Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. XII ZB 116/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16018

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[X.]:[X.]:BGH:2017:080217BXIIZB116.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/16
Verkündet am:

8. Februar 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 239
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf

teilweise
Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt (Abgrenzung zu den [X.] vom 25.
Mai 1994
XII
ZR
78/93
FamRZ 1994, 1102 und vom 20.
Mai 1981
IVb
ZR
558/80

FamRZ 1981, 761).
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2017 durch [X.], die Richter
Schilling, [X.] und [X.] und die Richterin Dr. Krüger

für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. [X.] des [X.] in [X.] vom 11. Februar 2016 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der Antragsteller macht einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter im [X.]raum von November 2010 bis einschließlich September 2011 geltend.
Die Beteiligten
sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist neben zwei Söhnen die Tochter [X.], geboren am 14. August 1993, hervorgegangen, die nach 1
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Trennung und Scheidung der Beteiligten mit ihren Brüdern zunächst im Haus-halt der Antragsgegnerin lebte. Die elterliche Sorge für ihre Tochter stand den Beteiligten gemeinsam zu. Durch einen am 8. November 2004 vor dem [X.] geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller, für seine Tochter ab Januar 2005 Kindesunterhalt in [X.] von monatlich 160 % des Regelbedarfs der zweiten Altersgruppe der [X.] und ab August 2005 in Höhe von monatlich 160 % des [X.] der dritten Altersgruppe der [X.] jeweils zuzüg-lich Krankenkassenbeitrag (derzeit BGB anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.
Nach einem Zerwürfnis mit der Antragsgegnerin zog die Tochter Ende Oktober 2010 aus dem Haushalt der Antragsgegnerin aus. Da sie unter keinen Umständen bereit war, dorthin
zurückzukehren, obwohl sie weiterhin die dortige Schule besuchte, brachte der damals in [X.] lebende Antragsteller sie bei seiner Freundin in [X.] unter, wo sie bis Anfang Oktober 2011 lebte. Er [X.] ein Konto ein, über das die Ausgaben für Kost
und Logis bezahlt wurden und von dem die Tochter
regelmäßig Barbeträge abheben konnte. Für den [X.]-raum November 2010 bis einschließlich Juli 2011 sind Zahlungen des [X.] hat der Antragsteller geltend gemacht, dass Zahlungen in [X.] nicht berücksichtigt worden seien.
Anfang November 2010 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung und anteiligen Zahlung von Barunterhalt auf. Die An-tragsgegnerin, die weiterhin Naturalunterhalt in ihrem Haushalt gewähren wollte und daher zunächst keinen Barunterhalt leistete, nahm ab April 2011 Zahlungen an die Tochter
auf. Im streitgegenständlichen [X.]raum hat sie in den Monaten 3
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April bis einschließlich Ju336

den Beteiligten umstritten.

Zinsen verpflichtet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgeg-nerin
hat das [X.] unter Zurückweisung der Beschwerde des [X.] den Antrag insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die zuge-lassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag in Hö-

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe hier bereits dem Grunde nach nicht wegen der Sperrwirkung des vor dem Oberlandesge-richt am 8. November 2004 protokollierten Vergleichs, der nachfolgend nicht nach §§ 323 ZPO, 239 FamFG abgeändert worden sei. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch sei, dass der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eltern zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt habe. Dagegen könne die Unterhaltszahlung eines Elternteils, der eine rechtskräftig festgestellte Unter-5
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haltspflicht gegenüber dem Kind zu erbringen habe, nicht als eine an Stelle des anderen Elternteils erbrachte Unterhaltsleistung angesehen werden, weshalb in solchen Fällen ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem an-deren Elternteil nicht bestehen könne. So verhalte es sich bei den vorliegend geltend gemachten Zahlungen des Antragstellers, mit denen er (nur) seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen sei, nicht aber eine der An-tragsgegnerin obliegende Zahlungsverpflichtung erfüllt habe. Die eigene Zah-lungsverpflichtung des Antragstellers aus dem Vergleich vom 8. November 2004 ginge über die von ihm im streitgegenständlichen [X.]raum geleisteten Zahlungen sogar hinaus.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Auffassung des [X.], dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf (teilweise) Er-stattung seiner Unterhaltszahlungen aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben kann.
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen ([X.]beschluss vom 20. April 2016

[X.] 45/15

FamRZ 2016, 1053 Rn. 11 mwN).
b) Für den streitgegenständlichen Unterhalt ihrer gemeinsamen Tochter hafteten die Beteiligten als Eltern durchgehend nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB 9
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anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen (vgl. [X.]urteile vom 13. April 1988

[X.]

FamRZ 1988, 1039,
1041;
vom 6. Novem-ber 1985

[X.]/84

FamRZ 1986, 153
f.
und vom 2. Juli 1980

IVb ZR 519/80

FamRZ 1980, 994
f.), nachdem die Tochter auch während der letzten Monate ihrer Minderjährigkeit auswärts durch Dritte betreut wurde.
aa) Eine Bestimmung dahingehend, der gemeinsamen Tochter in der [X.] ihrer Minderjährigkeit weiterhin Naturalunterhalt zu gewähren, konnte die Antragsgegnerin demgegenüber schon deswegen wirksam nicht treffen, weil das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 BGB den Eltern als Inhabern der gemeinsamen elterlichen Sorge hier nur gemeinsam zustand (vgl. [X.]urteil vom 26. Oktober 1983

[X.]

FamRZ 1984, 37, 38 f.). Ob eine sol-che Bestimmung zudem die nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gebotene Rück-sicht auf die Belange der gemeinsamen Tochter genommen hätte, kann danach dahinstehen.
bb) Die konkrete Höhe des Haftungsanteils der Antragsgegnerin kann mangels der erforderlichen Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Das Amtsgericht hat insoweit auf der Grundlage der beiderseitigen Ein-künfte Quoten von 23 % für den Antragsteller und 77 % für die Antragsgegnerin (im Jahr 2010) bzw. 22 % für den Antragsteller und 78 % für die Antragsgegne-rin (Januar bis März 2011) sowie 21 % für den Antragsteller und 79 % für die Antragsgegnerin (ab April 2011) ermittelt, die allerdings im Beschwerdeverfah-ren angegriffen wurden. Weitere Feststellungen hierzu hat das Beschwerdege-richt indessen nicht getroffen.
c) Entgegen der Auffassung des [X.] entfaltet
der ge-richtliche Vergleich vom 8. November 2004 keine "Sperrwirkung", die der Gel-13
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tendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs entgegen
gehalten werden könnte.

aa) Zwar hat der [X.] bereits entschieden, dass einem Elternteil, der eine ihm durch rechtskräftige Entscheidung auferlegte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind erfüllt, kein familienrechtlicher [X.] auf

teilweise

Erstattung seiner Unterhaltszahlungen ge-genüber dem anderen Elternteil zusteht ([X.]urteile vom 25. Mai 1994

[X.]

FamRZ 1994, 1102, 1103 f.
und vom 20. Mai 1981

[X.]

FamRZ 1981, 761, 762).
Der [X.] hat hierzu ausgeführt, dass der Unterhaltsverpflichtete, der an sein
unterhaltsberechtigtes
Kind
jeweils die Unterhaltsbeträge gezahlt hat, zu deren Leistung er ihm
gegenüber rechtskräftig verurteilt worden ist, nur seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachgekommen ist, nicht aber eine Verbindlichkeit erfüllt hat, die sich im Verhältnis gegenüber dem Kind als Verpflichtung des anderen Elternteils darstellt. Bei dieser Sachlage ent-spricht die Zubilligung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht dem Sinn und Zweck dieses Anspruchs. Der Ausgleichsanspruch ist nämlich nicht dazu bestimmt, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Abwägung der Leistungsfähigkeit beider Eltern beruhen, durch "Ausgleich"
von [X.] im Verhältnis der Eltern zueinander abzuändern ([X.]ur-teile vom 25. Mai 1994

[X.]

FamRZ 1994, 1102, 1103 f. und vom 20. Mai 1981

[X.]

FamRZ 1981, 761, 762).
bb) Diese Erwägungen sind jedenfalls
auf eine durch einen gerichtlichen Vergleich geregelte Unterhaltsverpflichtung nicht übertragbar.
Im Gegensatz zu der durch gerichtliche Entscheidung auferlegten Unter-haltsverpflichtung können Unterhaltsregelungen in gerichtlichen Vergleichen
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wie in vollstreckbaren Urkunden

nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Soweit
ein gerichtlicher Vergleich im Verfahren nach § 239 FamFG abgeändert werden kann, richtet sich der Umfang der Abänderung allein nach materiellem Recht (§ 239 Abs. 2 FamFG). Der Tatsachenvortrag in einem solchen Abände-rungsverfahren unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung, da die Präklusion aus § 238 Abs. 2 FamFG, die nur der Sicherung
der Rechtskraftwirkung gericht-licher Entscheidungen dient, keine entsprechende Anwendung findet (vgl. Se-natsurteile
[X.], 284 =
FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 (für den Fall einer
Jugendamtsurkunde);
[X.], 1 = [X.], 1238 Rn. 12;
vom 23.
November 1994

[X.]/93

FamRZ 1995, 221, 223 und BGHZ
(GSZ)
85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24
f.). Daher können grundsätzlich auch Tatsachen geltend gemacht werden, die schon im [X.]punkt der Errichtung des Titels bestanden haben. Dabei ist

vorrangig gegenüber einer Störung der Ge-schäftsgrundlage

durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Abände-rung getroffen haben
(vgl. [X.]urteile vom 23. November 2011

[X.]/10

FamRZ
2012, 197 Rn. 15 und [X.], 1 = [X.], 1238 Rn.
12 f.). Ebenso wenig bestehen mangels Rechtskraft hinsichtlich des [X.]-punktes, ab dem eine Abänderung begehrt werden kann, verfahrensrechtliche Einschränkungen; §
238 Abs. 3 FamFG findet deswegen auch keine entspre-chende Anwendung (vgl. [X.]urteil [X.], 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn.
23).
cc) Mit seinen Zahlungen auf das Konto zum Unterhalt der gemeinsamen Tochter ist der Antragsteller im Verhältnis zur Tochter nicht einer eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachgekommen. Vielmehr hat er

soweit die Antragsgegnerin ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekom-men ist

an
ihrer Stelle eine Unterhaltsverbindlichkeit erfüllt, die ihr gegenüber der gemeinsamen Tochter oblegen hat.
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Der gerichtliche Vergleich vom 8. November 2004 ist nach Ziff. 3 des Vergleichs bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse frei abänderbar. Da sich der Umfang der Abänderung allein nach materiellem Recht bestimmt, kann die Abänderbarkeit des Vergleichs auch inzident im Rahmen des familienrechtli-chen Ausgleichsanspruchs überprüft werden.
Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Vergleichs stehen auch Sinn und Zweck des familienrechtli-chen Ausgleichsanspruchs einem Erstattungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen.
Dass der Antragsteller die Antragsgegnerin unmittelbar nach Aufnahme der Zahlungen aufgefordert hatte, sich anteilig am Unterhalt für die gemeinsa-me Tochter zu beteiligen, ist zwischen den Eltern unstreitig.
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] kann mangels der erforderlichen Feststellungen zu den Einkünften

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der Beteiligten und zu den von beiden erbrachten Unterhaltszahlungen nicht selbst entscheiden.
Dose
Schilling
Günter

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 11.02.2015 -
128 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.02.2016 -
13 UF 46/15 -

Meta

XII ZB 116/16

08.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. XII ZB 116/16 (REWIS RS 2017, 16018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16018

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 329/12 (Bundesgerichtshof)


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XII ZB 116/16

XII ZB 45/15

XII ZR 47/10

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