Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. XII ZB 573/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7469

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200618BXIIZB573.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 573/17
Verkündet am:

20. Juni 2018

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 54, 239; BGB § 140
Ein zunächst nach §
239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entspre-chend §
140 BGB in einen solchen nach §
54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.
[X.], Beschluss vom 20. Juni 2018 -
XII ZB 573/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20.
Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter Schilling, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.] vom 4.
Okto-ber 2017 wird auf Kosten des Antragstellers
verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um [X.].
In einem einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Geschäftszeichen 3
F
250/16 schlossen die Beteiligten am 28.
April 2016 vor dem Amtsgericht einen Vergleich
zum Trennungsunterhalt. Danach hatte der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) an die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ab 1.
Mai 2016 monatlich 750

. In einem noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren
begehrt die Ehefrau
von ihrem Ehemann
Kindes-
und Getrenntlebensunterhalt für die [X.] ab November 2015.
1
2
-
3
-

Mit Schriftsatz
vom 22.
September 2016, der als "Abänderungsantrag gem.
§
239 FamFG"
überschrieben ist, hat der Ehemann
beantragt:
"Der vor dem Amtsgeri

F
250/16 protokollierte Vergleich wird in Ziff.
1 insoweit abgeändert, als der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 01.10.2016 Trennungs-unterhalt in Höhe von monatlich [X.] 464,76 schuldet."
Das Amtsgericht hat diesen Antrag unter dem Geschäftszeichen 3
F
1402/16
als neues Verfahren eingetragen,
die Durchführung eines schriftli-chen Vorverfahrens angeordnet und den Antrag der Ehefrau
zugestellt. Sie hat in ihrer Erwiderung auf die Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen,
dessen kostenpflichtige Zurückweisung beantragt
und sich im Übrigen zur Sache einge-lassen. Anschließend hat der Ehemann
seinen Antrag mit Schriftsatz
vom 28.
November 2016 abgeändert und nunmehr beantragt,
"im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum [X.].
3
F
250/16 den vereinbarten [X.]vergleich auf der Grundlage des §
54 FamFG abzuändern.
Bezugnehmend auf unseren antragsbegründenden Schriftsatz
vom 22.09.2016 berichtigen wir unseren Antrag insofern,
als der Antragsteller
in Abänderung der Ziff.
1 des am 28.04.2016 zum [X.]. 3
F
250/16 protokollierten Vergleichs Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich [X.] 464,76 ab dem 01.09.2016 schuldet.
In Abänderung der Ziff.
2
des Vergleichs ist der Antragsteller verpflichtet, ab dem Unterhaltszeitraum Oktober 2016 an die [X.]sgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich [X.]
54,96 zu bezahlen".
3
4
-
4
-

Das Amtsgericht hat das
Verfahren mit dem
Geschäftszeichen 3
F
1402/16 zu dem Verfahren
3
F
250/16 verbunden und den Ehemann
im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung der [X.]ver-einbarung vom 28.
April 2016 zum

jetzt führenden

Geschäftszeichen 3
F
250/16 verpflichtet, an die Ehefrau
ab dem 1.
Oktober 2016 einen monatli-chen Trennungsunterhalt in Höhe von 401

ausgeführt, dass der Antrag als Abänderungsantrag nach §
54 Abs.
1 FamFG und die damit einhergehende Antragsänderung ebenfalls zulässig seien und letztere insbesondere sachdienlich sei.
Auf die Beschwerde der Ehefrau
hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, das "Verfah-ren betreffend den Antrag im Schriftsatz vom 28.
November 2016"
abgetrennt und "dem Verfahren 3
F

".
Außerdem hat es dem Ehemann
die Kosten beider Instanzen
in dem Verfahren 3
F
1402/16
auferlegt. Hiergegen wendet sich der Ehemann
mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
I.
1. Gemäß §
70 Abs.
4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfah-ren
über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen An-ordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt.
§
70 Abs.
4 FamFG findet auch in einem

im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §
246
Abs.
1
FamFG geführten

Unterhaltsverfahren Anwendung
(vgl. Senatsbeschluss vom 11.
September 2013

XII
ZA
54/13

FamRZ 2013, 1878 Rn.
8).

5
6
7
-
5
-

2. An der Begrenzung des [X.] durch §
70 Abs.
4 FamFG ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts. §
70 Abs.
1 FamFG bindet
das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar an die Beurteilung des [X.] zum Vorliegen von Zulassungsgrün-den; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstwei-ligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbe-schwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen (Senatsbeschluss vom 11.
September 2013

XII
ZA
54/13

FamRZ 2013, 1878 Rn.
9
mwN).

II.
Gemessen hieran ist die Rechtsbeschwerde unbeschadet ihrer Zulas-sung durch das [X.] unstatthaft.
1. Der Ehemann
wendet sich in der Sache gegen die vom [X.] vorgenommene Aufhebung eines im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgten Beschlusses des Amtsgerichts über die Abänderung von Trennungs-unterhalt.
2. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist hier

auch unter Heranziehung des [X.]es

kein Fall des §
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG iVm
§
269 Abs.
5 ZPO gegeben, der die sofortige Beschwerde und nach Zulassung durch das [X.] die Rechtsbeschwerde ge-mäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO eröffnen könnte.
a) Nach Auffassung des [X.]s ist die sofortige Beschwerde gemäß
§§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG, 269 Abs.
5, 567
ff. ZPO statthaft. Dass 8
9
10
11
12
-
6
-

die angefochtene Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet werde, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, stehe dem nicht entgegen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
dürften die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlasse, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen stehe deshalb (auch) das Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Das Amtsgericht habe auf den Abänderungsantrag des Ehemanns nach §
239 FamFG nach (unzulässiger) Verfahrensänderung und (ebenfalls unzulässiger)
Verbindung mit dem Verfahren 3
F
250/16 eine Entscheidung in der Sache im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen. Richtig wäre es gewesen, den Antrag im Schriftsatz vom 28.
November 2016, also den [X.]-vergleich (nunmehr) im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Aktenzei-chen 3
F
250/16 auf der Grundlage des §
54 FamFG abzuändern,
von dem an-hängigen Streitverfahren zu trennen und mit dem Verfahren 3
F
250/16 zu ver-binden sowie hinsichtlich des verbliebenen Hauptsacheverfahrens über die Kosten zu entscheiden. Der spätere Antrag des Ehemanns sei dahingehend umzudeuten gewesen, dass der ursprüngliche Antrag zurückgenommen und ein (neuer) Antrag gem. §
54 FamFG im Verfahren 3
F
250/16 gestellt werde. Dadurch,
dass das Amtsgericht ohne Kostenentscheidung in der Sache selbst entschieden habe, habe es den Antrag der Ehefrau, ihrem Ehemann die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, konkludent zurückgewiesen. Hiergegen sei die sofortige Beschwerde statthaft (§§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG, 269 Abs.
5, 567 ZPO).
Sie sei auch begründet. Der Antrag auf Abänderung der Trennungsun-terhaltsvereinbarung sei
in der konkreten Form und der gewählten Verfahrens-art unzulässig. Gerichtliche Vergleiche, die im Verfahren der einstweiligen An-ordnung geschlossen würden, unterlägen der Abänderung nach §
239 FamFG nur in dem hier nicht gegebenen Fall, dass mit ihnen eine endgültige [X.]
-
7
-

haltsregelung habe vereinbart werden sollen. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Abänderung nach §
239 FamFG sei weder einer Auslegung noch einer Um-deutung zugänglich. Der Antrag habe auch nicht im Wege der Antragsänderung in einen Antrag nach §
54 Abs.
1 Satz
2 FamFG geändert werden können. Es sei nicht um die Änderung des [X.] gegangen, sondern um den Übergang vom Hauptsacheverfahren in das Verfahren des einstweili-gen Rechtsschutzes, der nicht möglich sei, weil verschiedene Verfahrensarten vorlägen. Dementsprechend seien
der Beschluss des [X.], der Antrag im Schriftsatz vom 28.
November 2016 abzutrennen und mit dem Verfahren 3
F
250/16 zu verbinden sowie dem Ehemann die Kosten des Verfahrens (in beiden Instanzen) aufzuerlegen. Das Amtsgericht werde nun im Verfahren 3
F
250/16 über den geänderten Antrag im Schriftsatz vom 28.
No-vember 2016 zu befinden haben.
b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffas-sung des [X.]s ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewe-sen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der im Wege einer einstweili-gen Anordnung ergangene und daher gemäß §
57 Satz
1 FamFG nicht an-fechtbare Beschluss des Amtsgerichts
(vgl. [X.] FamFG 19.
Aufl. §
246 Rn.
5, 12).
Ebenso wenig vermag der vom [X.] herangezogene [X.] die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zu begründen. Nach diesem steht den Verfahrensbeteiligten

wenn das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat

ebenfalls das Rechtsmittel zu, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Senatsbeschluss vom 28.
Februar 2018

XII
ZR
87/17

NJW-RR 2018, 451 Rn.
13 mwN). Die vom [X.]
gewählte Konstruktion einer Antragsrücknahme und konkludenten Zurückweisung des [X.] 14
15
-
8
-

durch das Amtsgericht, die danach allein die Statthaftigkeit der sofortigen Be-schwerde begründen könnte,
findet in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage.
Entgegen der Auffassung des [X.]s wäre es vorlie-gend nicht richtig gewesen, im Verfahren zum Geschäftszeichen 3
F
1402/16 eine Kostenentscheidung nach §
113 Abs.
1 Satz
1
FamFG
iVm §
269 Abs.
3 Satz
2 ZPO zu treffen, weshalb sich die Statthaftigkeit der sofortigen Be-schwerde nicht aus §
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG iVm §
269 Abs.
5 ZPO ergeben kann.
aa) Richtig ist allerdings, dass ein vom Ehemann gestellter
Abände-rungsantrag nach §
239 FamFG nicht erfolgversprechend
gewesen wäre, weil der abzuändernde Vergleich den Trennungsunterhalt nicht endgültig regeln sollte
(vgl. [X.] FamRZ 2012, 54
f.; [X.] FamRZ 2015, 598, 599; Langheim
FamRZ 2014, 1413, 1419). Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass der abzuändernde Vergleich bloß eine vorläufige Regelung des [X.] darstellen sollte. In einem solchen Fall hat der Antragstel-lende
die Wahl, ob er entweder gemäß §
54 FamFG auf Abänderung anträgt oder einen negativen Feststellungsantrag stellt ([X.] FamRZ 2012, 54, 55;
Giers Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis 2.
Aufl. Rn.
269; [X.] 19.
Aufl. §
54 Rn.
2).
bb) Es kann dahinstehen, ob der
Antrag vom 22.
September
2016 trotz des abweichenden Wortlauts
bereits als Antrag nach §
54 FamFG auszulegen ist. Jedenfalls ist er analog §
140 BGB in einen solchen Antrag umzudeuten.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt die Um-deutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung in Betracht, wenn sie wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienen-den entspricht, die verfahrensrechtlich zulässig ist; die Umdeutung darf erfol-16
17
18
-
9
-

gen, wenn ein entsprechender Beteiligtenwille genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Denn das
Zivilverfahren
hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel; die [X.] geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßig-keitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften daher so verstanden und ange-wendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (vgl. Senatsurteil
vom 6.
November 1991

XII
ZR
240/90

FamRZ 1992, 298, 299 mwN
zur
Umdeutung einer Leistungs-klage in eine Abänderungsklage). Dabei stehen einer solchen Umdeutung re-gelmäßig dann keine schutzwürdigen Interessen entgegen, wenn nicht ersicht-lich ist, dass sich die Gegenseite anders verteidigt hätte, wenn
von vornherein der zutreffende
Antrag gestellt worden wäre (vgl. Senatsurteil
vom 20.
No-vember 1996

XII
ZR
70/95 -
FamRZ 1997, 281, 282). Eine Umdeutung ist auch möglich, wenn dies den Wechsel in eine andere Verfahrensart bedeutet (Senatsurteile
[X.]Z 165, 223 =
[X.], 261, 262
zur
Umdeutung einer Abänderungsklage in eine prozessuale Gestaltungsklage analog §
767 ZPO; [X.]Z 146, 114 =
FamRZ 2001, 282
und [X.]Z 163, 187 =
FamRZ 2005, 1479, 1481
zur
Umdeutung einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungs-klage).
Eine vom Tatrichter unterbliebene Umdeutung kann der erkennende [X.] als Rechtsbeschwerdegericht
selbst vornehmen (vgl. Senatsbeschluss
vom 27.
Oktober 2010

XII
ZB
136/09

FamRZ 2011, 31 Rn.
18 mwN zur Ausle-gung von Berufungsanträgen).
(2) Gemessen hieran ist der Antrag des Ehemanns

wovon auch
die Rechtsbeschwerde ausgeht

in einen Antrag nach §
54 FamFG
umzudeuten.
19
20
-
10
-

(a) §
239 FamFG umfasst

abgesehen vom Vorliegen eines [X.]

zumindest alle Tatbestandsmerkmale, die auch §
54 FamFG für eine Abänderung erfordert. Nach den vorliegend getroffenen Feststellungen ist of-fensichtlich, dass der Ehemann
die Abänderung des im Verfahren der einstwei-ligen Anordnung geschlossenen Vergleichs
begehrt
hat. Wie sich nicht zuletzt aus der [X.] der Ehefrau und der sich sogleich anschließenden Antragsänderung seitens des Ehemanns ergibt, war der Umstand, dass es sich bei dem abzuändernden Vergleich um keine endgültige, sondern lediglich um eine vorläufige Regelung des [X.] handelte, außer Streit. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der in Ziffer
4 des
Vergleichs getroffenen Rege-lung. Danach hat sich die Ehefrau zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Be-trages
verpflichtet, "sollte sich im Hauptsacheverfahren eine geringere [X.]sverpflichtung"
des Ehemanns ergeben.
Damit war für die [X.] auch erkennbar, was ihr Ehemann
mit
seinem Antrag erreichen wollte, zu-mal die Hauptsache bereits gesondert anhängig war. [X.] des [X.] war

abgesehen von dem Hinweis auf den [X.] Antrag

demgemäß das Bestreiten der Änderung der wirtschaftlichen [X.].
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hin, dass auch im Übrigen keine schutzwürdigen Interessen der Ehefrau gegen eine Umdeu-tung sprechen. Denn über den Abänderungsantrag ihres Ehemanns wäre

folgte man der Auffassung des [X.]s

ohnehin nochmals zu entscheiden, wobei
die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten hierzu bereits ausgetauscht sind. Daher bliebe der Ehefrau allein ihr [X.] wegen des ursprünglich (umsonst) eingeleiteten Hauptsacheverfahrens. Bei einem
ordnungsgemäß geführten Verfahren hätte indes erst gar kein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden dürfen, so dass Gerichtsgebühren schon wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß §
20 [X.] nicht erhoben 21
22
-
11
-

werden dürften.
Der gebotenen Umdeutung des Antrags stehen auch keine Gebührenforderungen des Rechtsanwalts
der Ehefrau entgegen. Denn die Ge-bühren folgen der Angelegenheit
und nicht die Angelegenheit der Gebührenan-forderung.
Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint,
spricht der [X.], dass der Ehemann

nachdem er von der Gegenseite auf das Versehen hingewiesen worden war

seinen Antrag geändert hat, nicht gegen eine Um-deutung.
Denn die
Umdeutung setzt gerade voraus, dass der ursprüngliche [X.] nicht korrekt gestellt worden ist.
Wenn ein Antragsteller deshalb seinen Antrag später korrigiert, bedeutet das nicht, dass er mit dem ursprünglich Bean-tragten
etwas anderes verfolgt hat.
Schließlich steht der Umdeutung des Antrages auch nicht der Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung entgegen (im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ 2012, 54; entsprechend
zur Antrags-
bzw. Klageänderung [X.]/Voit/[X.] ZPO 15.
Aufl. §
263 Rn.
5; [X.]/Vollkommer ZPO 32.
Aufl. §
920 Rn.
14; einschränkend [X.] FamRZ
2015, 598, 599).

Die Tatsache, dass der Ehemann seinen Abänderungsantrag später (mit Schriftsatz vom 28.
November 2016) gemäß §
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG iVm §
264 Nr.
2 ZPO erweitert hat, ist
für die Umdeutung des früheren Antrags ohne Belang.
(b) Wegen der hier vorzunehmenden Umdeutung des Antrags
wird das zunächst eingetragene
Hauptsacheverfahren
gegenstandslos. Eine Rücknahme des ursprünglichen Antrags und eine damit einhergehende
Kostenregelung nach §
113 Abs.
1 Satz
1 iVm §
269 ZPO scheidet damit aus.
23
24
25
26
-
12
-

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Meistbegünstigungsgrund-satz.
a) Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu-lässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise An-wendung, wenn das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler
jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht
(Senatsbeschluss vom 28.
Februar 2018

XII
ZR
87/17

NJW-RR 2018, 451 Rn.
13 mwN).
Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Ent-scheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel [X.] wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem kor-rekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des [X.] führen. Aus dem [X.] lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum [X.] statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des [X.] aus besonde-ren Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre (Senatsbeschluss vom 28.
Februar 2018

XII
ZR
87/17

NJW-RR 2018, 451 Rn.
14 mwN).

27
28
29
-
13
-

b) Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach der vom [X.] fehlerhaft getroffenen Entscheidung wäre gemäß §
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG iVm §
269 Abs.
5 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung die sofortige Be-schwerde und nach Zulassung durch das [X.] die Rechtsbe-schwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO eröffnet
gewesen.
Hätte es demgegenüber richtig entschieden, hätte es
die Beschwerde gemäß §
57 Satz
1 FamFG verwerfen müssen. Gegen eine solche Entschei-dung ist die Rechtsbeschwerde indes gemäß §
70 Abs.
4 FamFG nicht statthaft
(vgl. Senatsbeschluss vom 11.
September 2013

XII
ZA
54/13

FamRZ 2013, 1878 Rn.
8).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2017 -
3 F 1402/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.10.2017 -
2 UF 143/17 -

30
31

Meta

XII ZB 573/17

20.06.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. XII ZB 573/17 (REWIS RS 2018, 7469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7469

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 573/17

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