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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 230/10vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2010 wird aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Jahr und zehn Monate der erkannten [X.] vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] [X.]
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23.06.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 230/10 (REWIS RS 2010, 5559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5559
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