Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. I ZR 46/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8929

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] I ZR 46/07 Verkündet am: 25. Februar 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 1. Februar 2010 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2009 wird dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt. Von Rechts wegen Tatbestand: In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin der [X.], vertreten durch das [X.], den Streit verkündet. Diese ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten [X.]. Durch Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2009 ist die Klage - unter Aufhebung des Berufungsurteils - abgewiesen worden. Die Kos-ten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden; über die Kosten der Streithelferin verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist der Streithelferin am 11. Januar 2010 zugestellt worden. 1 Am 15. Dezember 2009 hat die Streithelferin beantragt, das Urteil gemäß § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin trägt. 2 - 3 - Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig und begründet. 3 Der Antrag ist fristgemäß gestellt worden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Die An-tragstellung schon vor Zustellung des Urteils ist zulässig (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, § 321 Rdn. 7; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, § 321 Rdn. 7). 4 Der Antrag ist auch begründet. Über die Kosten der Streithelferin ist im Urteil vom 10. Dezember 2009 versehentlich nicht entschieden worden (§ 321 Abs. 1 ZPO). Auch diese Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 101 Abs. 1 Halbs. 1, § 91 ZPO). 5 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2005 - 45 O 390/03 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 2141/05 -

Meta

I ZR 46/07

25.02.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. I ZR 46/07 (REWIS RS 2010, 8929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8929

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