Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 432/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 410

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 432/02vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 23. Mai 2002a) hinsichtlich des Schuldspruchs im [X.] der Ur-teilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte in-soweit nur der Nötigung schuldig [X.]) in den übrigen Schuldsprüchen ([X.] der Urteils-gründe) undc) im gesamten Rechtsfolgenausspruchmit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringerMenge, sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu [X.] 3 -Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtetsich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt.1. Das Rechtsmittel hat - wie auch der [X.] in seinerAntragsschrift ausgeführt hat - mit der auf einen Verstoß gegen § 258 [X.] Verfahrensrüge insoweit Erfolg, als es die Schuldsprüche hinsicht-lich der Betäubungsmitteldelikte ([X.] der Urteilsgründe) und den gesamtenStrafausspruch betrifft.Das [X.] ist nach dem letzten Wort des Angeklagten erneut indie Beweisaufnahme eingetreten und hat dessen persönliche Verhältnisse er-örtert. Danach haben der Staatsanwalt und der Verteidiger Bezug auf ihre be-reits gestellten Anträge genommen. Dem Angeklagten ist entgegen § 258Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden. Dies rügt [X.] zu Recht. Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der [X.] letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil aufdem Verfahrensfehler nicht beruhen kann (vgl. [X.]R StPO § 258 Abs. 3 [X.] 8 m.w.N.), liegt hier, soweit es um die Schuldsprüche wegen der [X.] bestrittenen Betäubungsmitteldelikte und den gesamten [X.] geht, nicht vor.Hinsichtlich der Verurteilung im [X.] der Urteilsgründe führt der [X.] allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil [X.] auf ihm nicht beruhen kann (vgl. [X.]St 21, 288, 290; [X.], 612; 1999, 426). Der Angeklagte hat den insoweit festgestellten Sach-- 4 -verhalt glaubhaft eingestanden [[X.]]; sein Geständnis ist zudem durch [X.] des früheren Mitangeklagten und die Bekundungen des Geschädig-ten bestätigt [X.] Allerdings bedarf es bezüglich dieser Tat einer Schuldspruchände-rung, da der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen tateinheitlich mitder Nötigung begangener Freiheitsberaubung nicht trägt.Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte den [X.] ,der bei der Polizei belastende Angaben zu seinen Betäubungsmittelgeschäftengemacht hatte, zum Widerruf dieser Aussage veranlassen. Er erreichte, daß[X.] freiwillig mit ihm und dem früheren Mitangeklagten eine Autofahrt zu einemWaldgebiet unternahm. Im Wald, in den ihm [X.] ebenfalls freiwillig gefolgt war,warf er ihn zu Boden, kniete sich auf dessen Oberkörper, fixierte dessen Händemit seinen Knien und schlug dessen Kopf dreimal auf den Waldboden; dabeifragte er schreiend, warum [X.] ihn "verpfiffen" habe [[X.]]. Nach einem kur-zen Wortwechsel erhoben sich beide und gingen zum Fahrzeug zurück, wosich [X.] nach Vorhalt der [X.] bereit erklärte, seine Aus-sage zurückzunehmen, was er am folgenden Tag zunächst auch tat.Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Freiheits-beraubung nicht. Zwar setzt dieser keine bestimmte Dauer der Entziehung derpersönlichen Bewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich aucheine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. [X.]St 14, 314, 315; [X.],Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75). Andererseits stellt nicht jedes auchnur kurzzeitige Festhalten des Gegners im Verlauf einer körperlichen Ausein-andersetzung, das - wie hier - zu einer zeitlich nur unerheblichen [X.] -gung der Fortbewegungsfreiheit führt, eine Freiheitsberaubung im Sinne des§ 239 StGB dar. Der Senat ändert, da in der erneuten Hauptverhandlung [X.] nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend ab.3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Be-stimmung der [X.] auch dann erforderlich ist, wenn gemäß § 53Abs. 2 Satz 1 StGB aus einer oder mehreren [X.] und einerEinzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. [X.]St 30, 93,96).Tepperwien Maatz Athing

Meta

4 StR 432/02

03.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 432/02 (REWIS RS 2002, 410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 410

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 443/02 (Bundesgerichtshof)


2 StR 4/07 (Bundesgerichtshof)


1 StR 8/21 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafschärfende Berücksichtigung des Gelangens der Drogen in vollem Umfang in den …


2 StR 308/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Zuhälterei u.a.: Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme


3 StR 17/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Bestimmen eines Minderjährigen zum Betäubungsmittelhandel


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.