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PDF anzeigen [X.]/05
vom 23. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2004 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht vereidigt worden: Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge-tragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189 [X.] nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus-geschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte - was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen [X.]) im Wesentlichen geständig (vgl. [X.], 608) und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, zumal die Rich-tigkeit ihrer Übersetzung von den Verteidigern, die - wie das [X.] ergeben hat - der [X.] - 3 - mächtig sind, jederzeit kontrolliert werden konnte (vgl. [X.], 204; [X.], Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
23.08.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 4 StR 61/05 (REWIS RS 2005, 2115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2115
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