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PDF anzeigen [X.] vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2006 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte [X.]regelmäßig und mit steigender Tendenz Alkohol und auch Kokain in einem solchen Ausmaß, dass er eine Drogenentwöhnungstherapie anstrebte. Die abgeurteilten Straftaten (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge u. a.) beging er, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums zu erschließen. Bei dieser Sach-lage war eine nähere Darlegung des Suchtverhaltens des Angeklagten und die Erörterung veranlasst, ob bei ihm infolge eines Hangs, Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die Gefahr der Begehung weite-1 - 3 - rer erheblicher Straftaten besteht, die seine Unterbringung nach § 64 StGB er-forderlich macht (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen [X.], 210). Über diese Frage muss daher neu verhandelt und entschieden werden. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Tolksdorf Winkler
Pfister
von Lienen [X.]
Meta
19.04.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. 3 StR 75/07 (REWIS RS 2007, 4212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4212
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