Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. VIII ZB 16/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4543

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:041016BVIIIZB16.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 16/16
vom

4. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Oktober 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger,
den Richter Prof.
Dr.
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
und Kosziol

beschlossen:

Der Antrag der
Beklagten
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 2. Februar 2016
wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der von der Beklagten
gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am 7. März 2016
eingelegten Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO
erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf [X.] richtet sich
gemäß § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die versäumte [X.] gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Rechtsbeschwerde beim [X.] gemäß §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Rechtsbeschwerde in der gemäß § 575 ZPO erforderlichen Weise einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde stellen
([X.], Beschluss vom 3.
September 2014 -
VI ZR 562/13, juris Rn. 2 [zum gleichgelagerten Fall der Nichtzulassungsbeschwerde]).

1
-
3
-

Obgleich die Beklagte nach ihren zur Akte gelangten Eingaben [X.] seit dem 6. Juni 2016 von der durch die Mandatsniederlegung ihres bishe-rigen Prozessbevollmächtigten bedingten Versäumung der am 30. Mai 2016 abgelaufenen
Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Kenntnis hat, hat sich für sie bislang trotz gegenteiliger Ankündigung kein neuer Prozessbevoll-mächtigter legitimiert und einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der bis dahin versäumten [X.] (§ 236 Abs. 2, § 575 Abs. 2 ZPO), ein-gereicht.

Dr.
Milger
Dr.
Achilles
Dr.
Fetzer

Dr.
Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2015 -
2 C 297/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.02.2016 -
1 S 143/15 -

2

Meta

VIII ZB 16/16

04.10.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. VIII ZB 16/16 (REWIS RS 2016, 4543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4543

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