese Klauseln zu berufen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht(NVersZ 2000, 398) hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen [X.] der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat Erfolg.1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts führen die [X.] Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der [X.]; sie seien insbesondere mit dem Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung in § 651k BGB zu [X.] 6 -Die Vorschrift des § 651k BGB ziele darauf, den Reisenden vorSchäden infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des [X.] abzusichern. Fordere der Reiseveranstalter Zahlungen aufden Reisepreis schon vor Beendigung der Reise, müsse die Absicherungauch solche Zahlungen erfassen. Dazu habe der Reiseveranstalter - wiesich aus § 651k Abs. 3, 4 BGB ergebe - die Möglichkeit, dem [X.] Sicherungsschein zu übergeben und ihm so einen unmittelbarenAnspruch gegen den Versicherer zu verschaffen (§ 75 Abs. 2 [X.]). Aus§ 651k Abs. 4 BGB folge also letztlich, daß der Reiseveranstalter vonseinem Kunden nur versicherte Zahlungen verlangen dürfe. Dazu abersei der Reiseveranstalter hier im Verhältnis zur Beklagten aufgrund dermit dieser getroffenen vertraglichen Absprache verpflichtet, die ihn an-halte, mit seinen Kunden nur dem Sicherungsschein kongruente [X.] zu vereinbaren. Bei Einhaltung dieser Zahlungsbe-dingungen durch den Reiseveranstalter und den Kunden sei mithin [X.] des § 651k Abs. 4 BGB Genüge getan. [X.] odererhalte der Reiseveranstalter dagegen Zahlungen, die er mangels Dek-kung durch den Versicherer weder fordern noch vereinnahmen dürfe,liege darin ein Verstoß des Reiseveranstalters gegen § 651k Abs. [X.], der gemäß § 651l BGB zur Nichtigkeit der zum Nachteil des [X.] abweichenden Vereinbarung führe. Wenn aber im [X.], die vom Versicherungsschutz nichterfaßt werden, mit der Folge nichtig seien, daß sich der Reisende hier-auf nicht einzulassen brauche, werde er auch dadurch nicht unangemes-sen benachteiligt, daß sich der Versicherer darauf berufe, der Reisendehabe ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung zu früh und/oderzuviel bezahlt. Denn das Ausfallrisiko beruhe hier ausschließlich [X.] -daß der Reisende eine Leistung erbracht habe, die zu erbringen er nichtverpflichtet gewesen sei.Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht.2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht bei Prüfung des [X.] nach § 13 [X.] zunächst zutreffend davon aus, [X.] Beklagte - und nicht der Reiseveranstalter - Verwender (§§ 13Abs. 1, 1 Abs. 1 [X.]) der streitbefangenen Klauseln ist. Denn sie [X.] als vorformulierte Vertragsbedingungen der Beklagten im [X.] zwischen ihr und dem Reiseveranstalter geschlossenen Versiche-rungsvertrages den Umfang des dem Reisenden bei Zahlungen vor [X.] zu gewährenden Versicherungsschutzes. Das Berufungsgerichthat dieses Vertragsverhältnis mit Recht als Versicherung für fremdeRechnung (§§ 74, 75 [X.]), den Reisenden als den Versicherten ange-sehen, dem mit Aushändigung des Sicherungsscheins - in konkludenterAbänderung der §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Langheid, [X.] §§ 75, 76 Rdn. 19) - ein unmittelbarer Anspruch gegenden Versicherer zusteht. Insoweit erinnert die Revisionserwiderung [X.]) Geht es danach um die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbe-dingungen im Vertrag zwischen der Beklagten und dem [X.] - also einem Unternehmer (§§ 13 Abs. 3, 24 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 1[X.]) -, könnte der Befugnis des [X.] zur Geltendmachung des [X.] zwar § 13 Abs. 3 [X.] entgegenstehen; die Vor-- 8 -schrift nimmt dem Kläger im vorliegenden Falle die Klagebefugnis jedochnicht.Grundsätzlich sind in den Schutz des § 9 [X.] auch die Interes-sen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem [X.] oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (Senatsurteil vom23. Juni 1999 - [X.] - [X.], 1390 unter 2 b). Das giltauch für den Reisenden als den mit dem Versicherungsvertrag zwischender Beklagten und dem Reiseveranstalter Versicherten, der nach [X.] und der darin enthaltenen Regelungen [X.] ist, unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu ma-chen. Erstreckt sich aber der Schutz des AGB-Gesetzes auf Rechte, dieeinem Verbraucher in dieser Weise aus einem Vertrag zwischen demVerwender und einem Unternehmer zukommen, ist es - wie hier nach§ 651k BGB - geradezu Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages,dem Verbraucher diese Rechtsposition zu verschaffen, wird in einemsolchen Falle auch die Klagebefugnis der nach § 13 Abs. 2 [X.] An-spruchsberechtigten nicht durch § 13 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen.Denn insoweit geht es nicht darum, den Verkehr zwischen [X.] unwirksame Geschäftsbedingungen zu prüfen - was § 13 Abs. 3[X.] verhindern will -, sondern darum, die dem Verbraucher aus [X.] zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedingungenfreizuhalten.3. Die Auffassung der Beklagten, die Schranke des § 8 [X.] er-laube keine Kontrolle der streitbefangenen Klauseln, ist nicht richtig. [X.] gehören nicht zu dem Kernbereich, der nach § 8 [X.] keiner- 9 -Kontrolle nach §§ 9 bis 11 [X.] unterliegt. Der gerichtlichen [X.] entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Um-fang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die [X.] einschränken, verändern, ausgestalten odermodifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt [X.] entzogen nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnun-gen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder [X.] wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr [X.] werden kann (st. Rspr. [X.]Z 123, 83, 94; Senatsurteile vom23. Juni 1999, aaO; vom 22. November 2000 - [X.] - [X.], 184 unter II 1 a, b).Zu diesem engen Bereich gehören die beanstandeten [X.]. Die Beklagte verspricht nach dem Inhalt des [X.] an den Reisenden in Höhe des gezahltenReisepreises und zusätzlicher, notwendiger Rückreisekosten gemäߧ 651k BGB, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oderKonkurses des Reiseveranstalters ausfallen. Dieses [X.] wird durch die streitbefangenen Klauseln eingeschränkt, soweit sieden Versicherungsschutz für Anzahlungen auf den Reisepreis auf einebestimmte Höhe begrenzen und für weitere Zahlungen den [X.] auf solche beschränken, die frühestens einen Monat vordem Abreisetag erfolgen.4. Die streitbefangenen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nach§ 9 [X.] nicht stand.- 10 -a) Nach § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter sicher-zustellen, daß dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird,soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung [X.] über das Vermögen des Reiseveranstalters [X.]. Wählt der Reiseveranstalter - wie im vorliegenden Falle - zur Erfül-lung dieser Verpflichtung den Abschluß einer Versicherung (§ 651kAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), hat er dem Reisenden einen unmittelbarenAnspruch gegen den Versicherer zu verschaffen und das durch Überga-be eines Sicherungsscheins des Versicherers nachzuweisen (§ 651kAbs. 3 BGB). Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der [X.] der Reiseveranstalter nur fordern oder annehmen, wenn er [X.] einen Sicherungsschein übergeben hat (§ 651k Abs. 4 BGB).Schon aus dem Zusammenwirken dieser Regelungen folgt, daß der [X.] verpflichtet ist, auch die Erstattung solcher Zahlungen- durch den Versicherer - sicherzustellen, die er vor Reisebeginn [X.] oder fordert. Eine solche Sicherstellung bewirkt die bei der [X.] genommene, nach Maßgabe der Regelungen im [X.] ausgestaltete Versicherung jedenfalls nicht vollständig. Denn da-nach bleiben zum einen Anzahlungen ohne Versicherungsschutz, die10% des Reisepreises oder den Betrag von 500 DM übersteigen, zumanderen unterfallen dem Versicherungsschutz aber auch weitere [X.] des Reisenden nicht, die früher als einen Monat vor dem aus derBuchungsbestätigung ersichtlichen Abreisetag erfolgen.Wenngleich insoweit davon auszugehen ist, daß der [X.] nach seinen vertraglichen Vereinbarungen mit der [X.] ist, vom Versicherungsschutz nicht erfaßte Zahlungen weder zu- 11 -fordern noch anzunehmen, bleibt eine Sicherungslücke, wenn der [X.] dieser Verpflichtung zuwiderhandelt. Das darin liegende [X.] zu tragen, ist aber nach der Grundentscheidung des § 651k [X.] die insoweit auf die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes zugun-sten des Reisenden ausstrahlt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) - Sache des [X.]s.b) Mit § 651k BGB ist Art. 7 der [X.] über [X.] 13. Juni 1990 ([X.]) in [X.] Recht umgesetztworden (vgl. [X.], BT-Drucks. 12/5354 S. 11). Ziel des Art. 7 [X.] ist der Schutz der Verbraucher gegen Risiken, die sich aus [X.] oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergeben.Dieses Ziel schließt das Recht des Verbrauchers ein, daß im Fall [X.] oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Er-stattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sicherge-stellt werden ([X.], Urteil vom 14. März 1998 - [X.] - [X.] unter [18]). Art. 7 der Richtlinie bezweckt folglich den vollständigenSchutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher unddamit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel ge-nannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des [X.]s ergeben ([X.], Urteil vom 15. Juni 1999 - [X.] - NJW1999, 3181 unter [61]). Für die Regelung des § 651k BGB, der richtlini-enkonform auszulegen ist, gilt demgemäß hinsichtlich des Schutzum-fangs nichts anderes.Soweit daher § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verpflichtung des [X.]s begründet sicherzustellen, daß dem Reisenden der "ge-- 12 -zahlte Reisepreis" unter den dort genannten Voraussetzungen erstattetwird, gilt das [X.] für den gesamten Reisepreis, weil [X.] der vollständige Schutz des Reisenden nicht gewährleistet wür-de. Daraus folgt zugleich, daß sich der dem Reisenden zu [X.] - hier gegen den Versicherer (§ 651k Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.mit Abs. 3 BGB) - an dieser Vorgabe auszurichten hat. Sie strahlt inso-weit auf die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes aus, den der [X.] in seinem Vertrag mit dem Reiseveranstalter dem Reisenden [X.] verspricht. Auch der Versicherungsschutz hat sich [X.] daran zu orientieren, daß dem Reisenden hinsichtlich des gezahl-ten Reisepreises vollständiger Schutz vor den Risiken verschafft wird,die ihm aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters drohen. [X.] Hintergrund ist auch die Regelung in § 651k Abs. 4 BGB zu se-hen, die Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise [X.]. Vollständiger Schutz kommt dem Reisenden auch insoweit nur zu,wenn die Erstattung jeder Zahlung vor Beendigung der Reise durch dendem Reisenden zu verschaffenden Anspruch gegen den Versicherer [X.]) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten dem [X.] versprochene Versicherungsschutz nicht, obwohl die [X.] Reisenden mit dem Sicherungsschein zunächst Entschädigungslei-stungen "in Höhe des gezahlten Reisepreises ... gemäß § 651k BGB"zusagt. Auch wenn sie die Einschränkungen des Versicherungsschutzesdurch die streitbefangenen Klauseln dadurch auszugleichen sucht, daßsie den Reiseveranstalter ihrerseits verpflichtet, nur versicherte Zahlun-gen zu fordern und anzunehmen, bleibt bei Zuwiderhandlungen des Rei-- 13 -severanstalters eine Lücke im Versicherungsschutz des Reisenden. [X.] liegende Risiko zu tragen, ist aber - wie dargelegt - nach der- 14 -Grundentscheidung des § 651k BGB, die den vollständigen Schutz [X.] bezweckt, nicht Sache des Reisenden, sondern des [X.]. Die streitbefangenen, den Versicherungsschutz einschränkendenKlauseln stehen dieser Grundentscheidung entgegen und sind deshalbunwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).Terno Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 19/00

28.03.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. IV ZR 19/00 (REWIS RS 2001, 3036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3036

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