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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 244/14
vom
25. März 2015
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und
Grupp
am
25.
März 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z.
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine [X.] kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalte-ten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegen-stand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubrin-gen.
1. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern
eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Aus dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
im Ge-samtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, dass die allgemeine Regel, dass jede [X.] ihre Aufwendungen für die Prozessfüh-1
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rung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verlan-gen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Für die [X.] der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) enthält das [X.] keine abweichende Regelung. Die Vorschrift des
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an [X.]en kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen ([X.], [X.] vom 4. Dezember 2012 -
II
ZA 3/12, [X.], 82 Rn. 3 mwN).
2. Der Kläger
hat die Voraussetzungen des §
116 Satz
1 Nr.
1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt. Ausweislich der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des [X.] vom 21.
Juni 2012 ist bei einem erfolgreichen Einzug der Klageforderung eine Insol-venzquote in Höhe von 51,44 v.H. zu erwarten und die Möglichkeit einer Mittel-
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aufbringung durch die Gläubiger nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage bedürfte es jedenfalls einer näheren Darlegung,
warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zumutbar ist.
[X.][X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2014 -
16 O 1414/12 -
O[X.], Entscheidung vom 08.10.2014 -
1 [X.] -
Meta
25.03.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. IX ZR 244/14 (REWIS RS 2015, 13477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13477
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