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PDF anzeigen [X.] vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO § 91 Abs. 1, 2 Im [X.] ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen [X.] (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der [X.] (hier: der Halter) vorsteuer-abzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversiche-rer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der [X.] die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.
[X.], Beschluss vom 25. Oktober 2005 - [X.]/04 - [X.]
LG Augsburg
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 13. August 2004 und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.] vom 25. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu 1 und 2 zu tragen. [X.]: bis 300 •
Gründe: [X.] Die Kläger haben im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsun-falls in Anspruch genommen, die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, eine Autovermietung-GmbH, als Kraftfahrzeughalter und den 1 - 3 - Beklagten zu 3 als Fahrer. Die Beklagte zu 2 hat widerklagend den Kläger zu 1 und zwei Drittwiderbeklagte in Anspruch genommen. Nach Klagerücknahme hat das [X.] die Kosten der Beklagten den Klägern zu 1 und 2 und den [X.] zu unterschiedlichen Anteilen auferlegt. Die Beklagten ha-ben beantragt, die Kosten ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten dem-entsprechend festzusetzen und dabei die gesamte auf dessen Honorar entfal-lende Mehrwertsteuer (331,73 •) zu berücksichtigen. Sie haben geltend ge-macht, zwar sei die Beklagte zu 2 vorsteuerabzugsberechtigt. Im [X.] habe aber die gesamten Rechtsanwaltskosten die Beklagte zu 1 zu tragen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Rechtspflegerin hat bei der Kosten-festsetzung im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 2 nur einen Teil der Mehrwertsteuer berücksichtigt. Dagegen haben die [X.] zu 1 und 2 sofortige Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat diese zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben nunmehr die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Kläger zu 1 und 2 richtet, eingelegt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. 1. Sind im Verkehrsunfallprozess Halter und Fahrer gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner verklagt und durch einen gemein-samen Prozessbevollmächtigten vertreten, stellt sich die Frage, ob bei einem Obsiegen der Beklagten im Rahmen der Kostenfestsetzung die gesamte auf das Honorar des Prozessbevollmächtigten entfallende Mehrwertsteuer bei der 2 3 - 4 - Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn einer der [X.] vor-steuerabzugsberechtigt ist. Die Frage wird unterschiedlich beantwortet. Nach überwiegender Ansicht ist sie zu bejahen, weil im Innenverhältnis der beklagten [X.] der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflicht-versicherer die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu über-nehmen hat (KG, NJW-RR 1998, 860 = [X.], 464 f.; [X.], [X.] 1993, 35 f.; [X.], [X.] 2001, 428; [X.], Rpfleger 2001, 566; v. [X.] in: [X.]/v. [X.]/[X.]/[X.]-Rabe, [X.], 16. Aufl., [X.] 7008 Rn. 29 [X.]. 25; v. [X.]/[X.], NJW 1996, 1649, 1652; ebenso für Fallgestaltungen außerhalb des [X.]: [X.], [X.] 1997, 644 f.; abweichend hinsichtlich der Er-höhungsgebühr des § 6 Abs. 1 [X.]: [X.], [X.] 1994, 59; [X.] 1995, 474 f.; [X.], Rpfleger 1992, 220; [X.], [X.] 1991, 797). Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung bejaht dagegen nur eine der Vorsteuerabzugsberechtigung einzelner [X.] Rechnung tra-gende Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Dies wird damit begründet, dass es für die Kostenfestsetzung entscheidend auf die Beteiligung der [X.] am Rechtsstreit ankomme, während es nicht zu Lasten des Erstattungs-pflichtigen gehen könne, wenn einer der [X.] sich verpflichtet habe bzw. verpflichtet sei, die Kosten der anderen zu übernehmen ([X.], Rpfleger 1995, 519 f.; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 2 W 2852/92 - bei [X.] dokumentiert; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 100 Rn. 40; [X.], 22. Aufl., § 100 Rn. 14, 18; unklar [X.], Rpfleger 1996, 82 f.). 2. Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend. 4 5 6 - 5 - a) Im [X.] ist das Innenverhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherer einerseits und Halter und Fahrer andererseits durch das bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt. Nach § 7 II Abs. 5 [X.] ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer die [X.] zu überlassen. Demgemäß wird der Prozessbevollmächtigte im Haft-pflichtprozess regelmäßig von dem Versicherer bestellt (vgl. Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 [X.] Rn. 193 ff. m.w.[X.]). Nach § 10 Abs. 5 [X.] gilt der Haftpflichtversicherer zudem als bevollmächtigt, die ihm zur Ab-wehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen, zu denen nach Absatz 2 auch Halter und Fahrer gehö-ren, abzugeben. Dem entsprechend ist der Haftpflichtversicherer, soweit der Versicherungsschutz reicht, im Verhältnis zu den Genannten auch verpflichtet, die gesamten Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen (vgl. § 150 Abs. 1 [X.]G; § 10 Abs. 6 Satz 2 [X.]; Stiefel/[X.] aaO, § 10 [X.] Rn. 134 f.). b) Diese im Innenverhältnis der [X.] bestehenden Umstände sind im Rahmen der Kostenfestsetzung von Bedeutung. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbeson-dere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur [X.] Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, wobei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der [X.] in allen Prozessen zu erstatten sind (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die [X.] tatsächlich aufwenden mussten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1507 f.). Ergibt sich aufgrund der Regelungen, die das Innenverhältnis der [X.] betreffen, dass einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtig-ten zu tragen hat, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten. Dies gilt 7 8 - 6 - - jedenfalls im [X.] - auch, soweit aufgrund der gemein-samen Prozessführung eine Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1 [X.], Nr. 1008 des [X.] der Anlage 1 zum [X.]) anfällt, die einer der [X.] im Innenverhältnis endgültig zu tragen hat. Der [X.] hat bereits entschieden, dass selbst tatsächliche Umstände im Innenverhältnis von [X.] bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind, wenn nur so erreicht werden kann, dass der obsiegende Streitgenosse auf Dauer und vollständig von außergerichtlichen Kosten befreit wird ([X.], Beschluss vom 30. April 2003 - [X.]II ZB 100/02 - NJW-RR 2003, 1217, 1218 = VersR 2004, 489, 490 betreffend die Zahlungsunfähigkeit eines unterlegenen [X.]). Es besteht kein Grund zu einer abweichenden Beurteilung, wenn sich die Verpflichtung eines [X.], die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen, aus dem Gesetz bzw. allgemein zugängli-chen Vertragswerken ergibt. Die abweichende Auffassung des [X.] überzeugt nicht, weil sie das Innenverhältnis der [X.] außer Acht lässt und damit der Sache nach eine Abrechnung fiktiver Kosten vornimmt. Dies hat zur Folge, dass dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten [X.] - hier dem Haftpflicht-versicherer - Kosten nicht erstattet werden, die er notwendigerweise für die [X.] hat aufwenden müssen und auf deren Ersatz er den vorsteuerab-zugsberechtigten [X.] nicht in Anspruch nehmen kann. 3. Die Voraussetzungen, unter denen der Haftpflichtversicherer die ge-samten Kosten des Haftpflichtprozesses zu tragen hat, liegen nach den nicht angegriffenen Ausführungen der Beklagten im Streitfall vor. 9 10 11 - 7 - [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] [X.]
Pauge
Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 9 O 1127/03 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2004 - 11 W 2772/03 - 12
Meta
25.10.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VI ZB 58/04 (REWIS RS 2005, 1183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1183
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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