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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 413/12
vom
25.
Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
§
26 Nr.
8 EGZPO ist
auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der [X.]e über Klagen auf [X.] wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtli-chen Ermittlungsverfahren (§§
198 ff [X.]) anwendbar; solche Urteile unterlie-gen daher nur dann der Beschwerde, wenn der Wert der mit der Revision gel-
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 -
III ZR 413/12 -
OLG Frankfurt am Main
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Der III.
Zivilsenat des [X.]s hat am
25.
Juli 2013
durch den [X.] [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Teilanerkenntnis-
und Schlussurteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 6.
Dezember 2012
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[X.] 2/12
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wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.700
e-setzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Entschädigung in Höhe von [X.] auf Schmerzensgeld und Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsun-falls geltend gemacht hatte. Der über drei Instanzen geführte Prozess dauerte von Dezember 1999 bis September 2011; davon entfielen fast zehn Jahre auf das Verfahren vor dem Landgericht.
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Das [X.] hat den
Beklagten
aufgrund seines
(Teil-)Aner-kenntnisses urteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-rin.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.], §
544 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist §
26 Nr.
8 EGZPO auf Be-schwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen
Urteilen
der
[X.]e
über Klagen auf Entschädigung wegen unangemesse-ner Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§
198 ff [X.]) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht unterhalb der dort definierten Wertgrenze
(vgl. in diesem Sinn auch [X.]/
[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
und Ermittlungsverfahren, §
201 [X.] Rn.
34; [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, §
201 [X.] Rn.
24; [X.] in [X.], ZPO, 34.
Aufl., §
198 [X.] Rn.
12; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
201 Rn.
11 i.V.m. §
133 Rn.
11).
§
201 Abs.
2 Satz
3 [X.] bestimmt, dass gegen die Entscheidung des [X.] die Revision nach Maßgabe des §
543 ZPO stattfindet, wo-bei §
544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision
findet damit nur statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das [X.] in seinem
Urteil oder auf Beschwerde durch den [X.] zugelassen worden ist. 2
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§
544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist [X.] nach §
26 Nr.
8 EGZPO bis einschließlich 31.
Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass in §
26 Nr.
8 EGZPO -
wie in §
544 ZPO
-
von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des §
26 Nr.
8 EGZPO nicht entgegen. Denn §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der [X.]e im Ent-schädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen [X.] an.
Dass §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] nicht ausdrücklich §
26 Nr.
8 EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung.
Die Bestimmung verweist auf §
544 ZPO, der nach §
26 Nr.
8 EGZPO bis zum 31.
Dezember 2014 nur mit der dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. §
544 ZPO ist des-halb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des §
26 Nr.
8 EGZPO zu [X.], das heißt
§
26 Nr.
8 EGZPO in §
544 ZPO
hineinzulesen.
Dass die Regelung des §
26 Nr.
8 EGZPO nicht unmittelbar in
§
544 ZPO enthalten ist, ist auf ihren
Charakter als Übergangsvorschrift zurückzuführen; solche Bestim-mungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-prozessordnung
normiert.
Es geht mithin nicht, wie die Klägerin meint, um eine analoge Anwen-dung des § 26 Nr.
8 EGZPO, so dass sich die Frage einer planwidrigen Unvoll-ständigkeit des Gesetzes nicht stellt.
Für die Meinung der Klägerin, der [X.] habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz 6
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in Entschädigungssachen nach §§
198
ff [X.]
unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der
Ge-setzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802
S.
25) keinerlei Anhaltspunkte.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Seiters
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
16 [X.] 2/12 -
Meta
25.07.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. III ZR 413/12 (REWIS RS 2013, 3847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3847
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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