Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 141/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5810

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

VERSÄUMNISBESCHLUSS

XII [X.]/13
Verkündet am:

7. Mai 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
202
Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der [X.] soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des [X.] vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen. Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger
im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen [X.] der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, ent-behrt der Grundlage.
[X.], [X.] vom 7. Mai 2014 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Mai
2014 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss
des 3.
[X.]s für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 13.
Februar 2013 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 12.
Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die
Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Antragstelle-rin auferlegt.

Gründe:
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über den [X.], insbesondere darüber, ob der Antragsgegner wirksam die [X.] erhoben hat.
Die im November 1979 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 2.
Juni 2006 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 11.
Juli
2006, welches am selben Tag rechtskräftig wurde, geschieden. [X.] leistete der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) der Antragstellerin (im [X.]: Ehefrau) eine Zahlung zur "[X.]ung", die mit 4.000

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Zugewinnausgleich angerechnet werden sollte. Nach der Scheidung verhandel-ten die Beteiligten zeitweilig über den Zugewinnausgleich. Mit Schreiben vom 9.
Juni 2009 verzichtete der Ehemann
bis zum 31.
Dezember
2009 auf die [X.]. Mit Schreiben vom 10.
Dezember
2009 verlängerte er den Verzicht bis zum 30.
Juni 2010. Am 21.
Januar
2010 überwies er der Ehefrau
5.000

mit der Zweckbestimmung "Anzahl. Zugewinnausgleich".
Mit am 30.
Juni 2010 beim Amtsgericht
eingereichtem
[X.]
hat die Ehefrau
beantragt, den Ehemann
zur Zahlung von 169.160

Belegen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weite-ren, noch zu beziffernden Betrages zu
verpflichten. Im Termin vom 8.
Februar 2011 haben die Beteiligten ihre Bereitschaft erklärt, "noch einmal in [X.] Vergleichsgespräche"
einzutreten, worauf das Amtsgericht
das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 5.
Sep-tember 2011 hat die Ehefrau den Ehemann an eine Rückäußerung zu ihrem Vorschlag vom 8.
Februar 2011 erinnert. Im Januar 2012 hat die Ehefrau das Verfahren wieder aufgenommen und mitgeteilt, dass die Verhandlungen end-gültig gescheitert seien. Der Ehemann hat mit [X.] vom 17.
Januar 2012 (hilfsweise)
die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht
hat die Anträge der Ehefrau wegen Verjährung abge-wiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau
hat das [X.] festgestellt, dass der Auskunfts-
und Beleganspruch erledigt sei,
im Übrigen hat es den Be-schluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht
zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Zurückweisung der Erstbeschwerde erstrebt.

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-
II.
Da die Ehefrau
als Rechtsbeschwerdegegnerin in der mündlichen [X.] trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Ehemannes durch [X.] zu entscheiden
(§§
74 Abs.
4, 113 Abs.
1 Satz
2 FamFG iVm §
331 ZPO; vgl. [X.]/Ball ZPO 11.
Aufl. §
555 Rn.
6). Dieser
beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach-
und Streitstand ([X.]Z 37, 79, 81
ff.).
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde.
1. Nach Auffassung des [X.]s war die Verjährung bereits eingetreten, als die Anzahlung erfolgte. Die Verjährungsfrist betrage nach §
1378 Abs.
4 BGB a.F. iVm Art.
229 §
23 Abs.
1 Satz
2 EGBGB drei Jahre und habe mit dem [X.]punkt begonnen, in dem die Ehefrau von der Beendigung des Güterstands
erfahren habe. Das sei der 11.
Juli 2006 gewesen, als das Schei-dungsurteil ergangen und aufgrund
beiderseitigen Rechtsmittelverzichts
rechts-kräftig geworden sei. Verhandelt hätten die Beteiligten nur in der [X.] vom 7.
Dezember 2007 bis zum 31.
März
2008. Der zweimalig erklärte befristete [X.] stelle als bloß einseitiger Akt keine Aufnahme von [X.] dar.
Selbst wenn der [X.]raum um einen Monat verlängert würde, weil von der Ehefrau nach [X.] und Glauben nicht sogleich ein nächster Schritt habe erwartet werden dürfen, würde die Hemmung nur 146
Tage betragen und den regulären Ablauf der Verjährungsfrist vom 11.
Juli 2009 lediglich auf den 4.
De-zember 2009 verschieben.
Der Ehemann
müsse sich auch nicht wegen der Einleitung des Verfah-rens innerhalb der Frist für den [X.] so behandeln lassen, als wäre 5
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die Verjährung durch das Betreiben des Verfahrens gehemmt. Denn die Ehe-frau
habe das Verfahren nicht im unmittelbaren [X.] an den [X.]raum der Hemmung von sechs Monaten gemäß §
204 Abs.
2 Satz
1 und 2 BGB, also am 8.
August 2011, aufgenommen, sondern erst mit [X.]
vom 6.
Januar 2012 mitgeteilt, dass die Vergleichsverhandlungen endgültig gescheitert seien. Zu diesem [X.]punkt sei die Verjährung längst eingetreten gewesen.

Der in unverjährter [X.] erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung berühre nicht den Lauf der Verjährungsfrist, sondern beschränke den Schuldner lediglich in seiner Befugnis, die [X.] zu erheben. In welchem Umfang der Verzicht die [X.] zu einer unzulässigen Rechtsaus-übung mache, richte sich danach, wie der Gläubiger die Verzichtserklärung ih-rem Sinn nach und unter Beachtung redlichen Geschäftsgebarens habe verste-hen dürfen. Bei uneingeschränktem Verzicht sei der Gläubiger so zu stellen, als liefe die Verjährungsfrist erst mit der Frist für den Verzicht ab. Das führe [X.] der im vorliegenden Fall abgegebenen Erklärungen aber nur dazu, dass der Ehemann so zu behandeln sei, als wäre die Verjährung

unabhängig von der Antragserhebung

am 1.
Juli 2010 eingetreten.

Dagegen hätte
die Anzahlung vom 21.
Januar
2010, wenn sie in unver-jährter [X.] erfolgt
wäre, nach §
212
Abs.
1 Nr.
1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Die Einschränkung des Verzichts auf einzelne hemmende oder zu einem Neubeginn führende Tatbestände könne sich zwar aus Sinn und Zweck eines erklärten Verzichts ergeben, sie müsse aber für den Gläubiger erkennbar sein. Das sei hier nicht der Fall gewesen, möge das Einräumen einer weiteren Frist vor einer kostenauslösenden Verfahrenseinleitung auch im [X.] der Überlegungen des Ehemanns gestanden haben.

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Die Anzahlung sei in vom [X.] umfasster [X.] erfolgt und ver-wehre es daher dem Ehemann, die [X.] zu erheben. Es sei [X.] streitig, ob ein Anerkenntnis im Sinne von §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB

neben einem Verhalten, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen der Schuld ergibt

auch voraussetze, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens darauf vertrauen dürfe, der Schuldner werde sich nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen (wie es der Bundesge-richtshof in ständiger Rechtsprechung seit 1981 vertrete), oder ob ein bloßes Verhalten, welches das Bewusstsein von einer weitergehenden Verpflichtung erkennen lasse (wie es der Rechtsprechung des
Reichsgerichts
und Bundesge-richtshofs
bis 1981
entspreche)
für ausreichend zu erachten
sei. Für die Ent-scheidung sei von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Auffassung zu [X.] sei, weil es im vorliegenden Fall an einem Vertrauenstatbestand fehle.
Die Frage sei dahin zu beantworten, dass ein Vertrauenstatbestand nicht erforderlich sei.
Dass der [X.] dem Vertrauenstatbestand tat-sächlich eine eigenständige Bedeutung zumesse, erscheine deshalb [X.], weil kaum vorstellbar sei, dass der [X.] ohne eine Begrün-dung und ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Änderung die höchstrich-terliche Rechtsprechung habe modifizieren wollen. Es spreche mehr dafür, dass mit einem geschaffenen Vertrauen nur die Wirkung des Anerkenntnisses habe beschrieben, nicht aber ein weiteres Tatbestandsmerkmal durch Richterrecht habe geschaffen werden sollen. Eine solche Auslegung sei zudem vom [X.] nicht gedeckt. In das auf Klarheit angelegte Recht der Verjährung würde große Rechtsunsicherheit hineingetragen, denn die Feststellung, wel-ches Verhalten der Gläubiger von gerade
diesem Schuldner nach einer Ab-schlagszahlung habe erwarten
dürfen
und wann die Einrede der Verjährung nicht mehr "alsbald"
erhoben sei, werde sich mit hinreichender Gewissheit kaum je treffen lassen.
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Mit der Anzahlung habe der geschäftserfahrene Antragsgegner, der den [X.] nur als einen ersten Schritt zur Regelung des Zugewinnaus-gleichs erklärt und im Dezember 2007 ein Vergleichsangebot über 30.000

unterbreitet habe, unmissverständlich sein Bewusstsein vom Bestehen einer weitergehenden Verpflichtung zum Ausdruck gebracht. Unerheblich sei, dass die Beteiligten möglicherweise sehr voneinander abweichende Vorstellungen über die Höhe des Zugewinnausgleichs gehabt hätten, denn beide seien über-einstimmend davon ausgegangen, dass der Anspruch nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ermitteln sei.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
a) Das [X.] ist im Ausgangspunkt zu Recht davon [X.], dass die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach §
1378 Abs.
4 BGB a.F. iVm Art.
229 §
23 Abs.
1 Satz
2 EGBGB drei Jahre be-trug und mit dem 11.
Juli 2006 zu laufen begann. An diesem Tag ist das Schei-dungsurteil aufgrund des
beiderseitigen Rechtsmittelverzichts
rechtskräftig ge-worden. Zutreffend ist demnach auch, dass die von den Beteiligten geführten Verhandlungen die Verjährung nach §
203 BGB nicht so lange hemmten, dass die Anträge im vorliegenden Verfahren
noch vor Ablauf der Verjährungsfrist er-hoben worden sind.
Schließlich ist die Zahlung vom 21.
Januar
2010 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und konnte demnach keinen Neubeginn der Verjährungsfrist nach §
212 Abs.
1 Nr.
1
BGB
mehr auslösen.
b) Das [X.] ist ferner davon ausgegangen, dass dem Ehemann
aufgrund seiner befristeten Verzichtserklärungen, zuletzt bis zum 30.
Juni 2010, und der von ihm innerhalb der Verzichtsfrist geleisteten Anzah-lung die Erhebung der [X.] nach [X.] und Glauben versagt sei.

Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
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aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der [X.] zwar nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des
Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben,
für den genannten
[X.]raum ausgeschlossen ist
(vgl. [X.] Urteil vom 16.
März 2009

II
ZR
32/08

NJW 2009, 1598
Rn.
22 mwN).
Die Reichweite des Verjährungsverzichts
ist durch Auslegung der Ver-zichtserklärung zu ermitteln. Diese hat regelmäßig zum Inhalt, dass der [X.] bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird. Da der Verzicht den Gläubiger von der Notwendigkeit der
alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben soll, bleibt er auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht, wobei die Zustellung des Antrags in
entsprechender Anwendung des §
167 ZPO auf den Eingang des Antrags zurückwirkt
(vgl. [X.] Urteil vom 16.
März 2009

II
ZR
32/08
W 2009, 1598 Rn.
22 mwN).
Dagegen lässt sich die weitergehende Annahme, der Schuldner wolle den Gläubiger allgemein so stellen, als würde die Verjährung erst mit dem [X.] der Verzichtsfrist eintreten, nicht ohne weiteres rechtfertigen.
Denn dies müsste bereits dazu führen, dass bei einem etwa wegen beabsichtigter [X.]en erklärten Verzicht die eingeräumte Verzichtsfrist sich sogleich mit Beginn der Verhandlungen entsprechend §
203 BGB auf nicht absehbare
[X.] verlängern würde. Ein derart umfassender
Verzichtswille kann dem Schuldner in Anbetracht der genau bestimmten Frist regelmäßig nicht unterstellt werden und findet auch aus der Sicht des Gläubigers als Erklärungsempfänger keine Rechtfertigung. Der Gläubiger ist daher bei bevorstehendem Ablauf der Frist abgesehen von einer
möglichen Fristverlängerung durch den Schuldner gehal-18
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ten, den Anspruch noch innerhalb der eingeräumten Frist gerichtlich geltend zu machen, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist.
Die vom [X.] angewandte Auslegungsregel, dass der Schuldner dem Gläubiger durch einen befristeten Verjährungsverzicht im Zwei-fel sämtliche Möglichkeiten der Hemmung und des Neubeginns der
Verjährung nach §§
203
ff. BGB eröffnen
wolle, entbehrt demnach der Grundlage. Ein wei-tergehender Verzicht bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Ver-zichtswillen
des Schuldners erkennen lassen. Das schließt es freilich nicht aus, dass die Reichweite des [X.]s durch weitere Erklärungen
des Schuldners verändert wird.
bb) Unter Anwendung der aufgeführten Grundsätze geht der vom [X.] erklärte [X.] auf der Grundlage der Feststellungen des Ober-landesgerichts
nicht über den regelmäßigen Inhalt eines
befristeten [X.]sverzichts hinaus.
Den
vom Ehemann abgegebenen Verzichtserklärungen lässt sich kein über den Ablauf der jeweiligen Frist und die
durch sie ermöglich-te gerichtliche Geltendmachung hinausgehender
Verzicht
entnehmen.
Der Ehemann hat den von ihm erklärten [X.] auch nicht nachträglich modifiziert. Mit der während der Verzichtsfrist geleisteten Anzah-lung, die wegen bereits eingetretener Verjährung einen Neubeginn der Ver-
jährungsfrist
nicht mehr begründen konnte, war keine Änderung der vor[X.]en Verzichtserklärung verbunden
(vgl. [X.] Urteil vom 11.
Juli 1967

VI
ZR
115/66

VersR 1967, 1092, 1094). Das gilt erst recht, weil die Zahlung während laufender Vergleichsverhandlungen erfolgte und daher selbst in unver-jährter [X.] im Zweifel kein über den Abschluss der Vergleichsverhandlungen hinausgehendes Anerkenntnis beinhaltet
hätte
(vgl. [X.] Urteil vom 8.
Mai 21
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2002

I
ZR
28/00

NJW-RR 2002, 1433, 1434; [X.] 1933 Nr. 146; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
212 Rn.
7 mwN).
Für die zeitliche Reichweite des allgemeinen [X.]s hat das [X.] schließlich zutreffend die Regelung des §
204 Abs.
2 BGB
herangezogen, wonach die Hemmung bei [X.] des Verfahrens sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet. Nachdem im Termin vor dem Amtsgericht vom 8.
Februar 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist und die Ehefrau
das Verfahren erst nach Ablauf von sechs Monaten weiter betrieben hat, ist der Ehemann an der Erhebung der [X.] nicht mehr gehindert.
[X.]) Auf die vom [X.] für die Zulassung der Rechtsbe-schwerde aufgeworfene Frage
kommt es somit nicht an. Die Rechtsbeschwerde macht im Übrigen zu Recht geltend, dass die vom [X.] ange-nommene Diskrepanz in der Rechtsprechung des [X.] nicht besteht.
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3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, da die Sache aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist. Weil demnach der Ehemann an der Erhebung der [X.] nicht mehr gehindert ist, hat das Amtsgericht den
Antrag der Ehefrau mit Recht abgewie-sen.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Hinweis: Gegen den [X.] wurde Einspruch eingelegt.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2012 -
14 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
12 UF 87/12 -

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Meta

XII ZB 141/13

07.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. XII ZB 141/13 (REWIS RS 2014, 5810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5810

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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