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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Streitwert für das Revisionsverfahren und - insoweit in Abänderung des Beschlusses des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2022 - für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 44, 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Streitwert der Stufenklage beläuft sich auch nach der Erklärung der Kläger, die Klage werde nur noch auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 [X.]) gestützt, weiterhin auf 100.000 €. Ausweislich der im Klageantrag 3 unverändert in dieser Höhe genannten Bezifferung sowie der Angaben in der Klageschrift, die von der Erklärung zur Anspruchsgrundlage nicht berührt werden, gehen die Kläger weiterhin von einem Schaden in dieser Höhe aus.
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[X.] vom 12. Februar 2024
Der Streitwertbeschluss des Senats vom 9. November 2023 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) im Tenor dahingehend berichtigt, dass der abgeänderte Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2022 stammt.
Koch |
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Schwonke |
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Feddersen |
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Schmaltz |
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Meta
09.11.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 9. November 2023, Az: I ZR 203/22, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2023, Az. I ZR 203/22 (REWIS RS 2023, 10421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 10421
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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