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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 190/12
vom
19. Juni 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Juni 2012
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2011
wirksam zurückgenommen ist.
Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die vom Verteidiger rechtzeitig eingelegte Revision hat dieser mit Schriftsatz vom 23.
Februar 2012 zurückge-nommen. Hiergegen hat sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 28.
Februar
keine Absprachen getroffen habe". Außerdem bitte er "um Wiedereinsetzung in den alten Stand, d.h. Unterbringung gemäß §
126a StPO". Der Verteidiger hat 1
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mit Schriftsatz vom 14.
März 2012 erklärt, dass er bei dem letzten Gespräch mit dem Beschuldigten "aufgrund der Diskussion über die Erfolgsaussichten der Revision und der daraufhin von [X.] S.
getätigten Aussagen unmiss-verständlich davon ausgehen" musste, dass "die Revision nicht durchgeführt werden soll".
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes aus-geführt:
"Wird die Wirksamkeit einer [X.] von einem [X.] bestritten, ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt ([X.], 104; [X.]R StPO §
302 Abs.
1 Satz 1 Rechtsmittel-verzicht 8). Diese führt hier zur deklaratorischen Feststellung, dass die Revision des Beschuldigten vom 16.
Dezember 2011 am 23.
Februar 2012 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]
, wirksam zu-rückgenommen wurde.
1. Der Verteidiger war zur [X.] wirksam ermäch-tigt. Dies ergibt sich schlüssig aus seinem Vortrag mit Schriftsatz vom 14.
März 2012 ([X.] 97, Band [X.]). Danach musste der [X.] unmissverständlich
nach einer Diskussion der [X.] davon ausgehen, dass die Revision nicht durchgeführt wer-den soll. Zweifel an der Darstellung des Verteidigers bestehen nicht und ergeben sich auch nicht daraus, dass sich der Beschuldigte von der Revisionsrücknahme überrascht zeigt und eine Ermächti-gung in Abrede stellt. Für die gemäß §
302 Abs. 2 StPO erforderli-che ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vor-geschrieben. Sie kann auch mündlich erfolgen und braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden ([X.]R StPO §
302 Abs. 2 Rück-nahme 6). Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach [X.] der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers ([X.], 55; NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 2001, 104; [X.], Beschluss vom 13.
September 2007 -
4 [X.]/07).
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Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Ermächtigung ergeben sich nicht deshalb, weil die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nach den Urteilsfeststellungen im Tatzeitpunkt nicht sicher [X.] vollständig aufgehoben war ([X.]). Eine wirksame Ermächtigung setzt lediglich voraus, dass der Ermächtigende bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsfähig im Sinne des Strafver-fahrensrechts und in der Lage ist, die Bedeutung von [X.] zu erkennen ([X.] NStZ
83, 280). Weder die Urteilsgründe noch das [X.] ergeben einen Hinweis da-rauf, dass der Beschuldigte verhandlungsunfähig war. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich zum Tatvorwurf eingelas-sen. Hatte das Tatgericht -
wie hier -
keine Zweifel an der [X.], so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (Senat NStZ-RR 2002, 101 f.; [X.] NStZ 1984, 181; NStZ 1996, 297). Hinzu kommt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausweislich der Urteilsfeststel-lungen zum Tatzeitpunkt weder erheblich vermindert noch aufge-hoben war, und der Beschuldigte trotz seiner wahnhaften Erkran-kung moralische Normen und Werte nennen und begründen konnte ([X.]). Anhaltspunkte dafür, dass sich nach der Hauptverhand-lung Änderungen im psychischen Zustand des Beschuldigten erge-ben haben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könn-ten, liegen nicht vor.
Die am 5.
März 2012 beim [X.] Oldenburg eingegangene und als Widerruf anzusehende Erklärung des Beschuldigten, wo-nach er mit seinem Verteidiger keine Absprache betreffend die Rücknahme der Revision getroffen habe und Rechtsanwalt [X.]
keine 'Auftragsbestätigung hinsichtlich der Aufhebung der Re-vision' erhalte, vermag nicht zum Erlöschen der dem Verteidiger er-teilten Ermächtigung zu führen, weil sie nicht vor der Rücknahme-erklärung bei Gericht eingegangen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 54.
Aufl. §
303 Rdnr. 35 mwN).
2. An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Beschul-digte gebunden; sie ist unwiderruflich und unanfechtbar ([X.] NStZ 1983, 280, 281). Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschuldigten ist unzulässig. Das Revisionsverfahren ist durch die wirksame Rücknahme
des Rechtsmittels abgeschlossen ([X.], 55; NStZ 2001, 104).
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3. Im Übrigen wäre die Revision bei unterstellter Unwirksamkeit der Rücknahme unzulässig, weil sie entgegen §
344 StPO nicht [X.] worden ist (vgl. [X.]R StPO §
302 Abs. 2 Rücknahme 3). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] lägen mangels formgerechtem Antrag (§§
45 Abs.
2 Satz 2, 344 Abs.
1, 2 Satz 1, 345 Abs.
2 StPO) nicht vor."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]
Pfister Hubert
Mayer Spaniol
3
Meta
19.06.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 190/12 (REWIS RS 2012, 5511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5511
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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