Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. KVR 20/07

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 4215

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[X.]BESCHLUSS K[X.]R 20/07 [X.]erkündet am: 29. April 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 29. April 2008 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, den [X.]orsitzenden Richter Prof. [X.] und die Rich-ter Dr. Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des [X.]erfahrens sowie die zur [X.] Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der [X.] zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Betroffene ist ein vertikal integriertes Energie- und Wasserver-sorgungsunternehmen mit etwa 560.000 Kunden, an die es jährlich ca. 7.300 Millionen kWh Strom abgibt. Sie ist Grundversorger im Netzgebiet der allgemei-nen [X.]ersorgung und sichert die Ersatzversorgung gegenüber den Haushalts-kunden in ihrem Netzgebiet. 1 - 3 - Mit der angefochtenen Festlegung ([X.]fg. Nr. 33/2006, Amtsbl. [X.] 14/2006, S. 1911) hat die [X.] angeordnet, dass ab dem [X.] bei den [X.] näher bezeichneten [X.] Geschäftsprozessen, die zur Anbah-nung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von [X.] mit Elektrizität erforderlich sind, bestimmte [X.] des Daten-formats [X.] zu verwenden sind. In der [X.]erfügung ist weiterhin bestimmt: 2 "5. 1Neben der [X.]erwendung des in Ziffer 2 genannten [X.] und der in Ziffer 3 genannten [X.] können zur Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 freiwillige bilaterale [X.]ereinbarungen zur [X.]erwendung eines anderen [X.]formats oder anderer [X.] sowie zur [X.] einzelner Prozessschritte getroffen werden. 2Dies gilt un-ter der [X.]oraussetzung, dass allen [X.] diese [X.]ereinbarung zur Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 unter [X.]erwendung des von Ziffer 2 abweichenden [X.] der in Ziffer 3 genannten [X.] auf Anfrage ebenfalls angeboten wird. 3Betreiber von Elektrizitätsversor-gungsnetzen haben den Wortlaut einer solchen [X.]ereinbarung der [X.] vorzulegen, die Möglichkeit einer [X.] [X.]ereinbarung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und Netznutzern auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen [X.]ereinbarung vorzulegen, das ohne weitere [X.]erhandlungen angenommen werden kann. 6. 1Der Datenaustausch im Rahmen der Anwendung der [X.] nach Ziffer 1 kann für eine mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes im Sinne von § 3 Nr. 38 [X.] verbundene [X.]ertriebsorganisation von Ziffer 2 und 3 abweichen. 2Soweit dabei auf einen gemeinsamen Datenbe-stand zurückgegriffen wird, können einzelne Prozessschritte, die in den Geschäftsprozessen nach Ziffer 1 vorgegeben sind und die der Informationsübermittlung dienen, entfallen. 3Ein [X.] von dieser Ausnahme setzt voraus, dass dies gegenüber den übrigen Lieferanten diskriminierungsfrei erfolgt. 4Insbesondere sind den übrigen Lieferanten Informati-onen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur [X.]erfügung zu stellen. 5Gegenüber der [X.] ist vom Netzbetreiber vor [X.] von der Möglichkeit des Satz 1 nachzuwei-sen, wie die Diskriminierungsfreiheit unter Beachtung der in Satz 3 genannten Kriterien sichergestellt wird. [X.] hat der - 4 - Netzbetreiber bei [X.] von der Möglichkeit des Satz 1 eine Protokollierung des anfallenden Informationsaus-tauschs anzufertigen, um die Beachtung der Kriterien des Sat-zes 4 erforderlichenfalls nachweisen zu können. 7Die [X.] kann maschinell erfolgen und ist 18 Monate aufzubewahren und der [X.] auf [X.]erlangen vorzulegen. 8Betreiber von Elektrizitätsversor-gungsnetzen haben der [X.] eine schriftliche Fassung der Rechte und Pflichten der verbundenen [X.]ertriebs-organisation im Hinblick auf den Informationsaustausch und den Informationszugang vorzulegen. [X.] [X.] behält sich vor, [X.], die ein berechtigtes Interesse nach-weisen, dieses Schriftstück zugänglich zu machen. 10Für die Dauer des [X.]s von der Option des Satzes 1 hat dies der Netzbetreiber im [X.] anzuzeigen. 11Die vor-stehenden Regelungen dieser Ziffer werden bis zum 01.10.2009 befristet." Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. 3 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde, mit der die Betroffene den Antrag auf Aufhebung der angefochte-nen Festlegung weiterverfolgt. 4 Die [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 6 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass es sich bei der angegriffenen Festlegung, die sich an die Betreiber von Stromnetzen richtet, um einen [X.]erwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung handelt, zu deren Erlass die [X.] aufgrund von § 29 Abs. 1 [X.] befugt ist. Dies greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an. 7 - 5 - a) Nach § 29 Abs. 1 [X.] trifft die Regulierungsbehörde [X.] über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen durch Genehmi-gung gegenüber dem Antragsteller oder durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern. Eine solche Ent-scheidung durch Festlegung kann die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 [X.]1 StromNZ[X.] zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen treffen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen. Wie die Einzelgenehmigung oder -festlegung ist auch eine derarti-ge [X.] gegenüber einer Gruppe oder allen Netzbetreibern Fristen, Formate und Prozesse für den Datenaustausch regelnde [X.] Festlegung ungeachtet ihrer ge-nerellen Wirkung als [X.]erwaltungsakt zu qualifizieren. Sie stellt nach ihrer ge-setzlichen Ausgestaltung keine Rechtsverordnung dar, zu deren Erlass das [X.] die Regulierungsbehörde nicht ermächtigt, sondern eine Allgemeinverfü-gung. 8 [X.]) Allgemeinverfügung ist nach der Definition des § 35 Satz 2 [X.] ein [X.]erwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigen-schaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. 9 Die Allgemeinverfügung hat damit mit der Rechtsnorm die Eigenschaft gemeinsam, dass sich die Regelung an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Sie unterscheidet sich von der Rechtsnorm dadurch, dass sie wie der in § 35 Satz 1 [X.] geregelte (Einzel-)[X.]erwaltungsakt verbindliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist. Es wird kein abstrakter, sondern ein konkreter Sachverhalt geregelt. 10 - 6 - Dabei ergibt sich freilich aus der Funktion der Allgemeinverfügung, eine Regelung mit [X.]erbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale be-stimmten Personenkreis zu treffen, dass die Regelung gleichwohl genereller Natur ist. Dies schließt es regelmäßig aus, dass der geregelte Sachverhalt so-wohl sachlich als auch räumlich, zeitlich und hinsichtlich des betroffenen [X.] konkretisiert wird. So hat sich die Rechtsprechung bei der [X.] des am häufigsten diskutierten [X.] (B[X.]erwGE 59, 221, 224) [X.] und [X.]erwaltungsakt, dem [X.]erkehrszeichen, als [X.]erwal-tungsakt von der Erwägung leiten lassen, dass das [X.]erkehrszeichen eine [X.] örtliche [X.]erkehrssituation regelt (B[X.]erwGE 27, 181, 183; 59, 221, 225). Sowohl hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs als auch hinsichtlich des [X.] ist die Regelung jedoch offen. Die Allgemeinverfügung ist damit nicht absolut trennscharf von der abstrakten Regelung zu unterscheiden. [X.]ielmehr muss die Grenze des [X.] durch [X.]erwaltungsakt Regelba-ren unter Berücksichtigung der Eigenart der geregelten Materie so bestimmt werden, dass sie für den zu ordnenden Sachbereich eine sachgerechte [X.] zwischen Normsetzung durch den Gesetz- oder [X.]erordnungsgeber und Normvollzug durch die zuständige [X.]erwaltungsbehörde ermöglicht. Dabei ist es dem Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht verwehrt, für den [X.]ollzug hinreichend bestimmter gesetzlicher [X.]orschriften die Form einer Allgemeinver-fügung vorzusehen, wenn er die Maßstäbe und das [X.]erfahren der Entschei-dungsfindung mit einer dem Sachbereich angemessenen Genauigkeit regelt ([X.] 106, 275, 307 f.; B[X.]erwGE 70, 77, 82). 11 [X.]) Nach dem [X.] hat die Regulierungsbehörde [X.] und -methoden durch [X.]erwaltungsakt festzulegen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 60a Abs. 2 [X.], der die Festlegung nach § 29 Abs. 1 [X.] ausdrücklich als Allgemeinverfügung bezeichnet (ebenso [X.] in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 7. Auflage, § 35 Rdn. 297). In Über-einstimmung damit ermächtigt § 24 Satz 1 [X.] [X.] die Bundesregierung 12 - 7 - nicht nur dazu, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] die Bedingungen für den Netzzugang oder Methoden zur Bestimmung dieser Be-dingungen festzulegen. Nach § 24 Satz 1 Nr. 2 [X.] kann die [X.] vielmehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] auch regeln, in welchen Fällen und unter welchen [X.]oraussetzungen die Regulie-rungsbehörde diese Bedingungen und Methoden festlegen kann. Das Gesetz ermächtigt den [X.]erordnungsgeber mithin dazu, der Regulierungsbehörde die allgemeine Festlegung von [X.] zu übertragen, und wählt damit für behördliche Regelungen dieser Art die [X.]. cc) Diese gesetzliche Regelung trägt der Eigenart des Regulierungs-rechts Rechnung. Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wett-bewerbs bei der [X.]ersorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energie-versorgungsnetzen (§ 1 Abs. 2 [X.]). Für die Stromnetze regelt die Strom-netzzugangsverordnung die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen dieser Netze (§ 1 StromNZ[X.]). In diesem gesetzlichen Rahmen getroffene Entscheidungen (Festlegungen) der Regulie-rungsbehörde zu Bedingungen und [X.]erfahren des Stromnetzzugangs sind re-gelmäßig nicht auf die Abwehr einer konkreten Gefahr oder die Untersagung eines konkreten Missbrauchs gerichtet, sondern dazu bestimmt, in dem durch das [X.] und die Stromnetzzugangsverordnung vorgege-benen Rahmen durch generelle Handlungsanweisungen das [X.]erhalten der Marktteilnehmer in typischerweise im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung häufig wiederkehrenden einzelnen Situationen so zu steuern, dass sich die [X.] auf dem Strommarkt bestmöglich entfalten können. Der [X.] - 8 - setzesvollzug durch die Regulierungsbehörde besteht daher anders als etwa im Ordnungsrecht weithin nicht in der Regelung konkreter Einzelfälle, sondern in der Konkretisierung der allgemeinen Regelungen des Gesetz- und [X.]erord-nungsrechts auf [X.] einzelner typischer und regelmäßig wiederkehren-der Geschäftsprozesse. Gegenstand der Festlegung von Datenaustauschprozessen und [X.], wie sie hier in Streit stehen, sind infolgedessen zumeist nicht die Bedin-gungen der Nutzung eines konkreten örtlichen Netzes und damit auch nicht die Benutzung einer [X.] zudem nicht öffentlichen [X.] Sache. Regelungsgegenstand ist vielmehr das [X.]erhalten des Netzbetreibers in jedem einzelnen Nutzungsfall, in dem zur Anbahnung, vertraglichen Ausgestaltung und Abwicklung der Netznut-zung bestimmte Geschäftsprozesse anfallen, die gegebenenfalls als solche normativ vorgegeben sind, aber vom Netzbetreiber im einzelnen unterschiedlich ausgestaltet und praktiziert werden können. Die Festlegung hat in diesem Zu-sammenhang die Funktion, die normativen Anforderungen an das [X.] des Netzbetreibers auf [X.] des einzelnen [X.] unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten durch eine konkrete [X.]erhaltensanweisung auf einen typisierten Einzelfall anzuwenden. Diese situative Bezogenheit der Festlegung auf einen wiederkehrenden einzelnen Geschäftsprozess lässt die Allgemeinverfügung als geeignete und damit dem Gesetzgeber offenstehende Handlungsform für den [X.]ollzug des Regulierungsauftrags durch die Regulierungsbehörde erscheinen (im Ergebnis ebenso Burgi, D[X.]Bl. 2006, 269, 274; kritisch für [X.] nach § 21a Abs. 6 Satz 2 [X.] und § 24 Satz 1 Nr. 2 [X.] [X.], [X.], 1, 3 ff.). 14 Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Festlegung an alle [X.] richten kann. Denn damit ist der Adressatenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder zumindest bestimmbar und entspricht somit dem für 15 - 9 - eine Allgemeinverfügung als eine [X.]e Regelung vorgesehenen Adressatenkreis. b) Auch die angefochtene Festlegung hält sich in den Grenzen einer solchen Allgemeinverfügung. 16 Dass sie für eine unbestimmte [X.]ielzahl von Fällen gilt und vorbehaltlich des in [X.] vorgesehenen Widerrufs auch in ihrer zeitlichen Geltung nicht [X.] ist, steht, wie auch für Dauerverwaltungsakte anerkannt, nicht im [X.] zur Funktion der Festlegung, einen bestimmten einzelnen Geschäfts-prozess zu regeln. Entscheidend ist, dass nicht Sachverhalte geregelt werden, von denen ungewiss ist, ob sie sich überhaupt und in welcher Gestalt ereignen werden, sondern Sachverhalte, die, wenn auch in unbestimmter Anzahl, häufig wiederkehren und bei jedem Auftreten durch die Regulierung so gestaltet wer-den sollen, wie es der Zweck des Gesetzes erfordert. [X.] tut auch die angefochtene [X.]erfügung, indem sie zur Abwicklung der in [X.] bezeichneten einzelnen Geschäftsprozesse das Datenformat [X.] vorschreibt und in Nr. 3 für einzelne Datenübermittlungsvorgänge jeweils einen bestimmten EDI-FACT-Nachrichtentyp verbindlich macht. 17 c) Die materielle Rechtmäßigkeit der Festlegung zieht die Rechtsbe-schwerde [X.] mit Ausnahme der Nr. 6 Sätze 5 bis 11 [X.] nicht in Zweifel. Die [X.] und der für diese zu verwendenden Daten-formate erlaubt es dem [X.], mit jedem Netzbetreiber in einem einheitlichen Format und durch einheitliche [X.]orgänge zu kommunizieren. Die Standardisierung führt, wie in der Begründung der angefochtenen [X.]erfügung zutreffend ausgeführt wird, damit zu einer [X.]erringerung der beim Zugangspe-tenten anfallenden Kosten, da er die Geschäftsprozesse mit einem erhöhten Automatisierungsgrad abwickeln kann. Dies ist insbesondere für bundesweit tätige neue Stromanbieter von Bedeutung, die in einer [X.]ielzahl von [X.] - 10 - ten Kunden gewinnen wollen und dabei jeweils mit mit dem örtlichen [X.] verbundenen [X.]ertriebsgesellschaften konkurrieren. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, die [X.] sei durch § 27 Abs. 1 StromNZ[X.] nicht dazu ermächtigt, auch den Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und einer im Sinne von § 3 Nr. 38 [X.] verbun-denen [X.]ertriebsorganisation zu regeln (angefochtene Festlegung zu 6). Die Regulierungsbehörde dürfe Festlegungen nach § 27 StromNZ[X.] nur zur [X.] eines effizienten [X.] und der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten Zwecke erlassen. Das Beschwerdegericht habe hingegen die Regulierungsbe-hörde rechtsfehlerhaft zu Festlegungen auch zur [X.]erwirklichung der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten weiteren Zwecke des [X.]es für befugt erachtet und deswegen die Regelungen zum [X.] bereits effizienten [X.] [X.] innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens (Festlegung zu 6 Sätze 3 bis 10) zur [X.]erhinderung einer Diskriminierung ande-rer Stromlieferanten für zulässig gehalten. Überdies sei es unverhältnismäßig, dass ein von den allgemeinen Regeln abweichender Datenaustausch nur befris-tet beibehalten werden dürfe (Festlegung zu 6 Sätze 1, 2 und 11). 19 Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. Die Festlegung zu 6 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ist auch im Übrigen rechtmäßig. 20 a) Die Regulierungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch den inter-nen Datenaustausch innerhalb eines vertikal integrierten [X.] den allgemeinen Regeln für den Datenaustausch zu unterwer-fen. 21 [X.]) Nach § 22 StromNZ[X.] erfolgt der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von [X.] elektronisch. Der Datentransfer hat unverzüg-lich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitli-22 - 11 - chen Format zu erfolgen. Die Betreiber von [X.] sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen. Nach § 27 Abs. 1 [X.]1 StromNZ[X.] kann die Regulierungsbehörde demgemäß zur [X.]erwirklichung eines effizienten [X.] und der in § 1 Abs. 1 des [X.]es genannten Zwecke unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe-triebs Entscheidungen zu bundeseinheitlichen Regelungen zum [X.] zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen, durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 [X.] treffen. Diese Ermächtigung der Regulierungsbehörde zu den Datenaustausch betreffenden Festlegungen durch die Stromnetzzugangsverordnung ist durch die [X.]erordnungsermächtigung nach § 24 [X.] gedeckt und daher ihrerseits rechtswirksam. Wie unter I 1 a [X.] ausgeführt, kann die Bundesregierung nach § 24 Satz 1 [X.] durch Rechtsverordnung die Bedingungen für den Netzzu-gang oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen festlegen und [X.], in welchen Fällen und unter welchen [X.]oraussetzungen die Regulierungs-behörde ihrerseits diese Bedingungen und Methoden festlegen kann. [X.] können nach § 24 Satz 2 Nr. 2 [X.] die Rechte und Pflichten der Beteilig-ten, insbesondere die Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von Ener-gieversorgungsnetzen einschließlich des Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen Informationen, einheitlich festgelegt werden. 23 [X.]) Marktteilnehmer im Sinne des § 27 Abs. 1 [X.]1 StromNZ[X.] sind Netzbetreiber und Netznutzer. Zu diesen gehören auch Netzbetreiber und Stromlieferanten, die einem vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-men im Sinne des § 3 Nr. 38 [X.] angehören und daher nach den §§ 6 bis 8 [X.] zur rechtlichen und operationellen Entflechtung verpflichtet sind. 24 - 12 - Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass auch zwi-schen den Unternehmen eines vertikal integrierten [X.]ersorgers ein [X.] im Sinne des § 24 Satz 2 Nr. 2 [X.] und der §§ 22, 27 [X.] davon stattfindet, ob Daten übermittelt werden oder auf einen (ge-meinsamen) Datenbestand zugegriffen wird. Ein Datenaustausch vom [X.] zum Netznutzer findet immer dann statt, wenn der Netznutzer auf [X.] zugreift, die vom Netzbetreiber für den Zugriff des Netznutzers zur [X.]erfü-gung gestellt worden sind. Nur ein solches [X.]erständnis wird der Bedeutung ge-recht, die der Bereitstellung und der [X.]erfügbarkeit von netz- und netznutzungs-bezogenen Informationen für den Wettbewerb unter den netznutzenden Unter-nehmen zukommt. Demgemäß schreibt § 9 Abs. 1 [X.] in Umsetzung der Art. 12 und 16 der Richtlinie 2003/54 ([X.]) auch eine informationelle Entflech-tung (BT-Drucks. 15/3917 [X.]) insoweit vor, als vertikal integrierte Energie-versorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen haben, dass die [X.]ertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in [X.] ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird. Auch im vertikal integrierten Unternehmensverbund darf daher der inte-grierte Netznutzer nur Zugriff auf die Daten seiner Kunden und weder auf die Daten der Kunden anderer Netznutzer noch auf Daten dieser Netznutzer ha-ben. Dieser informationellen Entflechtung hat der Gesetzgeber dadurch sogar besondere Bedeutung beigemessen, dass er [X.] wiederum entsprechend der Richtlinie [X.] keine De-minimis-Regelung vorgesehen hat, wie sie in § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 6 [X.] für die rechtliche und operationelle Entflechtung geschaf-fen worden ist (vgl. [X.], [X.], 261, 267). 25 b) Festlegungen der Regulierungsbehörde zum Datenaustausch die-nen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur der Sicherstel-lung eines effizienten, sondern gleichermaßen der Gewährleistung eines dis-kriminierungsfreien [X.]. 26 - 13 - Nach § 24 Satz 3 [X.] ist bei Rechtsverordnungen nach Satz 2 [X.] und 2 der [X.]orschrift das Interesse an der Ermöglichung eines effizienten und diskriminierungsfreien [X.] im Rahmen eines möglichst transaktions-unabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen. Die [X.]erord-nungsermächtigung macht damit deutlich, dass sich der Zweck der Regulie-rungsermächtigung nicht in der Sicherung eines effizienten [X.] unter Ausklammerung der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 [X.] erschöpft, einen wirk-samen und unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen. [X.]ielmehr soll gerade der Wettbewerb eine preisgünstige und effiziente Stromversorgung sicherstel-len. Ein solcher Wettbewerb setzt wiederum wegen der Leitungsgebundenheit der Energieversorgung vor allem einen diskriminierungsfreien Netzzugang vor-aus. Betreiber von [X.] haben deshalb nach § 20 Abs. 1 [X.] jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren; sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten, und haben den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informatio-nen zur [X.]erfügung zu stellen. 27 Die Befugnisse der Regulierungsbehörde sind daher nicht darauf be-schränkt, gegen ein missbräuchliches [X.]erhalten eines Netzbetreibers, insbe-sondere eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, einzuschreiten (§ 30 Abs. 2 [X.]). [X.]ielmehr soll die Regulierung von vornherein nicht nur effiziente, sondern auch diskriminierungsfreie Bedingungen für den Netzzugang sicherstellen. 28 - 14 - c) Allerdings ist die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 [X.]1 StromNZ[X.] nur insoweit befugt, auch für den Datenaustausch innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens die [X.]erwendung der bundeseinheitlichen Prozesse und Formate vorzuschreiben, als dies zur Ge-währleistung eines diskriminierungsfreien [X.] erforderlich und verhält-nismäßig ist. Auch diese [X.]oraussetzungen sind indessen erfüllt. 29 [X.]) Unterschiedliche Formen des Datenaustauschs zwischen [X.] und verbundenem [X.]ersorger einerseits und Netzbetreiber und außen-stehendem [X.]ersorger andererseits sind grundsätzlich für eine diskriminierende Handhabung anfällig. Insbesondere beim Auftreten von Störungen im [X.] oder bei der Fortentwicklung der zur Kommunikation verwendeten technischen Lösung liegt es nicht fern, dass der internen Kommunikation [X.] Priorität beigemessen wird. 30 Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die [X.] die mit der Festlegung zu 6 Sätze 1 und 2 eingeräumte Möglichkeit, innerhalb vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen (für eine Übergangsfrist) von den Festlegungen zu 2 und 3 abweichende Formen des internen Datenaustausches zu verwenden, davon abhängig gemacht hat, das der Datenaustausch [X.] gehandhabt wird und den übrigen Lieferanten Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur [X.]erfügung gestellt werden (Festlegung zu 6 Sätze 3 und 4). 31 [X.]) Ebenso hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei auch die ledig-lich befristete Zulassung eines solchen von den allgemein vorgeschriebenen Formaten abweichenden internen Datenaustauschs für verhältnismäßig erach-tet. 32 - 15 - Die [X.] hat es zu Recht für erforderlich gehalten, durch die in den Sätzen 5 bis 10 der Festlegung zu 6 getroffenen Anordnungen [X.] gegen eine diskriminierende Handhabung unterschiedlicher [X.] zu treffen. Ohne solche [X.] eine ständige Überwachung erfor-dernde [X.] [X.]orkehrungen kann ein diskriminierungsfreier Datenaustausch nur durch einheitliche Datenformate und -austauschprozesse sichergestellt werden. 33 Die mit einem [X.]erzicht auf den Zugriff auf einen gemeinsamen Datenbe-stand verbundene Kostenbelastung und der [X.]erlust von Synergieeffekten könn-ten zwar die Maßnahme gegenüber einer unbefristeten Zulassung (überwach-ter) abweichender Datenaustauschprozesse grundsätzlich insbesondere dann als unverhältnismäßig erscheinen lassen, wenn das Diskriminierungspotential unterschiedlicher Datenaustauschprozesse, zu dem das Beschwerdegericht keine näheren Feststellungen getroffen hat, eher gering sein sollte. Das Be-schwerdegericht hat jedoch [X.] von der Rechtsbeschwerde unangefochten [X.] festgestellt, dass es eines solchen [X.]erzichts nicht bedarf, weil die Festlegung zu 5 es den vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ermöglicht, die bislang intern genutzten Systeme weiterhin zu verwenden, wenn sie nur den 34 - 16 - Zugang zu diesen Systemen externen [X.]ersorgern in gleichem Umfang und in gleicher Weise öffnen, wie dies gegenüber dem internen [X.]ertrieb der Fall ist. Dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ist nichts geltend gemacht. [X.] Raum
[X.] [X.]orinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2007 - [X.] 408/06 ([X.]) -

Meta

KVR 20/07

29.04.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. KVR 20/07 (REWIS RS 2008, 4215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4215

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