Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2014, Az. X ZR 72/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4596

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Gegenstand

Patentverletzung: Durchfuhr patentverletzender Waren


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Rechtsprechung und Literatur zum Patentrecht ist geklärt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren nicht als Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 [X.]) einzuordnen ist ([X.], [X.], 295, 299 f.; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 9 Rn. 135; [X.]/Rinken/[X.], [X.], 9. Auf., § 9 Rn. 67; Benkard/Scharen, [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 44 f.; [X.], [X.], 3. Aufl., § 9 Rn. 46; Rinken in [X.]/[X.]/[X.], Patentrecht, 4. Auf., § 140a [X.] Rn. 22; [X.]/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 8 Rn. 41; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 762; [X.], Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rn. 179; [X.], [X.] 2004, 832; [X.], [X.]. 2009, 445). Eine abweichende Entscheidung des [X.] (Urteil vom 2. April 2004 - 315 [X.], juris) ist vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden ([X.] InstGE 11, 65). Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhr zollrechtlich im externen Versandverfahren (T1-Verfahren) oder im sogenannten T2L-Verfahren erfolgt, bei dem die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der [X.] angemeldet werden. Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.

2

Nachdem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern und die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                           Grabinski                                 Hoffmann

                     Deichfuß                             Kober-Dehm

Meta

X ZR 72/13

25.06.2014

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Mai 2013, Az: 3 U 37/11

§ 9 S 2 Nr 1 PatG, Art 37 Abs 2 ZK, Art 79 Abs 2 ZK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2014, Az. X ZR 72/13 (REWIS RS 2014, 4596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4596

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