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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 335/13
vom
17. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Raubes
u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
März 2013 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21.
November 2011 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Ein-beziehung von Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war und hat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision hat er
verworfen.
Im zweiten Durchgang hat das [X.] den Angeklagten unter Ein-beziehung weiterer Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Von einer Unterbrin-1
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gung in einer Entziehungsanstalt hat es wiederum abgesehen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt bereits darin, dass die [X.] keine eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des §
21 StGB ge-troffen hat.
Die [X.] hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB abgelehnt mit der Begründung, dass sie "zu den diesbezüglichen Feststellungen der 6. Großen [X.] des [X.]
Frankfurt am Main keine ergänzenden oder abweichenden Feststellungen in der nunmehrigen Hauptverhandlung"
treffen konnte. Damit hat sie insoweit auf die Feststellungen des Urteils vom 21.
November 2011 in unzulässiger Weise Bezug genommen. Dieses Urteil war nämlich im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen -
wozu auch die Feststellungen zu den Voraussetzungen des §
21 StGB zählen -
aufgehoben worden. Die neu entscheidende [X.] hätte deshalb ohne Bindung an
das aufgehobene Urteil
in
prozessordnungsgemäßer
Weise eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müs-sen
(BGHR StGB §
353 Abs.
2 Teilrechtskraft
16). Die Bezugnahme auf mit dem früheren Urteil aufgehobene Feststellungen wird
nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, ergänzende
oder abweichende Fest-stellungen hätten in der nunmehrigen Hauptverhandlung nicht getroffen werden können (vgl. [X.], 97).
Die unterbliebenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des §
21 StGB entziehen hier auch der Maßregelentscheidung die Grundlage.
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Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich des [X.] für die Anordnung
von
Maßregeln
gemäß §
64 StGB und
hinsichtlich der Regeln
für die Gesamtstrafenbildung auf die Zuschrift des [X.].
[X.]Eschelbach
Ott
Zeng
6
Meta
17.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 2 StR 335/13 (REWIS RS 2013, 185)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 185
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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