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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:031215IX[X.]32.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.] 32/14
vom
3. Dezember 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 222 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquo-te ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Rest-schuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2015 -
IX [X.], [X.], 1346).
[X.], Beschluss vom 3. Dezember 2015 -
IX [X.] 32/14 -
LG [X.]
AG [X.] am Main
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring
am
3. Dezember
2015
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe
für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7.
Mai 2015 (IX
[X.], [X.], 1346 Rn.
14
ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzver-fahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen
auch
in Höhe der vorgese-henen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall -
anders als im Regelfall (§
201 Abs.
1 [X.])
-
ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§
286 [X.]). Entscheidend für die Unzu-1
2
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3
-
lässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläu-biger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung
an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausge-schlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Rest-schuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren betei-ligt haben oder nicht (§
301 Abs.
1 [X.]). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig ange-meldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb
nicht (vgl. §
222 Abs.
1 Satz 1, §
226 Abs.
1 [X.]). Die Begründung im Beschluss vom 7.
Mai 2015 (aaO Rn.
15 f) gilt auch in einem solchen Fall.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 19.05.2014 -
8 IN 2/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2014 -
5 [X.] -
Meta
03.12.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. IX ZA 32/14 (REWIS RS 2015, 1289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1289
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