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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ist - was für das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist - zu entnehmen, dass der Angeklagte die Geldfälschung durch mehrere Tathandlungen begehen wollte. [X.] Rothfuß Fischer Appl Cierniak
Meta
04.11.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2008, Az. 2 StR 307/08 (REWIS RS 2008, 1049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1049
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