Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2023, Az. I R 24/20

1. Senat | REWIS RS 2023, 3088

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Gegenstand

Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen an Tochtergesellschaft


Leitsatz

Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 08.05.2020 - 10 K 3041/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Konzernmutter des [X.]. Sie war zu 100 % an der [X.] ([X.]mbH) beteiligt, die ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm entwickelte und betrieb. Zwischen beiden [X.]esellschaften bestand kein Organschaftsverhältnis. Die [X.]eschäftstätigkeit der [X.]mbH wurde zum 31.12.2009 eingestellt. Sie verfügte über erhebliche Verlustvorträge, während die Klägerin erhebliche operative [X.]ewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die [X.]mbH die durch eigenes operatives [X.]eschäft aufgebauten Verlustvorträge nicht mehr mittelfristig durch eigene [X.]ewinne würde ausgleichen können.

2

Um die Verluste der [X.]mbH "nutzbar" zu machen, schloss die Klägerin zunächst mit der [X.]-Bank ([X.]) [X.] und sodann über dieselben Wertpapiere mit der [X.] ab. Im Einzelnen:

3

Am 21.12.2006 vereinbarte die Klägerin mit [X.] (als Pensionsgeber) einen "Rahmenvertrag für [X.] (Repos)". [X.] (Streitjahr) schloss sie auf [X.]rundlage dieses Rahmenvertrags sodann zwölf [X.] (im Folgenden: jeweils "Einzelabschluss") über festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Obligationen) mit einer ([X.] von … € ab. Die während der Laufzeit der Pensionsgeschäfte auf die [X.] geleisteten Zinsen, [X.]ewinnanteile, Kapitalrückzahlungen sowie sonstigen Ausschüttungen standen nach den getroffenen Vereinbarungen [X.] zu. Die Klägerin hatte den [X.]egenwert mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten zuzüglich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Pensionsgeber zu zahlen ("Kompensationszahlung"). Infolge dieser [X.]eschäfte leistete die Klägerin im Streitjahr Kompensationszahlungen in Höhe von … € und Pensionszahlungen in Höhe von … € an [X.] und erfasste die Zahlungen aufwandswirksam.

4

Am 01.07.2009 schloss die Klägerin mit der [X.]mbH (als Darlehensnehmerin) einen "Rahmenvertrag für [X.]" ab. In diesem Vertrag war vorgesehen, dass die während der Laufzeit der Darlehen auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der Darlehensgeberin zustehen sollten; die Darlehensnehmerin sollte entsprechende Kompensationszahlungen an die Darlehensgeberin leisten. Anschließend vereinbarten die Parteien zwölf Einzelabschlüsse über diejenigen Wertpapiere, die auch den [X.]egenstand der [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] bildeten ([X.]: … €). Die Vertragsbedingungen wichen von den Regelungen des Rahmenvertrags insbesondere darin ab, dass die während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der [X.]mbH als Darlehensnehmerin zustehen sollten und diese mithin keinerlei Kompensation an die Klägerin zu leisten hatte. In die Laufzeit der einzelnen Darlehensverträge fielen jeweils die [X.]. Infolge dessen erhielt die [X.]mbH insgesamt Zinszahlungen in Höhe von … €. Von diesem Betrag entfielen rechnerisch auf die Haltedauer der [X.]mbH … € und auf die übrigen Zinslaufzeiträume … €.

5

Die [X.]sgeschäfte hatten in der Regel eine kurzfristige Laufzeit (zwei bis sechs Wochen) und waren so gestaltet, dass in den Zeitraum des [X.]eschäfts der jeweilige Zinstermin fiel, so dass die Zinsen von der [X.]mbH vereinnahmt wurden. Die Laufzeiten der [X.] zwischen der [X.] und der Klägerin einerseits sowie der [X.] zwischen der Klägerin und der [X.]mbH andererseits waren in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht deckungsgleich. In der Regel betrug die Laufzeit des [X.] einen Tag mehr als die Laufzeit der [X.]sgeschäfte. [X.] erfasste die [X.]mbH die auf die Laufzeit der [X.] entfallenden Erträge als "laufender Zinsertrag" und die auf die übrige Zeit entfallenden Zinsen als "a.o. Ertrag Entry".

6

In der Körperschaftsteuerklärung der [X.]mbH wurden die von den Emittenten der jeweiligen Wertpapiere bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen erfasst und in der Sache in Höhe von … € unmittelbar und vollständig mit den festgestellten [X.] verrechnet. Darüber hinaus wurden die Zinseinnahmen im Rahmen der Regelung zur Mindestbesteuerung zu 60 % mit [X.] entsprechend den Vorgaben des § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ESt[X.]) verrechnet, was zu einem Abbau der seinerzeit bestehenden Verlustvorträge auf [X.] der [X.]mbH führte.

7

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Zentrale [X.] … die Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der unentgeltlichen [X.]sgeschäfte mit der [X.]mbH dieser einlagefähige Vermögensgegenstände aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet und es lägen daher steuerlich verdeckte Einlagen vor. Wirtschaftlich habe die Klägerin der [X.]mbH Zinsen für ein volles Jahr zugewendet, obwohl die Laufzeiten der [X.] nur wenige Wochen betragen hätten. Soweit Zinsen seit der letzten Fälligkeit bis zum Beginn der [X.] "aufgelaufen" seien, habe die [X.]mbH Stückzinsen erworben, die als ein einlagefähiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren seien. Maßgeblich hierfür sei, dass sich die Klägerin von einem fremden Entleiher die Stückzinsen hätte vergüten lassen.

8

Am 20.08.2014 beantragte die Klägerin bei noch andauernder Außenprüfung die Änderung des [X.] in der Weise, dass der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) seine Rechtsauffassung zur verdeckten Einlage umsetzen solle. Die eingereichte geänderte Steuerbilanz enthielt eine Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligungen von verbundenen Unternehmen (der [X.]mbH) in Höhe von … €. Das [X.] entsprach dem Antrag mit dem Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 23.02.2015 und erhöhte das zu versteuernde Einkommen der Klägerin wegen verdeckter Einlagen um … €. Entsprechende Änderungen erfolgten im [X.]ewerbesteuermessbescheid 2009 vom gleichen Tage.

9

Nach erfolglosem Einspruch gegen die genannten [X.] erhob die Klägerin Klage vor dem [X.] (F[X.]) [X.]. Am 02.06.2017 ergingen aus hier nicht streitigen [X.]ründen geänderte [X.] und [X.]ewerbesteuermessbescheide 2009, die nach § 68 Satz 1 der [X.]sordnung (F[X.]O) [X.]egenstand des anhängigen Klageverfahrens wurden. Mit Urteil vom 08.05.2020 - 10 K 3041/19 wies das F[X.] die Klage als unbegründet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der [X.]e (EF[X.]) 2020, 1631 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin Verletzung von Bundesrecht geltend und beantragt, das Urteil des F[X.] [X.] vom 08.05.2020 - 10 K 3041/19 aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid sowie den [X.]ewerbesteuermessbescheid vom 23.02.2015 jeweils in der [X.]estalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2016, zuletzt geändert durch [X.] vom 02.06.2017, dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen bzw. der [X.]ewerbeertrag der Klägerin um … € reduziert wird.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Einkommen der Klägerin um … € zu erhöhen war. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin insoweit einen Anspruch auf bereits aufgelaufene Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf eine [X.]egenleistung in Form von Kompensationszahlungen verdeckt in die [X.]mbH eingelegt hat.

1. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 ESt[X.] i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) erhöhen sich die bei der Klägerin zu erfassenden Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (hier: der [X.]mbH) im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts im Wege der verdeckten Einlage in die Beteiligungsgesellschaft (s. insoweit § 8 Abs. 3 Satz 3 [X.]) um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. Ein Abzug der entsprechenden Zuwendung als Betriebsausgabe beim zuwendenden [X.]esellschafter (hier: der Klägerin) scheidet danach aus. Unter einer verdeckten Einlage ist dabei die Zuwendung eines bilanzierbaren [X.] aus durch das [X.]esellschaftsverhältnis veranlassten [X.]ründen ohne Entgelt in [X.]estalt von [X.] zu verstehen (z.B. Senatsurteil vom 15.10.1997 - I R 80/96, [X.] 1998, 624; Urteile des [X.] --[X.]-- vom 12.12.2000 - VIII R 22/92, [X.], 108, [X.] 2001, 385; vom 06.11.2003 - IV R 10/01, [X.], 438, [X.] 2004, 416; Senatsurteile vom 15.03.2017 - I R 67/15, [X.], 569; vom 31.01.2018 - I R 25/16, [X.] 2018, 838; vgl. auch Beschluss des [X.]roßen Senats des [X.] vom 09.06.1997 - [X.]rS 1/94, [X.]E 183, 187, [X.] 1998, 307). Bei der Kapitalgesellschaft muss insoweit eine Vermögensmehrung durch die Entstehung bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens eintreten. Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Nutzungs- oder [X.]ebrauchsüberlassungen oder entsprechende ([X.] sind deshalb keine verdeckten Einlagen (z.B. Beschluss des [X.]roßen Senats des [X.] vom 26.10.1987 - [X.]rS 2/86, [X.]E 151, 523, [X.] 1988, 348; Senatsurteile vom 17.10.2001 - I R 97/00, [X.]E 197, 63; vom 11.11.2014 - I R 53/13, [X.] 2015, 686). Eine Veranlassung durch das [X.]esellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Wirtschaftsgut zu den fraglichen Bedingungen nicht zugewendet hätte (sog. Fremdvergleich, vgl. z.B. Senatsurteile in [X.] 1998, 624; vom 19.10.2005 - I R 40/04, [X.] 2006, 822).

2. Nach diesen [X.]rundsätzen stellt sich die durch die Klägerin an die [X.]mbH unter Verzicht auf Kompensationszahlungen vorgenommene Zuwendung eines Anspruchs auf die im [X.] bereits aufgelaufenen Zinsen aus den festverzinslichen Wertpapieren als verdeckte Einlage dar.

a) Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, sie habe der [X.]mbH lediglich die Nutzung der darlehensweise überlassenen Wertpapiere ermöglicht, so dass eine verdeckte Einlage nicht vorliegen könne. Dies folgt daraus, dass [X.]egenstand der Übertragung im Streitfall nicht künftige Nutzungsvorteile sind (wie im Fall des [X.] in [X.]E 197, 63), sondern "aufgelaufene", zivilrechtlich bereits entstandene [X.] der Klägerin gegen die Emittenten der festverzinslichen Wertpapiere. Diese [X.] sind unabhängig von ihrer Fälligkeit zu bilanzieren, soweit sie für einen Zeitraum geschuldet werden, der vor dem Stichtag der Bilanz liegt (Senatsurteile vom 24.05.1984 - I R 166/78, [X.]E 141, 176, [X.] 1984, 747; vom 18.12.2002 - I R 11/02, [X.]E 201, 228, [X.] 2003, 400). Insoweit kommt es bei der verdeckten Einlage nach der unter [X.] zitierten Rechtsprechung auch nicht auf den satzungsmäßigen Bilanzstichtag, sondern auf die Bilanzierungsfähigkeit des zugewendeten [X.] im Zeitpunkt der Zuwendung an (Senatsurteil in [X.]E 141, 176, [X.] 1984, 747). In diesem Zeitpunkt lag aber nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen bereits ein kommerzialisierbarer Zinsanspruch vor (zur Anknüpfung des Wirtschaftsgutsbegriffs an Marktsituationen als Ausdruck einer vermögensmäßigen Relevanz z.B. [X.]-Urteil vom 14.02.2023 - IX R 3/22, juris, Rz 24, m.w.N.), der als solcher einlagefähig ist (im Ergebnis ebenso Wagner, E[X.] 2020, 1634; [X.], Betriebs-Berater --BB-- 2020, 2097).

b) Da die [X.]mbH nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 [X.]O) Feststellungen des [X.] nicht zu [X.]egenleistungen verpflichtet war, wendete die Klägerin ihr den angesprochenen Vermögensvorteil in Form bereits aufgelaufener [X.] ohne wertadäquate [X.]egenleistung zu. Der Verzicht der Klägerin auf die Vereinbarung von [X.]egenleistungen in Form von Kompensationszahlungen war durch das [X.]esellschaftsverhältnis veranlasst, da der [X.]mbH auf diese Weise ermöglicht werden sollte, ihre Verlustvorträge steuerlich zu nutzen. Das [X.] hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit [X.] ergibt, dass bei [X.] unter fremden [X.] die Vereinbarung von Kompensationszahlungen üblich ist. Entsprechendes gilt für ein Wertpapierdarlehen, wie sich auch Ziffer 5 und 6 des Rahmenvertrags Wertpapierdarlehen ergibt, die entsprechende Zahlungen ausdrücklich vorsahen. Diese Ausgleichsstruktur wurde allerdings in den Einzelabschlüssen zu Lasten der Klägerin modifiziert.

c) Die verdeckte Einlage hat bei der Klägerin auch eine Einkommensminderung ausgelöst. Denn die an [X.] geleisteten Kompensationszahlungen sind [X.] verbucht worden, ohne dass entsprechende Erträge anfielen, da die Klägerin gegenüber der [X.]mbH auf die Vereinbarung eigener Kompensationszahlungen für die Übertragung des [X.] verzichtet hatte.

d) Die Bewertung der verdeckten Einlage erfolgt mit dem Teilwert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 ESt[X.]). Das [X.] hat für die Wertermittlung auf die Höhe der bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Stückzinsen (… €) abgestellt und im Ergebnis die Differenz zur (höheren) Kompensationszahlung an [X.] in ihrer Einkommensauswirkung unverändert gelassen. Dazu herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann es der Senat offen lassen, welcher Person die Wertpapiere nach den dazu entwickelten [X.]rundsätzen (s. dazu zusammenfassend Senatsurteile vom 02.02.2022 - I R 22/20, [X.]E 276, 20, [X.] 2022, 324; vom 29.09.2021 - I R 40/17, [X.]E 274, 463, [X.] 2023, 127; [X.], Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2022, 194, 198 ff.) steuerrechtlich zuzurechnen waren und ob die von der Klägerin aufgewendeten Kompensationszahlungen an [X.] nicht als Aufwand, sondern erfolgsneutral zu erfassen waren (s. dazu [X.]-Urteil vom [X.] - III R 15/18, [X.]E 274, 567, [X.] 2022, 625; s.a. Urteil des [X.] München vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, E[X.] 2021, 723 ["durchlaufender Posten"], anhängige Revision I R 3/21, und dazu zustimmend [X.], [X.], 194, 206 ff.; ablehnend [X.]/Strehlke-Verkühlen, [X.], 2022).

4. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 24/20

15.03.2023

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Mai 2020, Az: 10 K 3041/19, Urteil

§ 8 Abs 1 KStG 2002, § 8 Abs 3 S 3 KStG 2002, § 6 Abs 6 S 2 EStG 2009, KStG VZ 2009, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2023, Az. I R 24/20 (REWIS RS 2023, 3088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3088


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 K 3041/19

Finanzgericht Baden-Württemberg, 10 K 3041/19, 08.05.2020.


Az. I R 24/20

Bundesfinanzhof, I R 24/20, 15.03.2023.


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