Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. 2 StR 178/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4260

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 178/13
vom
10. Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
Dezember 2012 im Gesamtstrafen-ausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträg-liche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur
Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet.
Der Gesamtstrafausspruch ist rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie eine weitere von zwei Monaten Freiheitsstrafe verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe gebil-1
2
-
3
-
det. Es hat angemerkt, dass es einen [X.] vorgenommen habe, weil die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 7.
März 2012
-
2090 Js 39420/10.25 [X.] nicht einbezogen werden konnte. Der [X.] spiegelt sich jedoch im Ergebnis der Gesamtstrafe nicht wieder (vgl. §
38 Abs.
2, §§
39, 54 Abs.
2 Satz
1 StGB). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe kann, um einen rechtlich gebotenen [X.] zu gewähren, die Mindest-bemessungsdauer von einem Monat unterschritten werden [X.], StGB,
60.
Aufl.,
§
39 Rn.
6 mwN).
Der Senat verweist den neuen Tatrichter gemäß § 354 Abs.
1b StPO auf eine Entscheidung im [X.] (§§ 460, 462 StPO).
Die Kostenentscheidung muss nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg ha-ben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß §
473 Abs.
1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. [X.],
Beschluss vom 29. Juni 2011 -
1 [X.], [X.], 306, 307).

Fischer

[X.]

Krehl

Eschelbach

Ott

3
4

Meta

2 StR 178/13

10.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. 2 StR 178/13 (REWIS RS 2013, 4260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4260

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1 StR 191/11

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